Die Revi­si­on in Strafsachen

Inhaltsverzeichnis 

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I. Ein­lei­tung

Die Revi­si­on ist im Straf­recht das zen­tra­le Rechts­mit­tel zur Über­prü­fung tat­rich­ter­li­cher Urtei­le und ins­be­son­de­re bei erst­in­stanz­li­chen Urtei­len der Land­ge­rich­te das ein­zi­ge statt­haf­te Rechts­mit­tel. Dies allein zeigt die Bedeu­tung des Revi­si­ons­ver­fah­rens. Wich­tig ist dabei, dass es sich bei dem Revi­si­ons­ver­fah­ren nicht um einen zwei­ten Pro­zess, son­dern um eine hoch­for­ma­li­sier­te Rechts­kon­trol­le des Urteils durch den Bun­des­ge­richts­hof oder ein Ober­lan­des­ge­richt han­delt. Geprüft wird nicht noch ein­mal der gesam­te Fall, son­dern allein, ob das Tat­ge­richt Ver­fah­rens­recht oder mate­ri­el­les Recht ver­letzt hat – und ob das Urteil auf die­sen Feh­lern beruht.

Für juris­ti­sche Lai­en – und vie­le Betrof­fe­ne – ist das oft über­ra­schend: Die Revi­si­on ist kein Neu­an­lauf, bei dem Zeu­gen noch ein­mal gehört oder Bewei­se neu gewür­digt wer­den. Schon aus die­sem Grund blei­ben Revi­sio­nen – ins­be­son­de­re sol­che des Ange­klag­ten – in aller Regel ohne Erfolg: Ent­we­der lie­gen kei­ne trag­fä­hi­gen Rechts­feh­ler vor, oder die Feh­ler wer­den nicht in der gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Form gerügt.

Die­ser Bei­trag soll einen Über­blick über die Grund­zü­ge des Revi­si­ons­rechts geben und auf­zei­gen, wel­che for­ma­len und inhalt­li­chen Anfor­de­run­gen an eine zuläs­si­ge Ver­fah­rens­rüge gestellt werden.

II. Abgren­zung Sach­rü­ge – Ver­fah­rens­rüge (Grund­la­gen)

Die Revi­si­on stützt sich dog­ma­tisch auf die Ver­let­zung des Geset­zes (§ 337 StPO) und unter­schei­det dabei zwei Grup­pen von Revi­si­ons­grün­den: Sach­rü­ge und Ver­fah­rens­rüge. Die Abgren­zung ist nicht nur rein aka­de­mi­scher Natur, son­dern prak­tisch zen­tral, weil im Rah­men der Ver­fah­rens­rüge die stren­gen Begrün­dungs­an­for­de­run­gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zwin­gend zu beach­ten sind, wäh­rend die Sach­rü­ge sogar ohne wei­ter­ge­hen­de Begrün­dung erho­ben wer­den kann.

1. Sach­rü­ge: Kon­trol­le der Rechts­an­wen­dung und Beweiswürdigung

Mit der Sach­rü­ge wird die feh­ler­haf­te Anwen­dung mate­ri­el­len Rechts auf die vom Tat­ge­richt fest­ge­stell­ten Tat­sa­chen sowie eine feh­ler­haf­te Beweis­wür­di­gung im Urteil bean­stan­det. Typi­sche Angriffs­flä­chen sind:

  • fal­sche Sub­sum­ti­on unter den Straftatbestand,
  • Feh­ler bei Kon­kur­ren­zen und den Rechts­fol­gen, ins­be­son­de­re der Straf­zu­mes­sung oder der Anord­nung von Maßregeln,
  • recht­lich feh­ler­haf­te Beweis­wür­di­gung (Ver­stoß gegen Denk­ge­set­ze, Erfah­rungs­sät­ze oder den Grund­satz in dubio pro reo).

Die Sach­rü­ge muss nicht begrün­det wer­den; die schlich­te Rüge der Ver­let­zung mate­ri­el­len Rechts eröff­net die vol­le mate­ri­ell­recht­li­che Prüfung.

Son­der­fall: Revi­si­ons­ge­richt­li­che Kon­trol­le der Beweiswürdigung

Die revi­si­ons­ge­richt­li­che Kon­trol­le der Beweis­wür­di­gung erfolgt im Rah­men der Sach­rü­ge, ist jedoch in ihrer Prü­fungs­dich­te erheb­lich ein­ge­schränkt. Die Revi­si­ons­in­stanz ist kei­ne Tat­sa­chen­in­stanz, wes­halb die Prü­fung des ange­foch­te­nen Urteils inhalt­lich beschränkt ist. Ins­be­son­de­re fin­det im Revi­si­ons­ver­fah­ren kei­ne erneu­te Beweis­wür­di­gung statt.

Der Bun­des­ge­richts­hof führt hier­zu in stän­di­ger Rechts­spre­chung wie folgt aus:

“Die Beweis­wür­di­gung ist Sache des Tat­ge­richts, dem es obliegt, das Ergeb­nis der Haupt­ver­hand­lung fest­zu­stel­len und zu wür­di­gen. Des­sen Schluss­fol­ge­run­gen brau­chen nicht zwin­gend zu sein; es genügt, dass sie mög­lich sind. Es kommt nicht dar­auf an, ob das Revi­si­ons­ge­richt ange­fal­le­ne Erkennt­nis­se anders gewür­digt oder Zwei­fel über­wun­den hät­te. Viel­mehr hat es die tat­rich­ter­li­che Über­zeu­gungs­bil­dung selbst dann hin­zu­neh­men, wenn eine ande­re Beur­tei­lung näher­ge­le­gen hät­te oder über­zeu­gen­der gewe­sen wäre. Eine Über­prü­fung des Urteils erfolgt ledig­lich dahin­ge­hend, ob die Beweis­wür­di­gung wider­sprüch­lich, unklar oder lücken­haft ist, gegen die Denk­ge­set­ze oder gesi­cher­te Erfah­rungs­sät­ze ver­stößt oder sich so weit von einer Tat­sa­chen­grund­la­ge ent­fernt, dass sich die gezo­ge­nen Schluss­fol­ge­run­gen letzt­lich als rei­ne Ver­mu­tung erweisen.”

2. Ver­fah­rens­rüge: Rüge von Ver­stö­ßen gegen die StPO

Die Ver­fah­rens­rüge rich­tet sich gegen die Ver­let­zung von Ver­fah­rens­recht, also ins­be­son­de­re der Straf­pro­zess­ord­nung und ver­fah­rens­be­zo­ge­ner Grund­rech­te. Sie erfasst etwa:

  • feh­ler­haf­te Ableh­nung von Beweis­an­trä­gen (§ 244 Abs. 3–6 StPO),
  • Ver­stö­ße gegen den Auf­klä­rungs­grund­satz (§ 244 Abs. 2 StPO),
  • Beset­zungs­feh­ler und abso­lu­te Revi­si­ons­grün­de (§ 338 StPO),
  • Ver­let­zun­gen von Anwesenheits‑, Beleh­rungs- oder Öffent­lich­keits­pflich­ten (§§ 231 ff., 243, 247 StPO).

Die ord­nungs­ge­mä­ße Erhe­bung der Ver­fah­rens­rüge erweist sich in der Pra­xis als beson­ders anspruchs­vol­le Auf­ga­be. Kern­norm ist § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO: Die Revi­si­ons­be­grün­dung muss die den Man­gel ent­hal­ten­den Tat­sa­chen ange­ben. Nach stän­di­ger BGH-Recht­spre­chung bedeu­tet dies:

  • voll­stän­di­ger, genau­er und wider­spruchs­frei­er Vortrag,
  • ohne pau­scha­len Ver­weis auf die Verfahrensakte,
  • in einer Wei­se, dass das Revi­si­ons­ge­richt allein anhand der Begrün­dung prü­fen kann, ob ein Ver­fah­rens­feh­ler vor­liegt und ob das Urteil dar­auf beru­hen kann (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. v. 30.7.2024 – 5 StR 202/24; BGH, Beschl. v. 19.6.2024 – 5 StR 442/23 jeweils m.w.N.).

3. Trenn­li­nie und Wechselwirkungen

Wegen der erheb­lich unter­schied­li­chen Anfor­de­run­gen an die Begrün­dung von Sach- und Ver­fah­rens­rüge ist deren Abgren­zung von­ein­an­der für eine ord­nungs­ge­mä­ße Revi­si­on von beson­de­rer Bedeu­tung. Die Unter­schei­dung bei­der Rügen kann so beschrie­ben wer­den, dass sich die Sach­rü­ge auf die Rich­tig­keit des Ergeb­nis­ses (Rechts­an­wen­dung auf fest­ge­stell­te Tat­sa­chen) bezieht, wäh­rend die Ver­fah­rens­rüge den Weg zum Urteil (Gang der Haupt­ver­hand­lung, Beweis­erhe­bung, Beset­zung) angreift. In der Pra­xis ver­langt dies eine bewuss­te Ent­schei­dung der Ver­tei­di­gung, ob ein Feh­ler als mate­ri­ell­recht­li­cher Ver­stoß oder als Ver­fah­rens­ver­stoß zu fas­sen ist – und eine ent­spre­chend struk­tu­rier­te Begründung.

Grund­sätz­lich wer­den Ver­fah­rens­feh­ler nur auf die Ver­fah­rens­rüge hin geprüft; die Sach­rü­ge kann sie nicht ersatz­wei­se erfas­sen. Nur aus­nahms­wei­se legt der BGH eine Sach­rü­ge als Ver­fah­rens­rüge aus, wenn der Vor­trag zufäl­lig alle Anfor­de­run­gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt und ein­deu­tig ein Ver­fah­rens­ver­stoß zum Gegen­stand gemacht wird.

III. Zuläs­sig­keit: Fris­ten, Form, Begründung

1. Ein­le­gung der Revi­si­on (§ 341 StPO)

Die Revi­si­on muss bei dem Gericht, des­sen Urteil ange­foch­ten wird (iudex a quo), bin­nen einer Woche nach Ver­kün­dung des Urteils ein­ge­legt wer­den. Die Ein­le­gung erfolgt ent­we­der schrift­lich oder zu Pro­to­koll der Geschäfts­stel­le. In der Pra­xis tre­ten an die­ser Stel­le nur sel­ten Pro­ble­me auf. Gleich­wohl ist es uner­läss­lich, die­se grund­le­gen­den Zuläs­sig­keits­vor­aus­set­zun­gen ein­zu­hal­ten. Eine inhalt­lich aus­sichts­rei­che Bean­stan­dung hilft nicht, wenn die Ein­le­gung ver­spä­tet oder in einer nicht zuläs­si­gen Form erfolgt.

Gegen Urtei­le, gegen die Beru­fung zuläs­sig ist, kann gemäß § 335 Abs. 1 StPO statt der Beru­fung auch unmit­tel­bar Revi­si­on ein­ge­legt wer­den (sog. Sprung­re­vi­si­on).

2. Revi­si­ons­be­grün­dungs­frist (§ 345 StPO)

Die Revi­si­ons­an­trä­ge und ihre Begrün­dung sind spä­tes­tens bin­nen eines Monats nach Ablauf der Ein­le­gungs­frist bei dem Gericht anzu­brin­gen, des­sen Urteil ange­foch­ten wird. Die Revi­si­ons­be­grün­dungs­frist beginnt gemäß § 345 Abs. 1 S. 3 StPO erst mit Zustel­lung des Urteils, sofern die­se nach Ablauf der Ein­le­gungs­frist erfolgt. In umfang­rei­chen Ver­fah­ren, in denen die Urteils­ab­set­zungs­fris­ten des § 275 Abs. 1 StPO aus­ge­schöpft wer­den, ver­schiebt sich damit auch der Beginn der Revi­si­ons­be­grün­dungs­frist ent­spre­chend. Prak­tisch bedeu­tet das: Die Ver­tei­di­gung muss früh­zei­tig mit der Struk­tu­rie­rung der Rügen begin­nen, kann aber in beson­ders umfang­rei­chen Ver­fah­ren unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen von den gesetz­li­chen Frist­ver­län­ge­run­gen des § 345 Abs. 1 S. 2 StPO profitieren.

3. Auf­bau einer wirk­sa­men Revisionsbegründung

In der Begrün­dung wer­den typi­scher­wei­se zunächst die Revi­si­ons­an­trä­ge gestellt (z.B. Auf­he­bung des Urteils mit den Fest­stel­lun­gen und Zurück­ver­wei­sung). Sodann folgt die Begrün­dung ent­lang der bei­den Prüf­spu­ren: Sach­rü­ge (mate­ri­el­les Recht) und – soweit erfor­der­lich – Ver­fah­rens­rügen. Gera­de bei Ver­fah­rens­rügen ent­schei­det regel­mä­ßig nicht die Schlag­wort­dich­te, son­dern die Voll­stän­dig­keit des Tat­sa­chen­vor­trags im Sin­ne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.

4. Der Fla­schen­hals der Ver­fah­rens­rüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO)

  • 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ver­langt, dass die den Man­gel ent­hal­ten­den Tat­sa­chen ange­ge­ben wer­den. Die­ser Tat­sa­chen­vor­trag muss so gestal­tet sein, dass das Revi­si­ons­ge­richt allein anhand der Begrün­dung – also ohne Akten­lek­tü­re zur Ergän­zung – prü­fen kann, ob der gel­tend gemach­te Ver­fah­rens­feh­ler vor­liegt. Typi­sche Unzu­läs­sig­keits­grün­de sind des­halb nicht fal­sche Rechts­auf­fas­sun­gen, son­dern Lücken (feh­len­de Antrags­in­hal­te, feh­len­de Reak­tio­nen des Gerichts, feh­len­der zeit­li­cher Ablauf) oder inne­re Wider­sprü­che im Vortrag.

IV. Beru­hen, abso­lu­te und rela­ti­ve Revisionsgründe

Gem. § 337 StPO kann die Revi­si­on dar­auf gestützt wer­den, dass das Urteil auf einer Ver­let­zung des Geset­zes beruht; eine Rechts­ver­let­zung liegt vor, wenn eine Rechts­norm nicht oder nicht rich­tig ange­wen­det wor­den ist. Revi­si­ons­recht­lich wird dabei zwi­schen abso­lu­ten (gesetz­lich typi­sier­ten) und rela­ti­ven Revi­si­ons­grün­den unter­schie­den. Zen­tra­ler Anknüp­fungs­punkt jeder revi­si­ons­recht­li­chen Prü­fung ist das sog. Beru­hen i.S.d. § 337 StPO: Gemeint ist der Zusam­men­hang zwi­schen Rechts­feh­ler und Ent­schei­dung, also ob das Urteil ohne den gerüg­ten Feh­ler anders hät­te aus­fal­len kön­nen. Nach der For­mu­lie­rung des BGH beruht ein Urteil auf einem Rechts­feh­ler, wenn nicht aus­zu­schlie­ßen ist, dass das Urteil ohne den Feh­ler anders aus­ge­fal­len wäre (st. Rspr.). Ein Beru­hen muss nicht posi­tiv bewie­sen wer­den; ein nur rein theo­re­tisch denk­ba­rer ande­rer Aus­gang genügt aber eben­falls nicht – viel­mehr muss eine ande­re Ent­schei­dung bei feh­ler­frei­em Vor­ge­hen zumin­dest ernst­haft mög­lich erschei­nen. Eine Begrün­dung betref­fend die Fra­ge des Beru­hens ist zwar kein zwin­gen­der Bestand­teil einer ord­nungs­ge­mä­ßen Revi­si­ons­be­grün­dung. Gleich­wohl ist in den meis­ten Fäl­len grund­sätz­lich zu emp­feh­len, auch dies in der Begrün­dung dar­zu­stel­len. Ledig­lich bei den abso­lu­ten Revi­si­ons­grün­den des § 338 StPO bedarf es sol­cher Aus­füh­run­gen nicht, da das Beru­hen kraft Geset­zes unwi­der­leg­lich ver­mu­tet wird. Eine geson­der­te Begrün­dung des Beru­hens ist bei abso­lu­ten Revi­si­ons­grün­den daher ent­behr­lich und zeugt allen­falls von man­geln­der Kennt­nis der gesetz­li­chen Sys­te­ma­tik. Eine Aus­nah­me hier­von stellt ledig­lich der Revi­si­ons­grund der unzu­läs­si­gen Beschrän­kung der Ver­tei­di­gung (§ 338 Nr. 8 StPO) dar, der vor­aus­setzt, dass die Ver­tei­di­gung „in einem für das Urteil wesent­li­chen Punkt“ beschränkt wor­den ist. Eine sol­che Wesent­lich­keit kann aber nur bejaht wer­den, wenn das Urteil auf der Rechts­ver­let­zung beruht.

1. Abso­lu­te Revi­si­ons­grün­de (§ 338 StPO)

Abso­lu­te Revi­si­ons­grün­de sind die in § 338 StPO abschlie­ßend auf­ge­führ­ten, beson­ders gewich­ti­gen Ver­fah­rens­ver­stö­ße. Dazu gehö­ren – je nach Fall­ge­stal­tung – u.a. bestimm­te Beset­zungs­feh­ler, die unzu­tref­fen­de Annah­me der Zustän­dig­keit, eine Haupt­ver­hand­lung in Abwe­sen­heit der Staats­an­walt­schaft oder einer Per­son, deren Anwe­sen­heit gesetz­lich vor­ge­schrie­ben ist, Ver­stö­ße gegen die Öffent­lich­keit der Haupt­ver­hand­lung sowie das Feh­len von Ent­schei­dungs­grün­den oder deren ver­spä­te­te Anbrin­gung zu den Akten. Eben­falls erfasst ist, wenn die Ver­tei­di­gung in einem für die Ent­schei­dung wesent­li­chen Punkt durch einen Beschluss des Gerichts unzu­läs­sig beschränkt wor­den ist, wobei die­ser sich als unvoll­kom­me­ner abso­lu­ter Revi­sons­grund dar­stellt, da er im Rah­men des Wesent­lich­keits­er­for­der­nis­ses eine Beru­hens­an­for­de­rung ent­hält.

Abso­lu­te Revi­si­ons­grün­de erschei­nen in der Pra­xis oft ein­deu­tig, füh­ren aber kei­nes­wegs auto­ma­tisch zum Revi­si­ons­er­folg, weil sie zunächst sicher erkannt und pro­zes­su­al sau­ber auf­ge­ar­bei­tet wer­den müs­sen. Denn auch inso­weit ist zu berück­sich­ti­gen, dass das Vor­lie­gen eines abso­lu­ten Revi­si­ons­grun­des eine den stren­gen Anfor­de­run­gen des § 344 StPO ent­spre­chen­de Begrün­dung voraussetzt.

2. Rela­ti­ve Revi­si­ons­grün­de und Beru­hens­er­for­der­nis (§ 337 StPO)

Rela­ti­ve Revi­si­ons­grün­de sind dem­ge­gen­über alle Geset­zes­ver­let­zun­gen, die nicht als abso­lu­te Revi­si­ons­grün­de in § 338 StPO gesetz­lich typi­siert sind. Sie kön­nen sowohl mate­ri­ell-recht­li­che Feh­ler als auch (sons­ti­ge) Ver­fah­rens­feh­ler erfas­sen, füh­ren aber nur dann zum Erfolg, wenn das Urteil auf dem Rechts­feh­ler beruht. 

Die Bedeu­tung der Beru­hens­fra­ge soll­te im Rah­men des Revi­si­ons­ver­fah­rens nicht unter­schätzt wer­den. Bei Ver­fah­rens­rügen, die sich auf einen rela­ti­ven Revi­si­ons­grund stüt­zen, ist die Beach­tung des Beru­hens­er­for­der­nis­ses von beson­de­rer Bedeu­tung. Deut­lich wird dies bei­spiel­haft bei der in der Pra­xis häu­fig gerüg­ten feh­ler­haf­ten Ableh­nung von Beweis­an­trä­gen: Dort reicht es gera­de nicht aus, ledig­lich die Tat­sa­chen zu bezeich­nen, wel­che die feh­ler­haf­te Ableh­nung eines Beweis­an­trags begrün­den. Erfor­der­lich ist viel­mehr auch, dass der Revi­si­ons­füh­rer mit­teilt, was sich aus der Beweis­erhe­bung kon­kret erge­ben hät­te, damit das Revi­si­ons­ge­richt beur­tei­len kann, ob sich die unter­las­se­ne Beweis­erhe­bung auf das Urteil aus­ge­wirkt hat. Dem­ge­gen­über reicht es nicht aus, ein bloß mög­li­ches Ergeb­nis der Beweis­erhe­bung mit­zu­tei­len; es darf daher nie­mals hei­ßen, „der Zeu­ge XY hät­te mög­li­cher­wei­se bekun­det”. Rich­tig ist statt­des­sen die For­mu­lie­rung: „Der Zeu­ge XY hät­te aus­ge­sagt, dass …”. Auf die Fra­ge, ob der Zeu­ge dies wirk­lich gesagt hät­te, kommt es dem­ge­gen­über revi­si­ons­recht­lich nicht an; nur eine so bestimmt vor­ge­tra­ge­ne Rüge ver­setzt das Revi­si­ons­ge­richt in die Lage, das Beru­hen trag­fä­hig zu prü­fen. Genau an die­ser Stel­le trennt sich in vie­len Ver­fah­ren die blo­ße Fehl­er­be­nen­nung von einer trag­fä­hi­gen und über­zeu­gen­den revi­si­ons­recht­li­chen Begründung.

V. Ent­schei­dung des Revi­si­ons­ge­richts und Verteidigungsstrategie

1. Ver­wer­fung durch Beschluss (§ 349 StPO)

  • § 349 StPO regelt die Ent­schei­dung ohne Haupt­ver­hand­lung durch Beschluss und nennt aus­drück­lich auch Fäl­le, in denen Vor­schrif­ten über Ein­le­gung oder Anbrin­gung der Revi­si­ons­an­trä­ge nicht beob­ach­tet sind. In der Pra­xis ist beson­ders bedeut­sam, dass Revi­sio­nen auch als offen­sicht­lich unbe­grün­det ver­wor­fen wer­den kön­nen, was in der Spruch­pra­xis in der Regel ohne aus­führ­li­che Begrün­dung geschieht.

2. Auf­he­bung, eige­ne Sach­ent­schei­dung, Zurück­ver­wei­sung (§ 354 StPO)

Hebt das Revi­si­ons­ge­richt das Urteil nur wegen einer Geset­zes­ver­let­zung bei Anwen­dung des Geset­zes auf die Fest­stel­lun­gen auf, kann es in bestimm­ten Fäl­len selbst in der Sache ent­schei­den (z.B. wenn ohne wei­te­re tat­säch­li­che Erör­te­run­gen nur Frei­spruch, Ein­stel­lung oder eine abso­lut bestimm­te Stra­fe in Betracht kommt). In ande­ren Fäl­len ist die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO an eine ande­re Kam­mer oder Abtei­lung des Gerichts, des­sen Urteil auf­ge­ho­ben wird, oder – in Aus­nah­me­fäl­len – an ein ande­res Gericht glei­cher Ord­nung zurück­zu­ver­wei­sen. Für Man­dan­ten ist das häu­fig der ent­schei­den­de Punkt: Ein Revi­si­ons­er­folg bedeu­tet nicht zwin­gend Frei­spruch, son­dern oft die Chan­ce auf eine neue Tat­sa­chen­in­stanz unter kor­ri­gier­ten recht­li­chen Rahmenbedingungen.

3. Prak­ti­scher Fokus: Vor­aus­schau­end han­deln und rüge­fest arbeiten

Das Revi­si­ons­recht ist in hohem Maße von hand­werk­li­cher Prä­zi­si­on geprägt, weil der Erfolg viel­fach davon abhängt, ob ein Feh­ler über­haupt in zuläs­si­ger Form gerügt wird. Bei der Sach­rü­ge sind Rechts­feh­ler im Urteil her­aus­zu­ar­bei­ten und juris­tisch über­zeu­gend dar­zu­stel­len, ohne dabei eine unzu­läs­si­ge neue Beweis­wür­di­gung zu ver­lan­gen. Bei Ver­fah­rens­rügen besteht die Kunst dar­in, den pro­zes­sua­len Ablauf so voll­stän­dig vor­zu­tra­gen, dass die Rüge den Anfor­de­run­gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Die Arbeit des Ver­tei­di­gers im Revi­si­ons­ver­fah­ren beginnt dabei nicht erst nach dem Abschluss der Tat­sa­chen­in­stanz. Viel­mehr setzt eine ganz­heit­li­che und vor­aus­schau­en­de Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie vor­aus, dass bereits wäh­rend des Ermitt­lungs­ver­fah­rens und der Haupt­ver­hand­lung auf eine spä­ter ggf. erfor­der­li­che Revi­si­on hin­ge­ar­bei­tet wird, Rüge­mög­lich­kei­ten gesi­chert und ins­be­son­de­re nicht durch Untä­tig­keit ver­wirkt werden.

Die in die­sem Bei­trag ent­hal­te­nen Aus­füh­run­gen die­nen der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und erset­zen kei­ne Bera­tung im Einzelfall.

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