Sportstrafrecht
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Strafverteidigung im Bereich des Amateur und Profisports
Sportstrafrecht ist kein eigenständiges Gesetzbuch, sondern ein Sammelbegriff für strafrechtliche Vorwürfe, die im Umfeld des Sports entstehen – und für die besondere Gemengelagen typisch sind: dynamische Tatsachenlagen (Spiel-/Wettkampfsituationen), öffentliche Aufmerksamkeit, parallele Verbandsverfahren und häufig ein hoher Zeitdruck wegen Fristen, Sperren oder anstehenden Wettkämpfen.
In der Praxis berührt das Sportstrafrecht deshalb oft mehrere Ebenen gleichzeitig: staatliches Straf- und Strafverfahrensrecht, sportverbandliche Regelwerke (Sportgerichtsbarkeit/Disziplinarverfahren) und – je nach Konstellation – auch arbeits‑, vertrags- oder vereinsrechtliche Fragen.
Wichtig ist: Sportstrafrecht betrifft nicht nur den professionellen Spitzensport. Auch im Amateur- und Freizeitsport können strafrechtliche Ermittlungen aufegenommen werden, etwa beim Umgang mit leistungssteigernden Substanzen oder bei tätlichen Auseinandersetzungen im Rahmen des Trainings- oder Spielbetriebs.
Wer kann betroffen sein?
Sportstrafrecht kann unterschiedliche Personengruppen betreffen, je nachdem, wo der Vorwurf ansetzt und welche Regelwerke zur Anwendung kommen.
Typische Konstellationen sind:
Athletinnen und Athleten (Profi, Amateur, Nachwuchs) – etwa bei Dopingvorwürfen, Wettbetrug oder Vorwürfen im Zusammenhang mit Spielmanipulationen.
Trainer, Betreuer, medizinisches Umfeld und Funktionsträger – z. B. bei Vorteilsannahme/-gewährung, Mitwirkung an Manipulationen oder Verantwortungsfragen in Organisationsstrukturen.
Vereine/Verbände/Organisationen – häufig im parallelen Verbandsverfahren oder bei Ermittlungen, wenn organisatorische Abläufe und Verantwortlichkeiten aufgeklärt werden.
Gerade im Profisport kommen zudem typische „Druckpunkte“ hinzu: Vertragsbeziehungen, Prämienmodelle, Sponsoreninteressen, mediale Begleitung und die Frage, wie Kommunikation (öffentlich/intern) mit strafrechtlichen und sportrechtlichen Risiken zusammenpasst.
Zwei Welten: Strafverfahren und Verbandsverfahren
Ein Kernpunkt im Sportstrafrecht ist die Parallelität von Verfahren. Während das Strafverfahren nach staatlichen Regeln abläuft, verfolgen Sportverbände Regelverstöße häufig in eigener Sportgerichtsbarkeit.
Sportgerichtsbarkeit (Beispiel DFB): Der DFB beschreibt Sportgerichtsbarkeit als Streitentscheidung innerhalb des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern auf Grundlage der Regelwerke; Organe sind Kontrollausschuss (Anklagebehörde), Sportgericht (Ausgangsinstanz) und Bundesgericht (Rechtsmittelinstanz). Die Verfahren sind auf Grundlage der jeweiligen Verbandsordnung durchzuführen und können erhebliche Sanktionen nach sich ziehen (z. B. Sperren, Geldstrafen, Wertungen), die unabhängig von einem Strafverfahren verhängt werden können.
Anti-Doping-Verfahren: Dopingverstöße werden in Deutschland von der NADA verfolgt. Im Falle eines möglichen Verstoßes erfolgt vor einer Sanktion ein Ergebnismanagement und anschließend ein Disziplinarverfahren. Welche Sanktion in derartigen Verfahren droht, hängt u. a. von Substanz/Methode, den individuellen Umständen des Einzelfalles und dem Nachweisbild ab.
Bereits dies verdeutlicht, warum im Sportkontext häufig nicht „nur“ ein Verfahren geführt wird, sondern mehrere Stränge koordiniert werden müssen.
Doping: Strafrechtliche Risiken (Profis und Amateure)
Doping ist eines der bekanntesten Themen im Sportstrafrecht – allerdings ist die strafrechtliche Bewertung differenziert und hängt stark von individuellen Umständen ab. Das Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) enthält strafrechtliche Tatbestände, die – vereinfacht gesagt – bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Dopingmitteln/Dopingmethoden sowie die Teilnahme an Wettbewerben des organisierten Sports in verbotener Weise erfassen können.
Amateursport und Fitnessbereich: „Doping betrifft doch nur Profis“ ist ein Irrtum
Auch im Amateur- und Freizeitsport kann der Umgang mit leistungssteigernden Substanzen strafrechtliche Ermittlungen auslösen, insbesondere wenn es um Beschaffung, Einfuhr oder Weitergabe geht.
Die Zollverwaltung behandelt „Dopingmittel“ als Themenfeld im Bereich Verbote/Beschränkungen zum Schutz der menschlichen Gesundheit, was in der Praxis bei Bestellungen/Einfuhr eine Rolle spielen kann. Zudem können sich Vorwürfe nicht nur aus dem AntiDopG ergeben, sondern – je nach Stoff, Darreichungsform und konkretem Verhalten – auch aus dem Arzneimittel- oder Betäubungsmittelstrafrecht. Weil die rechtliche Einordnung hier stark von Details abhängt (Substanz, Menge, Zweck, Handel/Abgabe, Einfuhr), ist eine individuelle und professionelle juristische Bewertung von entscheidender Bedeutung.
Medizinischer Kontext, Verbote und Missverständnisse
In der Praxis entstehen Doping-/Arzneimittelvorwürfe nicht selten aus Konstellationen, in denen Betroffene sog. „Supplemente“, Medikamente oder andere Substanzen nutzen, deren Einordnung ihnen nicht klar ist. Das ändert nichts daran, dass Behörden und Verbände nach ihren jeweiligen Regeln prüfen, ob ein Verstoß vorliegt und welche Konsequenzen daran anknüpfen.
Betrugsvorwürfe im Zusammenhang mit Doping (insbesondere Profisport)
Bei professionellen Athleten kann neben Anti-Doping- und Verbandsfragen auch die Frage auftauchen, ob ein Verhalten in strafrechtlicher Hinsicht als Betrug einzuordnen ist – etwa, wenn es um vermögensrelevante Entscheidungen im professionellen Umfeld geht. Hier stehen häufig komplexe tatsächliche Fragen im Vordergrund: Welche Erklärungspflichten bestanden? Welche Informationen waren vertrags- oder regelwerksrelevant? Wurden Zahlungen/Prämien/Sponsoringentscheidungen durch bestimmte Angaben beeinflusst?
Ein Betrugsvorwurf ist kein Automatismus; ob er rechtlich tragfähig ist, muss stets am Einzelfall und nach Maßgabe der klassischen Voraussetzungen (Täuschung, Irrtum, Vermögensverfügung, Schaden, Bereicherungsabsicht und Vorsatz). Für Betroffene ist relevant, dass solche Vorwürfe regelmäßig über den sportlichen Regelverstoß hinausgehen und die Verteidigung deshalb breiter aufgestellt werden muss (Dokumentenlage, Vertragsumfeld, Kommunikationskette, Zuständigkeiten).
Körperverletzung beim Sport: Wenn der Zweikampf zum Strafverfahren wird
Zum Sportstrafrecht gehören auch Straftaten, die bei der Ausübung des Sports begangen werden – besonders häufig der Vorwurf der Körperverletzung im Zusammenhang mit Fouls, Tätlichkeiten oder Auseinandersetzungen.
Die strafrechtliche Bewertung ist dabei besonders anspruchsvoll, weil Sport situationsbedingt Verletzungsrisiken beinhaltet und zugleich Grenzen existieren, die nicht überschritten werden dürfen; auch der sortliche Wettkampf ist keine (straf-) rechtsfreier Raum.
Risikoübernahme, Einwilligung und Grenzen
In sportlichen Kontexten wird strafrechtlich regelmäßig diskutiert, inwieweit eine Einwilligung/Risikoübernahme wirkt und wo sie endet, etwa bei besonders gefährlichem oder grob regelwidrigem Verhalten. Gerade deshalb ist die konkrete Rekonstruktion des zu bewertenden Vorgangs wichtig: Spielregelverstoß allein bedeutet nicht automatisch Strafbarkeit, aber schwere Grenzüberschreitungen können strafrechtliche Relevanz entfalten.
Typische Beweismittel im „Sport-Körperverletzungsfall“
Praktisch spielen häufig folgende Beweismittel eine Rolle: Videoaufnahmen, Schiedsrichterberichte, Zeugenaussagen (Mitspieler, Gegner, Offizielle), ärztliche Befunde und – im Verbandsbereich – sportgerichtliche Unterlagen.
Weil Aussagen und Einlassungen später in verschiedenen Verfahren ausgewertet werden können, ist eine abgestimmte Vorgehensweise besonders wichtig. Nur so kann vermieden werden, dass sich Äußerungen in Verbandsverfahren nachteilig in ggf. parallel laufenden Strafverfahren auswirken.
Sonderabschnitt: Wettbetrug bei Sportwetten und Spielmanipulation
Wettbezogene Manipulationen sind ein eigener Schwerpunkt im Sportstrafrecht, weil sie sportliche Integrität und Vermögensinteressen (Wettmarkt) unmittelbar betreffen. Das Strafgesetzbuch enthält hierfür spezielle Tatbestände.
§ 265c StGB: Sportwettbetrug
§ 265c StGB („Sportwettbetrug“) erfasst Konstellationen, in denen etwa Sportler oder Trainer für die Beeinflussung des Verlaufs oder Ergebnisses eines Wettbewerbs des organisierten Sports einen Vorteil fordern/ sich versprechen lassen/ annehmen oder in denen Dritte einen Vorteil anbieten/versprechen/gewähren – jeweils mit Bezug dazu, dass dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil aus einer öffentlichen Sportwette erlangt werden soll. Damit steht nicht irgendeine Unfairness im Fokus, sondern eine wettbezogene Manipulationskonstellation mit Vorteilskomponente.
§ 265d StGB: Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe
Daneben gibt es § 265d StGB („Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben“). Dieser Tatbestand knüpft an Manipulationen im Berufssport an und ist nicht zwingend an eine konkrete Sportwette gekoppelt, was ihn für bestimmte Konstellationen jenseits des Wettmarkts relevant macht.
Typische Fallkonstellationen und Praxisrisiken
Ermittlungen im Bereich Sportwetten und Wettberwerbsmanipulation stützen sich in der Praxis oft auf digitale Spuren und Kommunikationsverläufe, Transaktionen, Kontaktaufnahmen („Ansprache“) und die Frage, ob ein Vorteil mit einer erwarteten sportlichen Beeinflussung verknüpft war. Weil parallel auch Verbandsverfahren und vereinsinterne Maßnahmen möglich sind, entstehen häufig mehrere Kommunikations- und Entscheidungsstränge, die sauber koordiniert werden müssen.
Ablauf: Was passiert typischerweise, wenn ein Vorwurf aufkommt?
Je nachdem, ob ein Strafverfahren, ein Verbandsverfahren oder beides im Raum steht, unterscheiden sich erste Schritte und Fristen.
Typische Startpunkte sind:
Polizeiliche Vorladung / Anhörung oder Kontaktaufnahme der Staatsanwaltschaft.
Schreiben eines Verbandes/Disziplinarorgans (Einleitung Ergebnismanagement, Anhörung, Eröffnung eines Verfahrens, vorläufige Maßnahmen).
Vereinsinterne Maßnahmen (z. B. Suspendierung/Trainingsausschluss), die oft faktisch sofort wirken, auch wenn sie rechtlich getrennt zu betrachten sind.
Gerade bei Parallelverfahren ist zentral, dass Einlassungen im einen Verfahren Auswirkungen im anderen haben können. Deshalb empfiehlt sich regelmäßig eine frühzeitige Strukturierung: Dokumente sichern, Fristen notieren, Kommunikationskanäle ordnen und entscheiden, wann und wie Stellung genommen wird.
Häufige Fragen (FAQ) zum Sportstrafrecht
Sportstrafrecht bezeichnet strafrechtliche Vorwürfe mit Sportbezug (z. B. Doping, Körperverletzung, Wettbetrug) und überschneidet sich häufig mit verbandsrechtlichen Disziplinarverfahren und Sportgerichtsbarkeit.
Ja, je nach Sachverhalt können auch Amateursportler betroffen sein, etwa beim Umgang mit Dopingmitteln oder bei tätlichen Auseinandersetzungen im Rahmen eines Spiels oder Turniers.
Sportgerichtsbarkeit ist die Streitentscheidung innerhalb des Verbandes gegenüber Mitgliedern nach Verbandsregelwerken; ein Strafverfahren wird dagegen von staatlichen Ermittlungsbehörden und Gerichten geführt.
Die NADA betreibt vor einer Sanktion ein Ergebnismanagement- und Disziplinarverfahren; die Sanktion hängt u. a. von Substanz/Methode, Umständen (Wiederholungstat, Vorsatz oder Fahrlässigkeit) und Nachweisbild ab.
Bei besonders schwerwiegenden Regelverstößen kann der Vorwurf der Körperverletzung im Raum stehen; strafrechtlich ist dann die Frage der Risikoübernahme/Einwilligung und deren Grenzen zu thematisieren, etwa bei grob regelwidrigem Verhalten.
§ 265c StGB betrifft wettbezogene Manipulationen, bei denen u. a. Sportler/Trainer Vorteile im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Wettbewerbsbeeinflussung fordern/annehmen (oder Dritte anbieten/gewähren) und dadurch ein rechtswidriger Vermögensvorteil aus öffentlichen Sportwetten erlangt werden soll.
§ 265d StGB stellt die Manipulation berufssportlicher Wettbewerbe unter Strafe und ist nicht zwingend an eine Sportwette gebunden.
Bei Manipulations- und Vorteilsthemen werden digitale Kommunikationsspuren häufig als Beweismittel ausgewertet, weshalb die geordnete Sicherung und Bewertung relevanter Daten früh eine Rolle spielt.
Der Straftatbestand des Betruges kann v.a. im Bereich des Profisports relevant werden, ist aber stark vom Einzelfall abhängig und keine automatische Folge eines Dopingverstoßes.
