Ankla­ge und Hauptverhandlung

TAURUS.legal

Haupt­ver­hand­lung – Stel­lung und Bedeutung

Die Haupt­ver­hand­lung ist der zen­tra­le Abschnitt des Straf­ver­fah­rens, in dem über Schuld oder Unschuld und über das kon­kre­te Straf­maß ent­schie­den wird. Sie schließt sich an das Ermittlungs‑ und Zwi­schen­ver­fah­ren an und fin­det vor dem sach­lich und ört­lich zustän­di­gen Gericht statt. In der Haupt­ver­hand­lung wer­den Beweis­mit­tel – Zeu­gen, Urkun­den, Sach­ver­stän­di­ge, Augen­schein­ob­jek­te – grund­sätz­lich in öffent­li­cher Sit­zung erho­ben und vom Gericht gewür­digt; das Urteil darf sich nur auf Bewei­se stüt­zen, die in der Haupt­ver­hand­lung ein­ge­führt wurden.

Für Ange­klag­te bedeu­tet dies: In der Haupt­ver­hand­lung ent­schei­det sich, ob es zu einem Frei­spruch, einer Ver­ur­tei­lung oder einer Ein­stel­lung kommt. Ent­spre­chend wich­tig ist eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung auf Ver­hand­lungs­ter­mi­ne und auf die eige­ne Rol­le im Prozess.

Inhalts­ver­zeich­nis
    Fügen Sie eine Über­schrift hin­zu, um mit der Erstel­lung des Inhalts­ver­zeich­nis­ses zu beginnen

    Ankla­ge und Zwischenverfahren

    Nach Abschluss des Ermitt­lungs­ver­fah­rens ent­schei­det die Staats­an­walt­schaft, ob der ermit­tel­te Sach­ver­halt für eine öffent­li­che Kla­ge aus­reicht und erhebt in die­sem Fall Ankla­ge beim zustän­di­gen Gericht. Mit Ein­gang der Ankla­ge­schrift beginnt das soge­nann­te Zwi­schen­ver­fah­ren; das Gericht prüft nun eigen­stän­dig, ob ein hin­rei­chen­der Tat­ver­dacht besteht und ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens vorliegen.

    Zum not­wen­di­gen Inhalt der Ankla­ge­schrift gehö­ren ins­be­son­de­re die Per­son des Ange­schul­dig­ten, der zur Last geleg­te Sach­ver­halt in tat­säch­li­cher, zeit­li­cher und ört­li­cher Hin­sicht, die abs­trak­te recht­li­che Ein­ord­nung, die ange­wen­de­ten Straf­nor­men und die Beweis­mit­tel. Das Gericht ist an die recht­li­che Wür­di­gung der Staats­an­walt­schaft nicht gebun­den und kann im Zwi­schen­ver­fah­ren ergän­zen­de Auf­klä­rungs­maß­nah­men anord­nen oder ein­zel­ne Tat­vor­wür­fe anders recht­lich ein­ord­nen. Dem Ange­schul­dig­ten wird die Ankla­ge förm­lich zuge­stellt; in die­ser Pha­se kön­nen über die Ver­tei­di­gung bereits Ein­wen­dun­gen gegen die Ankla­ge erho­ben, Beweis­an­trä­ge gestellt oder Hin­wei­se auf Ver­fah­rens­hin­der­nis­se gege­ben werden.

    Das Zwi­schen­ver­fah­ren kann auf unter­schied­li­che Wei­se enden: Hält das Gericht den hin­rei­chen­den Tat­ver­dacht für gege­ben, erlässt es einen Eröff­nungs­be­schluss und lässt die Ankla­ge (gege­be­nen­falls in modi­fi­zier­ter Form) zur Haupt­ver­hand­lung zu. Sieht es die Vor­aus­set­zun­gen für eine Haupt­ver­hand­lung nicht als erfüllt an – etwa wegen feh­len­der Pro­zess­vor­aus­set­zun­gen oder unzu­rei­chen­der Beweis­la­ge –, kann es die Eröff­nung ableh­nen oder das Ver­fah­ren vor­läu­fig ein­stel­len, etwa wenn vor­über­ge­hen­de Hin­der­nis­se (z.B. län­ge­re Abwe­sen­heit des Ange­schul­dig­ten) ent­ge­gen­ste­hen. Für die Ver­tei­di­gung ist das Zwi­schen­ver­fah­ren eine wich­ti­ge Gele­gen­heit, bereits vor Beginn der Haupt­ver­hand­lung auf eine Nicht­er­öff­nung, eine Ein­schrän­kung des Ankla­ge­vor­wurfs oder eine ver­fah­rens­scho­nen­de Lösung hinzuwirken.

    Ablauf der Hauptverhandlung

    1. Auf­ruf zur Sache, Fest­stel­lung der Anwe­sen­heit und Per­so­na­li­en
      Die Sit­zung beginnt mit dem Auf­ruf der Sache, Fest­stel­lung der anwe­sen­den Per­so­nen (Gericht, Staats­an­walt­schaft, Ver­tei­di­gung, Ange­klag­ter, Zeu­gen, ggf. Neben­klä­ger) und Fest­stel­lung der Per­so­na­li­en des Angeklagten.

    2. Ver­le­sung der Ankla­ge­schrift
      Die Staats­an­walt­schaft ver­liest die Ankla­ge­schrift; damit wird der dem Ange­klag­ten zur Last geleg­te Sach­ver­halt in das Ver­fah­ren eingeführt. 

    3. Ein­las­sung des Ange­klag­ten
      Anschlie­ßend wird der Ange­klag­te gefragt, ob die Ankla­ge ver­stan­den wur­de und ob er sich zur Sache äußern möch­te. Der Ange­klag­te kann sich zur Sache äußern oder von sei­nem Schwei­ge­recht Gebrauch machen; er ist nicht ver­pflich­tet, Anga­ben zum Tat­vor­wurf zu machen. Ob eine Ein­las­sung sinn­voll ist, soll­te vor­ab mit dem Ver­tei­di­ger abge­stimmt wer­den; mög­lich sind auch vor­be­rei­te­te schrift­li­che Stel­lung­nah­men, die ver­le­sen oder zusam­men­ge­fasst werden.

    4. Beweis­auf­nah­me
      Es folgt die Beweis­auf­nah­me: Zeu­gen wer­den ver­nom­men, Sach­ver­stän­di­ge gehört, Urkun­den ver­le­sen und Augen­scheins­ob­jek­te in Augen­schein genom­men. Gericht und Ver­fah­rens­be­tei­lig­te kön­nen Fra­gen stel­len, um Sach­ver­hal­te zu klä­ren, Wider­sprü­che auf­zu­de­cken oder den Kon­text von Aus­sa­gen zu erhel­len. Sie kön­nen auch die Erhe­bung bestimm­ter Beweis­mit­tel bean­tra­gen (Beweis­an­trags­recht), um so Ein­fluss auf den Ver­lauf der Haupt­ver­hand­lung zu neh­men oder ein sich ggf. anschlie­ßen­des Revi­si­ons­ver­fah­ren vorzubereiten.

    5. Schluss­vor­trä­ge („Plä­doy­ers“) und letz­tes Wort
      Nach Abschluss der Beweis­auf­nah­me hal­ten Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung ihre Schluss­vor­trä­ge („Plä­doy­ers“), in denen sie aus ihrer Sicht den Sach­ver­halt und die recht­li­che Bewer­tung zusam­men­fas­sen sowie Anträ­ge zum Schuld­spruch und zur Stra­fe stel­len. Anschlie­ßend erhält der Ange­klag­te das „Letz­te Wort“, in dem er sich noch ein­mal per­sön­lich äußern kann, bevor sich das Gericht zur Bera­tung zurückzieht.

    6. Urteils­ver­kün­dung
      Das Gericht ver­kün­det das Urteil münd­lich und begrün­det es in den wesent­li­chen Zügen; die schrift­li­chen Urteils­grün­de fol­gen spä­ter. Gleich­zei­tig wer­den Rechts­mit­tel­be­leh­run­gen erteilt und häu­fig Hin­wei­se auf Fris­ten und Zustän­dig­kei­ten gegeben.

    Rech­te und Rol­le des Ange­klag­ten in der Hauptverhandlung 

    Der Ange­klag­te hat das Recht, an sämt­li­chen wesent­li­chen Sit­zungs­ter­mi­nen anwe­send zu sein und den Ver­lauf der Ver­hand­lung zu ver­fol­gen; nur in eng begrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len kann ohne ihn ver­han­delt wer­den. Dane­ben hat der Ange­klag­te auch eige­ne pro­zes­sua­le Rech­te und ist nicht bloß “Zuschau­er” der Haupt­verh­anldung. Er kann per­sön­lich Erklä­run­gen abge­ben, Fra­gen an Zeu­gen und Sach­ver­stän­di­ge stel­len, Beweis­an­trä­ge und sons­ti­ge Anträ­ge (etwa Ablehnungs‑ oder Aus­set­zungs­an­trä­ge) selbst stel­len und Ein­wän­de gegen Ver­fah­rens­ab­läu­fe erheben.

    Das Schwei­ge­recht aus dem Ermitt­lungs­ver­fah­ren gilt unein­ge­schränkt auch in der Haupt­ver­hand­lung: Der Ange­klag­te kann jeder­zeit zu ein­zel­nen Fra­gen oder ins­ge­samt die Aus­sa­ge ver­wei­gern; er darf sei­ne Ein­las­sung ändern oder ergän­zen und muss sich nicht selbst belas­ten. Für die sach­ge­rech­te und opti­ma­le Wahr­neh­mung der Rech­te des Ange­klag­ten emp­fiehlt sich stets anwalt­li­cher Bei­stand durch einen Strafverteidiger.

    Vor­be­rei­tung auf die Hauptverhandlung

    Eine sorg­fäl­ti­ge Vor­be­rei­tung umfasst:

    • Durch­sicht der Ermitt­lungs­ak­te und Bespre­chung der Beweis­la­ge mit der Verteidigung.

    • Klä­rung, ob und in wel­cher Form eine Ein­las­sung erfol­gen soll (Schwei­gen, freie Aus­sa­ge, schrift­lich vor­be­rei­te­te Stellungnahme).

    • Vor­be­rei­tung auf mög­li­che Fra­gen von Gericht und Staatsanwaltschaft.

    • Vor­be­rei­tung von Befra­gun­gen von Zeu­gen oder Sachverständigen.

    • Orga­ni­sa­ti­on von ent­las­ten­den Zeu­gen, Unter­la­gen oder sons­ti­gen Beweis­mit­teln, die noch ein­ge­führt wer­den sol­len und Vor­be­rei­tung von ent­spre­chen­den Beweisanträgen

    Gera­de bei umfang­rei­che­ren Ver­fah­ren kann es sinn­voll sein, in Vor­be­rei­tungs­ter­mi­nen „Pro­ben“ für die Ver­hand­lung durch­zu­ge­hen, kri­ti­sche Punk­te im Sach­ver­halt anzu­spre­chen und mög­li­che Reak­tio­nen des Gerichts einzuschätzen.

    Mög­li­che Ergeb­nis­se der Hauptverhandlung

    Am Ende der Haupt­ver­hand­lung ste­hen in ers­ter Linie ein Frei­spruch oder eine Ver­ur­tei­lung, gege­be­nen­falls beschränkt auf ein­zel­ne Tat­vor­wür­fe. Bei einer Ver­ur­tei­lung kann das Gericht Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe ver­hän­gen und dabei ent­schei­den, ob eine Frei­heits­stra­fe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wird, oft ver­bun­den mit Auf­la­gen oder Wei­sun­gen (z.B. Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung, Geld­auf­la­ge, Teil­nah­me an Maßnahmen).

    Neben einem Urteil kommt auch eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens in Betracht, etwa wegen Gering­fü­gig­keit oder feh­len­den öffent­li­chen Inter­es­ses nach § 153 StPO oder gegen Auf­la­gen und Wei­sun­gen nach § 153a StPO. Sol­che Ein­stel­lun­gen sind teils schon im Ermitt­lungs­ver­fah­ren, teils noch in der lau­fen­den Haupt­ver­hand­lung mög­lich, wenn Gericht, Staats­an­walt­schaft und – soweit gesetz­lich vor­ge­se­hen – der Ange­klag­te hier­mit ein­ver­stan­den sind. Schließ­lich kann das Gericht nach Maß­ga­be der §§ 154, 154a StPO ein­zel­ne Tat­vor­wür­fe teil­wei­se ein­stel­len oder von einer Ent­schei­dung abtren­nen, wenn dies pro­zes­su­al ange­zeigt ist.

    Beru­fungs­ver­fah­ren – zwei­te Tatsacheninstanz

    Gegen Urtei­le des Amts­ge­richts (Ein­zel­rich­ter oder Schöf­fen­ge­richt) kann in der Regel Beru­fung ein­ge­legt wer­den; zustän­dig ist dann das Land­ge­richt als zwei­te Tat­sa­chen­in­stanz. Die Beru­fung eröff­net eine erneu­te inhalt­li­che Über­prü­fung von Schuld­spruch und Stra­fe – also nicht nur Rechts­fra­gen, son­dern auch Beweis­wür­di­gung und Tatsachenfeststellungen.

    In der Beru­fungs­haupt­ver­hand­lung muss das Gericht Bewei­se neu erhe­ben; also Zeu­gen erneut hören, neue Zeu­gen ver­neh­men und wei­te­re Unter­la­gen berück­sich­ti­gen. Der Ange­klag­te kann sei­ne Ein­las­sung ändern, ergän­zen oder erst­mals abge­ben; auch hier gilt das Schwei­ge­recht uneingeschränkt.

    Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen für Beru­fun­gen sind:

    • Zwei­fel an der Beweis­wür­di­gung oder an der Glaub­wür­dig­keit ein­zel­ner Zeu­gen bzw. Glaub­haf­tig­keit ein­zel­ner Zeugenaussagen.

    • Unan­ge­mes­sen hoch emp­fun­de­ne Stra­fen (z.B. Frei­heits­stra­fe statt Geld­stra­fe, nicht gewähr­te Bewährung).

    • Neue ent­las­ten­de Tat­sa­chen oder Beweis­mit­tel, die im erst­in­stanz­li­chen Ver­fah­ren noch nicht vor­la­gen oder nicht hin­rei­chend gewür­digt wurden.

    Die Beru­fung kann auf das Straf­maß beschränkt wer­den („rei­ne Straf­maß­be­ru­fung“), wenn der Schuld­spruch als sol­cher akzep­tiert wird, aber eine mil­de­re Rechts­fol­ge ange­strebt wird. Eine sorg­fäl­ti­ge Ana­ly­se des erst­in­stanz­li­chen Urteils ist hier Grund­la­ge für die Fra­ge, ob Beru­fung ein­ge­legt wer­den sollte.

    Revi­si­on und Sprungrevision

    Gegen Urtei­le, die in ers­ter Instanz vor dem Land­ge­richt oder dem Ober­lan­des­ge­richt erge­hen ist eine Beru­fung nicht statt­haft. Die­se Urtei­le kön­nen aus­schließ­lich mit der Revi­si­on ange­grif­fen wer­den. Die Revi­si­on rich­tet sich pri­mär gegen Rechts­feh­ler des Urteils und des Ver­fah­rens, nicht gegen die Beweis­wür­di­gung als sol­che; geprüft wird ins­be­son­de­re, ob Ver­fah­rens­vor­schrif­ten ver­letzt oder mate­ri­el­les Recht falsch ange­wen­det wur­de. Die Über­prü­fung erfolgt im Wesent­li­chen anhand des schrift­li­chen Urteils und des Pro­to­kolls der Haupt­ver­hand­lung, eine neue Beweis­auf­nah­me fin­det nicht statt.

    Bei Urtei­len des Amts­ge­richts besteht neben der Beru­fung die Mög­lich­keit der Sprung­re­vi­si­on: Statt den Umweg über die Beru­fung zu gehen, kann – wenn sowohl Beru­fung als auch Revi­si­on zuläs­sig wären – direkt Revi­si­on ein­ge­legt und das Urteil unmit­tel­bar auf Rechts­feh­ler über­prüft wer­den. Die Sprung­re­vi­si­on bie­tet sich vor allem dann an, wenn der ent­schei­den­de Streit­punkt in der recht­li­chen Wür­di­gung liegt und kei­ne erneu­te Tat­sa­chen­ver­hand­lung gewünscht ist, weil mit ihr die Beru­fungs­in­stanz bewusst „über­sprun­gen“ wird.

    Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zur Hauptverhandlung

    In straf­recht­li­chen Ver­fah­ren besteht grund­sätz­lich Anwe­sen­heits­pflicht des Ange­klag­ten; nur in weni­gen Aus­nah­me­fäl­len kann ohne ihn ver­han­delt wer­den. Ein unent­schul­dig­tes Aus­blei­ben kann zu Vor­füh­rungs­an­ord­nun­gen, Ord­nungs­mit­teln, einem Haft­be­fehl oder zur Ver­wer­fung von Rechts­mit­teln führen.

    Ob eine Aus­sa­ge sinn­voll ist, hängt von der Beweis­la­ge, vom bis­he­ri­gen Ver­lauf des Ver­fah­rens und von der Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie ab. Das Schwei­ge­recht gilt unein­ge­schränkt; eine Ein­las­sung soll­te immer im Vor­feld mit dem Ver­tei­di­ger bespro­chen und struk­tu­riert vor­be­rei­tet werden.

    Wider­sprü­che zwi­schen poli­zei­li­chen Aus­sa­gen und gericht­li­cher Aus­sa­ge sind für die Beweis­wür­di­gung zen­tral; Gericht, Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung kön­nen frü­he­re Aus­sa­gen vor­hal­ten und nach Grün­den für die Abwei­chung fra­gen. Sol­che Wider­sprü­che kön­nen die Glaub­haf­tig­keit ein­zel­ner Aus­sa­gen schwä­chen oder entkräften.

    Ein­fa­che Ver­fah­ren kön­nen in einem ein­zi­gen Ter­min abge­schlos­sen wer­den; umfang­rei­che Ver­fah­ren mit vie­len Zeu­gen und Gut­ach­tern kön­nen sich über meh­re­re Ver­hand­lungs­ta­ge und damit über Wochen, Mona­te oder auch mehr als einem Jahr erstre­cken. Die Dau­er hängt vom Umfang der Beweis­auf­nah­me und der Kom­ple­xi­tät des Fal­les ab.

    Gegen Urtei­le, die in ers­ter Instanz vor dem Amts­ge­richt erge­hen, ist die Beru­fung grund­sätz­lich ein statt­haf­tes Rechts­mit­tel. Eine Beru­fung kann sinn­voll sein, wenn Zwei­fel an der Rich­tig­keit des Schuld­spruchs bestehen oder das Straf­maß als unan­ge­mes­sen hoch erscheint; sie ermög­licht eine erneu­te umfas­sen­de Prü­fung in tat­säch­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht. Ob eine Beru­fung gegen ein erst­in­stanz­li­ches Urteil Erfolgs­aus­sich­ten hat, soll­te mit dem Ver­tei­di­ger bespro­chen werden.

    In der Beru­fung gilt ein ein­ge­schränk­tes Ver­schlech­te­rungs­ver­bot dann, wenn aus­schließ­lich der Ange­klag­te Rechts­mit­tel ein­ge­legt hat; im Übri­gen kann sich das Ergeb­nis – etwa bei Beru­fung der Staats­an­walt­schaft – auch verschlechtern. 

    Ja. Gegen Urtei­le, die in ers­ter Instanz vor dem Land­ge­richt oder dem Ober­lan­des­ge­richt erge­hen, ist aus­schließ­lich die Revi­si­on das statt­haf­te Rechts­mit­tel. Gegen Urtei­le, die in ers­ter Instanz vor dem Amts­ge­richt (Straf­rich­ter oder Schöf­fen­ge­richt) erge­hen, kommt neben der Beru­fung die sog. Sprung­re­vi­si­on als Rechts­mit­tel in Betracht.

    Nach oben scrollen