Durch­su­chung durch Poli­zei oder Staatsanwaltschaft

TAURUS.legal

Durch­su­chung — Ruhe bewah­ren und sofort Ver­tei­di­ger kontaktieren

Eine Durch­su­chung kommt für die Betrof­fe­nen meist über­ra­schend und stellt für eine erheb­li­che Belas­tung dar. Ent­schei­dend ist in die­ser Situa­ti­on ein ruhi­ges, struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen und die früh­zei­ti­ge Ein­schal­tung eines Straf­ver­tei­di­gers . Gera­de in Eil­si­tua­tio­nen kommt es auf eine kla­re Kom­mu­ni­ka­ti­on und ein struk­tu­rier­tes Vor­ge­hen an. 

TAURUS.legal beglei­tet Beschul­dig­te bei aku­ten straf­recht­li­chen Maß­nah­men wie Durch­su­chun­gen, Beschlag­nah­men, Fest­nah­men und haft­be­zo­ge­nen Fra­gen. Ziel ist es, die Situa­ti­on recht­lich ein­zu­ord­nen und die nächs­ten Schrit­te ohne Zeit­ver­lust abzustimmen. 

Inhalts­ver­zeich­nis
    Fügen Sie eine Über­schrift hin­zu, um mit der Erstel­lung des Inhalts­ver­zeich­nis­ses zu beginnen

    Durch­su­chung – recht­li­che Grundlagen

    Bei einem Beschul­dig­ten ist eine Durch­su­chung zuläs­sig, wenn ein straf­pro­zes­su­al rele­van­ter Ver­dacht besteht und zu ver­mu­ten ist, dass die Maß­nah­me zur Auf­fin­dung von Beweis­mit­teln oder zur Ergrei­fung des Betrof­fe­nen füh­ren kann. Grund­sätz­lich darf die Durch­su­chung nur durch einen Rich­ter ange­ord­net wer­den; bei Gefahr im Ver­zug sind auch Staats­an­walt­schaft und ihre Ermitt­lungs­per­so­nen anordnungsbefugt.

    In der Pra­xis kommt es des­halb ent­schei­dend auf den kon­kre­ten Tat­vor­wurf, den Inhalt des Durch­su­chungs­be­schlus­ses, den Umfang der Maß­nah­me und ihre Ver­hält­nis­mä­ßig­keit an. Nicht jede for­mell ange­ord­ne­te Durch­su­chung ist auch mate­ri­ell recht­mä­ßig. Bereits früh kann zu klä­ren sein, ob der Ver­dacht hin­rei­chend kon­kre­ti­siert war, ob der Beschluss zu weit gefasst ist oder ob ein­zel­ne Sicher­stel­lun­gen und Beschlag­nah­men angreif­bar sind.

    Beschlag­nah­me und Sicherstellung

    Gegen­stän­de, die als Beweis­mit­tel für die Unter­su­chung von Bedeu­tung sein kön­nen, sind nach § 94 StPO sicher­zu­stel­len. Wer­den sol­che Gegen­stän­de nicht frei­wil­lig her­aus­ge­ge­ben, bedarf es der Beschlag­nah­me. Für die Anord­nung der Beschlag­nah­me gilt grund­sätz­lich eben­falls ein Rich­ter­vor­be­halt; nur bei Gefahr im Ver­zug kom­men staats­an­walt­schaft­li­che oder poli­zei­li­che Eil­an­ord­nun­gen in Betracht.

    Gera­de bei Mobil­te­le­fo­nen, Lap­tops, Daten­trä­gern, Geschäfts­un­ter­la­gen oder Bar­geld stellt sich häu­fig die Fra­ge, ob die Mit­nah­me und wei­te­re Aus­wer­tung recht­lich zuläs­sig sind. Hier setzt die Ver­tei­di­gung nicht nur bei der Recht­mä­ßig­keit der Maß­nah­me selbst an, son­dern auch bei der Reich­wei­te der Aus­wer­tung, bei Her­aus­ga­be­an­trä­gen und bei spä­te­ren Beweisverwertungsfragen.

    Wie soll­ten Betrof­fe­ne sich verhalten?

    Wer von einer Durch­su­chung betrof­fen ist, soll­te vor Ort kei­ne über­eil­ten Anga­ben zur Sache machen und kei­ne spon­ta­ne „Ein­ord­nung“ des Tat­vor­wurfs ver­su­chen. Sinn­voll ist es regel­mä­ßig, sich den Beschluss zei­gen zu las­sen, die durch­such­ten Räu­me und mit­ge­nom­me­nen Gegen­stän­de zu doku­men­tie­ren und mög­lichst früh anwalt­li­chen Bei­stand ein­zu­schal­ten.

    Wich­tig ist vor allem, zwi­schen tat­säch­li­cher Koope­ra­ti­on bei der Durch­füh­rung und unnö­ti­gen inhalt­li­chen Ein­las­sun­gen zu unter­schei­den. Dis­kus­sio­nen mit den ein­ge­setz­ten Beam­ten hel­fen nicht wei­ter. Stra­te­gisch sinn­vol­ler ist es, die Recht­mä­ßig­keit der Maß­nah­me im Anschluss geord­net zu prü­fen, Akten­ein­sicht zu bean­tra­gen und dann über das wei­te­re Vor­ge­hen zu entscheiden.

    Ver­tei­di­gung nach der Durchsuchung

    Nach einer Durch­su­chung beginnt oft erst die eigent­li­che straf­pro­zes­sua­le Aus­ein­an­der­set­zung. Zu den ers­ten Ver­tei­di­gungs­schrit­ten gehö­ren regel­mä­ßig Akten­ein­sicht, die Prü­fung des Beschlus­ses, die Bewer­tung der Ver­dachts­la­ge, die Ein­ord­nung der mit­ge­nom­me­nen Gegen­stän­de und die Ent­wick­lung einer Aus­sa­ge- oder Schweigestrategie.

    Je nach Fall kann es ange­zeigt sein, gegen Beschlag­nah­men vor­zu­ge­hen, die Her­aus­ga­be ein­zel­ner Gegen­stän­de zu bean­tra­gen oder die Ver­wert­bar­keit der gewon­ne­nen Erkennt­nis­se anzu­grei­fen. Eben­so wich­tig ist die früh­zei­ti­ge Ein­bin­dung der Durch­su­chung in die Gesamt­ver­tei­di­gung, etwa im Ermitt­lungs­ver­fah­ren, bei einer dro­hen­den Ver­neh­mung oder im Zusam­men­hang mit Haft­fra­gen und Vermögensarresten.

    Wann anwalt­li­che Unter­stüt­zung beson­ders wich­tig ist

    • Wenn Woh­nung, Geschäfts­räu­me oder Kanz­lei durch­sucht wurden.
    • Wenn Mobil­te­le­fo­ne, Com­pu­ter, Ser­ver, Unter­la­gen oder Bar­geld mit­ge­nom­men wurden.
    • Wenn unklar ist, ob ein rich­ter­li­cher Beschluss vor­lag oder ob sich die Behör­den auf Gefahr im Ver­zug berufen.
    • Wenn die Maß­nah­me auf umfang­rei­che Daten­be­stän­de oder beruf­li­che Kom­mu­ni­ka­ti­on zugreift.
    • Wenn bereits eine Vor­la­dung, Ver­neh­mung, Ver­mö­gens­si­che­rungs­maß­nah­me oder Unter­su­chungs­haft im Raum steht.

    Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zur Durchsuchung

    Bei einem Beschul­dig­ten ist eine Durch­su­chung zuläs­sig, wenn sie der Ergrei­fung oder der Auf­fin­dung von Beweis­mit­teln die­nen soll. Die Maß­nah­me bedarf grund­sätz­lich einer rich­ter­li­chen Anord­nung; nur bei Gefahr im Ver­zug dür­fen Staats­an­walt­schaft oder ihre Ermitt­lungs­per­so­nen handeln.

    Gegen­stän­de mit mög­li­cher Beweis­be­deu­tung kön­nen sicher­ge­stellt wer­den. Wer­den sie nicht frei­wil­lig her­aus­ge­ge­ben, kommt eine Beschlag­nah­me in Betracht.

    Grund­sätz­lich soll­te einer Sicher­stel­lung nur nach anwalt­li­cher Bera­tung zue­ge­stimmt werden.

    Elek­tro­ni­sche Gerä­te kön­nen grund­sätz­lich als poten­zi­el­le Beweis­mit­tel sicher­ge­stellt oder beschlag­nahmt wer­den, wenn sie für die Unter­su­chung von Bedeu­tung sein kön­nen. Ob die Mit­nah­me und spä­te­re Aus­wer­tung im Ein­zel­fall recht­mä­ßig sind, hängt aber stets von Tat­vor­wurf, Beschluss­in­halt, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Reich­wei­te der Maß­nah­me ab.

    Machen Sie unbe­dingt von Ihrem Recht zu schwei­gen Gebrauch. Sie soll­ten sich hier­von ins­be­son­de­re auch nicht durch die Poli­zei­be­am­te abbrin­gen lassen.

    Ob eine Ein­las­sung sinn­voll ist, lässt sich seri­ös erst nach Akten­ein­sicht beur­tei­len; bis dahin soll­te unbe­dingt, von dem Schwei­ge­recht Gebrauch gemacht wer­den, um kei­ne unbe­dach­ten oder unvoll­stän­di­gen Anga­ben zu machen, die spä­ter nach­tei­lig aus­ge­legt wer­den könnten.

    Die Ver­tei­di­gung prüft Recht­mä­ßig­keit, Reich­wei­te und Fol­gen der Maß­nah­me und ord­net sie in die Gesamt­stra­te­gie des Ermitt­lungs­ver­fah­rens ein. Dazu kön­nen Rechts­mit­tel gegen Beschlag­nah­men, Her­aus­ga­be­an­trä­ge, die Prü­fung von Ver­wer­tungs­fra­gen und die Vor­be­rei­tung des wei­te­ren Aus­sa­ge­ver­hal­tens gehören.

    Nach oben scrollen