Allgemeines Strafrecht
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Strafverteidigung bei typischen Alltagsdelikten
Zum allgemeinen Strafrecht zählen insbesondere Delikte, die im Alltag häufig vorkommen, etwa Körperverletzung, Diebstahl, Raub, räuberischer Diebstahl oder Sachbeschädigung. Diese Verfahren reichen von einmaligen Auseinandersetzungen oder Gelegenheitstaten bis hin zu schweren Gewaltdelikten und ziehen je nach Schweregrad Geldstrafen, Freiheitsstrafen und weitere Konsequenzen, wie Eintragungen im Führungszeugnis nach sich. Für Beschuldigte stellt sich regelmäßig die Frage, welche Strafe drohen kann, wie das Strafverfahren nach einer Anzeige abläuft und welche Rechte im Ermittlungsverfahren bestehen.
Überblick
Zu den häufigsten Delikten im allgemeinen Strafrecht zählen einfache und gefährliche Körperverletzung, Diebstahl, besonders schwerer Diebstahl, Raub, räuberischer Diebstahl sowie verschiedene Vermögensdelikte. Der gesetzliche Strafrahmen reicht – je nach Delikt, Schadenshöhe und Vorstrafen – von Geldstrafe über Bewährungsstrafen bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen.
Körperverletzung
Eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB liegt vor, wenn eine Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit geschädigt wird; der Strafrahmen reicht hier bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Qualifikationen, wie gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung oder Körperverletzung mit Todesfolge führen zu deutlich höheren Strafandrohungen, die bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe reichen können. Eine Anzeige wegen Körperverletzung führt regelmäßig zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, in dem Polizei und Staatsanwaltschaft Zeugen vernehmen, ärztliche Atteste sichern und anschließend über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage entscheiden.
Diebstahl
Diebstahl nach § 242 StGB ist die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht; beim einfachen Diebstahl sieht das Gesetz Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei Verwirklichung eines besonders schweren Falles als Regelbeispiel (§ 243 StGB), wie es häufig bei einer gewerbsmäßigen Tatbegehung anzunehmen ist, drohen bereits zwischen drei Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Liegt sogar eine Qualifikation nach § 244 StGB – etwa ein Wohnungseinbruchdiebstahl, ein bewaffneter Diebstahl oder ein Bandendiebstahl – vor, erhöht sich der Strafrahmen deutlich und beginnt bei sechs Monaten Freiheitsstrafe.; es drohen aber bis zu zehn Jahren Gefängnis.
Eine typische Alltagskonstellation ist der Ladendiebstahl, wobei Ersttäter bei geringem Schaden unter Umständen mit Einstellungen oder milderen Sanktionen rechnen können.
Raub und räuberischer Diebstahl
Raub (§ 249 StGB) verbindet Diebstahl und Nötigung: Der Täter nimmt eine fremde bewegliche Sache weg, indem er Gewalt gegen eine Person anwendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht; der Strafrahmen beginnt bei einem Jahr Freiheitsstrafe und kann bis zu 15 Jahre betragen. Besonders schwere Raubdelikte, etwa unter Einsatz von Waffen oder bei der Verursachung schwerer Verletzungen, unterliegen nochmals erhöhten Mindeststrafen.
Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn nach einem bereits vollendeten Diebstahl Gewalt gegen eine Person angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, um den Besitz an der Beute zu sichern (Beuteerhaltungsabsicht). Typische Beispiele sind Fälle, in denen ein Ladendieb beim Verlassen des Geschäfts gestellt wird und das Personal wegstößt oder bedroht, um mit der Ware zu entkommen. Der Gesetzgeber stellt den räuberischen Diebstahl dem Raub gleich, sodass auch hier Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr droht, mit entsprechenden Erhöhungen bei qualifizierten Fällen.
Ablauf des Strafverfahrens und Rechte von Beschuldigten
Nach einer Anzeige wegen Körperverletzung, Diebstahl, Raub oder räuberischen Diebstahls leitet die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren ein, in dem Polizei Zeugen vernimmt, Beweismittel sichert und den Sachverhalt dokumentiert. Am Ende dieser Phase wird entschieden, ob das Verfahren eingestellt, durch Strafbefehl abgeschlossen oder Anklage erhoben wird; im Falle einer Hauptverhandlung prüft das Gericht alle relevanten Beweise und entscheidet über Freispruch oder Verurteilung und das Strafmaß.
Beschuldigte haben in jeder Verfahrensphase das Recht zu schweigen und müssen – außer zu den Personalien – keine Angaben zur Sache machen. Über einen Strafverteidiger besteht Anspruch auf Akteneinsicht, sodass das Aussageverhalten erst nach Kenntnis der Beweislage und einer rechtlichen Einschätzung geplant werden sollte. Gerade bei Vorwürfen wie Körperverletzung, Raub oder räuberischem Diebstahl kann eine vorschnelle Aussage die Verteidigungsmöglichkeiten erheblich einschränken, weshalb frühzeitige anwaltliche Beratung regelmäßig empfehlenswert ist.
Häufige Fragen (FAQ) zum allgemeinen Strafrecht
Die Polizei nimmt die Anzeige auf, leitet ein Ermittlungsverfahren ein, vernimmt Zeugen, sichert medizinische Befunde und übergibt den Vorgang an die Staatsanwaltschaft, die über Einstellung, Strafbefehl oder Anklage entscheidet.
Beim einfachen Diebstahl reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; bei Verwirklichung eines Regelbeispiels oder eines qualifizierten Diebstahls, wie Wohnungseinbruchs- oder Bandendiebstahl, sind Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren möglich.
Beim Diebstahl wird ohne Gewalt weggenommen, beim Raub wird Gewalt oder Drohung zur Wegnahme eingesetzt und beim räuberischen Diebstahl erfolgt die Gewalt oder Drohung erst nach dem Diebstahl, um die Beute zu behalten (sog. Beuteerhaltungsabsicht). Während Raub und räuberischer Diebstahl einen identischen Strafrahmen aufweisen und als Verbrechen mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, ist die Strafandrohung für einen Diebstahl erheblich geringer.
Raub und räuberischer Diebstahl sind Verbrechenstatbestände mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe, die in schweren Fällen im Höchstmaß bis zu 15 Jahre betragen kann.
Bei einer polizeilichen Vorladung als Beschuldigter besteht grundsätzlich keine Pflicht zu erscheinen. Lediglich einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht müssen Sie Folge leisten. Auch dann gilt allerdings, dass ein Beschuldigter das Recht zu schweigen hat. Ob eine Aussage sinnvoll ist, sollte erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entschieden werden.
Gerade bei erstmaliger Auffälligkeit, geringem Schaden und kooperationsbereiter Schadenswiedergutmachung kommen je nach Delikt und Einzelfall Einstellungen – teils gegen Auflagen – in Betracht. Durch eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann häufig auch schon eine Einstellung des Verfahrens im Ermittlungsverfahren erreicht werden.
