All­ge­mei­nes Strafrecht

TAURUS.legal

Straf­ver­tei­di­gung bei typi­schen Alltagsdelikten

Zum all­ge­mei­nen Straf­recht zäh­len ins­be­son­de­re Delik­te, die im All­tag häu­fig vor­kom­men, etwa Kör­per­ver­let­zung, Dieb­stahl, Raub, räu­be­ri­scher Dieb­stahl oder Sach­be­schä­di­gung. Die­se Ver­fah­ren rei­chen von ein­ma­li­gen Aus­ein­an­der­set­zun­gen oder Gele­gen­heits­ta­ten bis hin zu schwe­ren Gewalt­de­lik­ten und zie­hen je nach Schwe­re­grad Geld­stra­fen, Frei­heits­stra­fen und wei­te­re Kon­se­quen­zen, wie Ein­tra­gun­gen im Füh­rungs­zeug­nis nach sich. Für Beschul­dig­te stellt sich regel­mä­ßig die Fra­ge, wel­che Stra­fe dro­hen kann, wie das Straf­ver­fah­ren nach einer Anzei­ge abläuft und wel­che Rech­te im Ermitt­lungs­ver­fah­ren bestehen.

Inhalts­ver­zeich­nis
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    Über­blick

    Zu den häu­figs­ten Delik­ten im all­ge­mei­nen Straf­recht zäh­len ein­fa­che und gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung, Dieb­stahl, beson­ders schwe­rer Dieb­stahl, Raub, räu­be­ri­scher Dieb­stahl sowie ver­schie­de­ne Ver­mö­gens­de­lik­te. Der gesetz­li­che Straf­rah­men reicht – je nach Delikt, Scha­dens­hö­he und Vor­stra­fen – von Geld­stra­fe über Bewäh­rungs­stra­fen bis hin zu mehr­jäh­ri­gen Freiheitsstrafen.

    Kör­per­ver­let­zung

    Eine Kör­per­ver­let­zung im Sin­ne des § 223 StGB liegt vor, wenn eine Per­son kör­per­lich miss­han­delt oder an der Gesund­heit geschä­digt wird; der Straf­rah­men reicht hier bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe. Qua­li­fi­ka­tio­nen, wie gefähr­li­che Kör­per­ver­let­zung, schwe­re Kör­per­ver­let­zung oder Kör­per­ver­let­zung mit Todes­fol­ge füh­ren zu deut­lich höhe­ren Straf­an­dro­hun­gen, die bis zu fünf­zehn Jah­ren Frei­heits­stra­fe rei­chen kön­nen. Eine Anzei­ge wegen Kör­per­ver­let­zung führt regel­mä­ßig zur Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens, in dem Poli­zei und Staats­an­walt­schaft Zeu­gen ver­neh­men, ärzt­li­che Attes­te sichern und anschlie­ßend über Ein­stel­lung, Straf­be­fehl oder Ankla­ge entscheiden.

    Dieb­stahl

    Dieb­stahl nach § 242 StGB ist die Weg­nah­me einer frem­den beweg­li­chen Sache in Zueig­nungs­ab­sicht; beim ein­fa­chen Dieb­stahl sieht das Gesetz Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe vor. Bei Ver­wirk­li­chung eines beson­ders schwe­ren Fal­les als Regel­bei­spiel (§ 243 StGB), wie es häu­fig bei einer gewerbs­mä­ßi­gen Tat­be­ge­hung anzu­neh­men ist, dro­hen bereits zwi­schen drei Mona­ten und zehn Jah­ren Frei­heits­stra­fe. Liegt sogar eine Qua­li­fi­ka­ti­on nach § 244 StGB – etwa ein Woh­nungs­ein­bruch­dieb­stahl, ein bewaff­ne­ter Dieb­stahl oder ein Ban­den­dieb­stahl – vor, erhöht sich der Straf­rah­men deut­lich und beginnt bei sechs Mona­ten Frei­heits­stra­fe.; es dro­hen aber bis zu zehn Jah­ren Gefängnis.

    Eine typi­sche All­tags­kon­stel­la­ti­on ist der Laden­dieb­stahl, wobei Erst­tä­ter bei gerin­gem Scha­den unter Umstän­den mit Ein­stel­lun­gen oder mil­de­ren Sank­tio­nen rech­nen können.

    Raub und räu­be­ri­scher Diebstahl

    Raub (§ 249 StGB) ver­bin­det Dieb­stahl und Nöti­gung: Der Täter nimmt eine frem­de beweg­li­che Sache weg, indem er Gewalt gegen eine Per­son anwen­det oder mit gegen­wär­ti­ger Gefahr für Leib oder Leben droht; der Straf­rah­men beginnt bei einem Jahr Frei­heits­stra­fe und kann bis zu 15 Jah­re betra­gen. Beson­ders schwe­re Raub­de­lik­te, etwa unter Ein­satz von Waf­fen oder bei der Ver­ur­sa­chung schwe­rer Ver­let­zun­gen, unter­lie­gen noch­mals erhöh­ten Mindeststrafen.

    Räu­be­ri­scher Dieb­stahl (§ 252 StGB) liegt vor, wenn nach einem bereits voll­ende­ten Dieb­stahl Gewalt gegen eine Per­son ange­wen­det oder mit gegen­wär­ti­ger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, um den Besitz an der Beu­te zu sichern (Beu­te­er­hal­tungs­ab­sicht). Typi­sche Bei­spie­le sind Fäl­le, in denen ein Laden­dieb beim Ver­las­sen des Geschäfts gestellt wird und das Per­so­nal weg­stößt oder bedroht, um mit der Ware zu ent­kom­men. Der Gesetz­ge­ber stellt den räu­be­ri­schen Dieb­stahl dem Raub gleich, sodass auch hier Frei­heits­stra­fe von min­des­tens einem Jahr droht, mit ent­spre­chen­den Erhö­hun­gen bei qua­li­fi­zier­ten Fällen.

    Ablauf des Straf­ver­fah­rens und Rech­te von Beschuldigten

    Nach einer Anzei­ge wegen Kör­per­ver­let­zung, Dieb­stahl, Raub oder räu­be­ri­schen Dieb­stahls lei­tet die Staats­an­walt­schaft ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein, in dem Poli­zei Zeu­gen ver­nimmt, Beweis­mit­tel sichert und den Sach­ver­halt doku­men­tiert. Am Ende die­ser Pha­se wird ent­schie­den, ob das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, durch Straf­be­fehl abge­schlos­sen oder Ankla­ge erho­ben wird; im Fal­le einer Haupt­ver­hand­lung prüft das Gericht alle rele­van­ten Bewei­se und ent­schei­det über Frei­spruch oder Ver­ur­tei­lung und das Strafmaß.

    Beschul­dig­te haben in jeder Ver­fah­rens­pha­se das Recht zu schwei­gen und müs­sen – außer zu den Per­so­na­li­en – kei­ne Anga­ben zur Sache machen. Über einen Straf­ver­tei­di­ger besteht Anspruch auf Akten­ein­sicht, sodass das Aus­sa­ge­ver­hal­ten erst nach Kennt­nis der Beweis­la­ge und einer recht­li­chen Ein­schät­zung geplant wer­den soll­te. Gera­de bei Vor­wür­fen wie Kör­per­ver­let­zung, Raub oder räu­be­ri­schem Dieb­stahl kann eine vor­schnel­le Aus­sa­ge die Ver­tei­di­gungs­mög­lich­kei­ten erheb­lich ein­schrän­ken, wes­halb früh­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung regel­mä­ßig emp­feh­lens­wert ist.

    Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zum all­ge­mei­nen Strafrecht

    Die Poli­zei nimmt die Anzei­ge auf, lei­tet ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren ein, ver­nimmt Zeu­gen, sichert medi­zi­ni­sche Befun­de und über­gibt den Vor­gang an die Staats­an­walt­schaft, die über Ein­stel­lung, Straf­be­fehl oder Ankla­ge entscheidet.

    Beim ein­fa­chen Dieb­stahl reicht der Straf­rah­men von Geld­stra­fe bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe; bei Ver­wirk­li­chung eines Regel­bei­spiels oder eines qua­li­fi­zier­ten Dieb­stahls, wie Woh­nungs­ein­bruchs- oder Ban­den­dieb­stahl, sind Frei­heits­stra­fen von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren möglich.

    Beim Dieb­stahl wird ohne Gewalt weg­ge­nom­men, beim Raub wird Gewalt oder Dro­hung zur Weg­nah­me ein­ge­setzt und beim räu­be­ri­schen Dieb­stahl erfolgt die Gewalt oder Dro­hung erst nach dem Dieb­stahl, um die Beu­te zu behal­ten (sog. Beu­te­er­hal­tungs­ab­sicht). Wäh­rend Raub und räu­be­ri­scher Dieb­stahl einen iden­ti­schen Straf­rah­men auf­wei­sen und als Ver­bre­chen mit min­des­tens einem Jahr Frei­heits­stra­fe bedroht sind, ist die Straf­an­dro­hung für einen Dieb­stahl erheb­lich geringer.

    Raub und räu­be­ri­scher Dieb­stahl sind Ver­bre­chen­s­tat­be­stän­de mit einer Min­dest­stra­fe von einem Jahr Frei­heits­stra­fe, die in schwe­ren Fäl­len im Höchst­maß bis zu 15 Jah­re betra­gen kann.

    Bei einer poli­zei­li­chen Vor­la­dung als Beschul­dig­ter besteht grund­sätz­lich kei­ne Pflicht zu erschei­nen. Ledig­lich einer Ladung durch die Staats­an­walt­schaft oder das Gericht müs­sen Sie Fol­ge leis­ten. Auch dann gilt aller­dings, dass ein Beschul­dig­ter das Recht zu schwei­gen hat. Ob eine Aus­sa­ge sinn­voll ist, soll­te erst nach Akten­ein­sicht und anwalt­li­cher Bera­tung ent­schie­den werden.

    Gera­de bei erst­ma­li­ger Auf­fäl­lig­keit, gerin­gem Scha­den und koope­ra­ti­ons­be­rei­ter Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung kom­men je nach Delikt und Ein­zel­fall Ein­stel­lun­gen – teils gegen Auf­la­gen – in Betracht. Durch eine früh­zei­ti­ge anwalt­li­che Bera­tung kann häu­fig auch schon eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens im Ermitt­lungs­ver­fah­ren erreicht werden.

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