Sport­straf­recht

TAURUS.legal

Straf­ver­tei­di­gung im Bereich des Ama­teur und Profisports

Sport­straf­recht ist kein eigen­stän­di­ges Gesetz­buch, son­dern ein Sam­mel­be­griff für straf­recht­li­che Vor­wür­fe, die im Umfeld des Sports ent­ste­hen – und für die beson­de­re Gemenge­la­gen typisch sind: dyna­mi­sche Tat­sa­chen­la­gen (Spiel-/Wett­kampf­si­tua­tio­nen), öffent­li­che Auf­merk­sam­keit, par­al­le­le Ver­bands­ver­fah­ren und häu­fig ein hoher Zeit­druck wegen Fris­ten, Sper­ren oder anste­hen­den Wett­kämp­fen.
In der Pra­xis berührt das Sport­straf­recht des­halb oft meh­re­re Ebe­nen gleich­zei­tig: staat­li­ches Straf- und Straf­ver­fah­rens­recht, sport­ver­band­li­che Regel­wer­ke (Sportgerichtsbarkeit/Disziplinarverfahren) und – je nach Kon­stel­la­ti­on – auch arbeits‑, ver­trags- oder ver­eins­recht­li­che Fragen.

Wich­tig ist: Sport­straf­recht betrifft nicht nur den pro­fes­sio­nel­len Spit­zen­sport. Auch im Ama­teur- und Frei­zeit­sport kön­nen straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen auf­e­ge­nom­men wer­den, etwa beim Umgang mit leis­tungs­stei­gern­den Sub­stan­zen oder bei tät­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Rah­men des Trai­nings- oder Spielbetriebs.

Inhalts­ver­zeich­nis
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    Wer kann betrof­fen sein?

    Sport­straf­recht kann unter­schied­li­che Per­so­nen­grup­pen betref­fen, je nach­dem, wo der Vor­wurf ansetzt und wel­che Regel­wer­ke zur Anwen­dung kommen.

    Typi­sche Kon­stel­la­tio­nen sind:

    • Ath­le­tin­nen und Ath­le­ten (Pro­fi, Ama­teur, Nach­wuchs) – etwa bei Doping­vor­wür­fen, Wett­be­trug oder Vor­wür­fen im Zusam­men­hang mit Spielmanipulationen.

    • Trai­ner, Betreu­er, medi­zi­ni­sches Umfeld und Funk­ti­ons­trä­ger – z. B. bei Vor­teils­an­nah­me/-gewäh­rung, Mit­wir­kung an Mani­pu­la­tio­nen oder Ver­ant­wor­tungs­fra­gen in Organisationsstrukturen.

    • Ver­ei­ne/Ver­bän­de/Orga­ni­sa­tio­nen – häu­fig im par­al­le­len Ver­bands­ver­fah­ren oder bei Ermitt­lun­gen, wenn orga­ni­sa­to­ri­sche Abläu­fe und Ver­ant­wort­lich­kei­ten auf­ge­klärt werden.

    Gera­de im Pro­fi­sport kom­men zudem typi­sche „Druck­punk­te“ hin­zu: Ver­trags­be­zie­hun­gen, Prä­mi­en­mo­del­le, Spon­so­ren­in­ter­es­sen, media­le Beglei­tung und die Fra­ge, wie Kom­mu­ni­ka­ti­on (öffentlich/intern) mit straf­recht­li­chen und sport­recht­li­chen Risi­ken zusammenpasst.

    Zwei Wel­ten: Straf­ver­fah­ren und Verbandsverfahren

    Ein Kern­punkt im Sport­straf­recht ist die Par­al­le­li­tät von Ver­fah­ren. Wäh­rend das Straf­ver­fah­ren nach staat­li­chen Regeln abläuft, ver­fol­gen Sport­ver­bän­de Regel­ver­stö­ße häu­fig in eige­ner Sportgerichtsbarkeit.

    Sport­ge­richts­bar­keit (Bei­spiel DFB): Der DFB beschreibt Sport­ge­richts­bar­keit als Streit­ent­schei­dung inner­halb des Ver­ban­des gegen­über sei­nen Mit­glie­dern auf Grund­la­ge der Regel­wer­ke; Orga­ne sind Kon­troll­aus­schuss (Ankla­ge­be­hör­de), Sport­ge­richt (Aus­gangs­in­stanz) und Bun­des­ge­richt (Rechts­mit­tel­in­stanz). Die Ver­fah­ren sind auf Grund­la­ge der jewei­li­gen Ver­bands­ord­nung durch­zu­füh­ren und kön­nen erheb­li­che Sank­tio­nen nach sich zie­hen (z. B. Sper­ren, Geld­stra­fen, Wer­tun­gen), die unab­hän­gig von einem Straf­ver­fah­ren ver­hängt wer­den können.

    Anti-Doping-Ver­fah­ren: Doping­ver­stö­ße wer­den in Deutsch­land von der NADA ver­folgt. Im Fal­le eines mög­li­chen Ver­sto­ßes erfolgt vor einer Sank­ti­on ein Ergeb­nis­ma­nage­ment und anschlie­ßend ein Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren. Wel­che Sank­ti­on in der­ar­ti­gen Ver­fah­ren droht, hängt u. a. von Substanz/Methode, den indi­vi­du­el­len Umstän­den des Ein­zel­fal­les und dem Nach­weis­bild ab.
    Bereits dies ver­deut­licht, war­um im Sport­kon­text häu­fig nicht „nur“ ein Ver­fah­ren geführt wird, son­dern meh­re­re Strän­ge koor­di­niert wer­den müssen.

    Doping: Straf­recht­li­che Risi­ken (Pro­fis und Amateure)

    Doping ist eines der bekann­tes­ten The­men im Sport­straf­recht – aller­dings ist die straf­recht­li­che Bewer­tung dif­fe­ren­ziert und hängt stark von indi­vi­du­el­len Umstän­den ab. Das Anti-Doping-Gesetz (Anti­DopG) ent­hält straf­recht­li­che Tat­be­stän­de, die – ver­ein­facht gesagt – bestimm­te Hand­lun­gen im Zusam­men­hang mit Dopingmitteln/Dopingmethoden sowie die Teil­nah­me an Wett­be­wer­ben des orga­ni­sier­ten Sports in ver­bo­te­ner Wei­se erfas­sen können.

    Ama­teur­sport und Fit­ness­be­reich: „Doping betrifft doch nur Pro­fis“ ist ein Irrtum

    Auch im Ama­teur- und Frei­zeit­sport kann der Umgang mit leis­tungs­stei­gern­den Sub­stan­zen straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen aus­lö­sen, ins­be­son­de­re wenn es um Beschaf­fung, Ein­fuhr oder Wei­ter­ga­be geht.

    Die Zoll­ver­wal­tung behan­delt „Doping­mit­tel“ als The­men­feld im Bereich Verbote/Beschränkungen zum Schutz der mensch­li­chen Gesund­heit, was in der Pra­xis bei Bestellungen/Einfuhr eine Rol­le spie­len kann. Zudem kön­nen sich Vor­wür­fe nicht nur aus dem Anti­DopG erge­ben, son­dern – je nach Stoff, Dar­rei­chungs­form und kon­kre­tem Ver­hal­ten – auch aus dem Arz­nei­mit­tel- oder Betäu­bungs­mit­tel­straf­recht. Weil die recht­li­che Ein­ord­nung hier stark von Details abhängt (Sub­stanz, Men­ge, Zweck, Handel/Abgabe, Ein­fuhr), ist eine indi­vi­du­el­le und pro­fes­sio­nel­le juris­ti­sche Bewer­tung von ent­schei­den­der Bedeutung.

    Medi­zi­ni­scher Kon­text, Ver­bo­te und Missverständnisse

    In der Pra­xis ent­ste­hen Doping-/Arz­nei­mit­tel­vor­wür­fe nicht sel­ten aus Kon­stel­la­tio­nen, in denen Betrof­fe­ne sog. „Sup­ple­men­te“, Medi­ka­men­te oder ande­re Sub­stan­zen nut­zen, deren Ein­ord­nung ihnen nicht klar ist. Das ändert nichts dar­an, dass Behör­den und Ver­bän­de nach ihren jewei­li­gen Regeln prü­fen, ob ein Ver­stoß vor­liegt und wel­che Kon­se­quen­zen dar­an anknüpfen.

    Betrugs­vor­wür­fe im Zusam­men­hang mit Doping (ins­be­son­de­re Profisport)

    Bei pro­fes­sio­nel­len Ath­le­ten kann neben Anti-Doping- und Ver­bands­fra­gen auch die Fra­ge auf­tau­chen, ob ein Ver­hal­ten in straf­recht­li­cher Hin­sicht als Betrug ein­zu­ord­nen ist – etwa, wenn es um ver­mö­gens­re­le­van­te Ent­schei­dun­gen im pro­fes­sio­nel­len Umfeld geht. Hier ste­hen häu­fig kom­ple­xe tat­säch­li­che Fra­gen im Vor­der­grund: Wel­che Erklä­rungs­pflich­ten bestan­den? Wel­che Infor­ma­tio­nen waren ver­trags- oder regel­werks­re­le­vant? Wur­den Zahlungen/Prämien/Sponsoringentscheidungen durch bestimm­te Anga­ben beeinflusst?

    Ein Betrugs­vor­wurf ist kein Auto­ma­tis­mus; ob er recht­lich trag­fä­hig ist, muss stets am Ein­zel­fall und nach Maß­ga­be der klas­si­schen Vor­aus­set­zun­gen (Täu­schung, Irr­tum, Ver­mö­gens­ver­fü­gung, Scha­den, Berei­che­rungs­ab­sicht und Vor­satz). Für Betrof­fe­ne ist rele­vant, dass sol­che Vor­wür­fe regel­mä­ßig über den sport­li­chen Regel­ver­stoß hin­aus­ge­hen und die Ver­tei­di­gung des­halb brei­ter auf­ge­stellt wer­den muss (Doku­men­ten­la­ge, Ver­trags­um­feld, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ket­te, Zuständigkeiten).

    Kör­per­ver­let­zung beim Sport: Wenn der Zwei­kampf zum Straf­ver­fah­ren wird

    Zum Sport­straf­recht gehö­ren auch Straf­ta­ten, die bei der Aus­übung des Sports began­gen wer­den – beson­ders häu­fig der Vor­wurf der Kör­per­ver­let­zung im Zusam­men­hang mit Fouls, Tät­lich­kei­ten oder Auseinandersetzungen.
    Die straf­recht­li­che Bewer­tung ist dabei beson­ders anspruchs­voll, weil Sport situa­ti­ons­be­dingt Ver­let­zungs­ri­si­ken beinhal­tet und zugleich Gren­zen exis­tie­ren, die nicht über­schrit­ten wer­den dür­fen; auch der sort­li­che Wett­kampf ist kei­ne (straf-) rechts­frei­er Raum.

    Risi­ko­über­nah­me, Ein­wil­li­gung und Grenzen

    In sport­li­chen Kon­tex­ten wird straf­recht­lich regel­mä­ßig dis­ku­tiert, inwie­weit eine Ein­wil­li­gung/Risi­ko­über­nah­me wirkt und wo sie endet, etwa bei beson­ders gefähr­li­chem oder grob regel­wid­ri­gem Ver­hal­ten. Gera­de des­halb ist die kon­kre­te Rekon­struk­ti­on des zu bewer­ten­den Vor­gangs wich­tig: Spiel­re­gel­ver­stoß allein bedeu­tet nicht auto­ma­tisch Straf­bar­keit, aber schwe­re Grenz­über­schrei­tun­gen kön­nen straf­recht­li­che Rele­vanz entfalten.

    Typi­sche Beweis­mit­tel im „Sport-Kör­per­ver­let­zungs­fall“

    Prak­tisch spie­len häu­fig fol­gen­de Beweis­mit­tel eine Rol­le: Video­auf­nah­men, Schieds­rich­ter­be­rich­te, Zeu­gen­aus­sa­gen (Mit­spie­ler, Geg­ner, Offi­zi­el­le), ärzt­li­che Befun­de und – im Ver­bands­be­reich – sport­ge­richt­li­che Unterlagen.

    Weil Aus­sa­gen und Ein­las­sun­gen spä­ter in ver­schie­de­nen Ver­fah­ren aus­ge­wer­tet wer­den kön­nen, ist eine abge­stimm­te Vor­ge­hens­wei­se beson­ders wich­tig. Nur so kann ver­mie­den wer­den, dass sich Äuße­run­gen in Ver­bands­ver­fah­ren nach­tei­lig in ggf. par­al­lel lau­fen­den Straf­ver­fah­ren auswirken.

    Son­der­ab­schnitt: Wett­be­trug bei Sport­wet­ten und Spielmanipulation

    Wett­be­zo­ge­ne Mani­pu­la­tio­nen sind ein eige­ner Schwer­punkt im Sport­straf­recht, weil sie sport­li­che Inte­gri­tät und Ver­mö­gens­in­ter­es­sen (Wett­markt) unmit­tel­bar betref­fen. Das Straf­ge­setz­buch ent­hält hier­für spe­zi­el­le Tatbestände.

    § 265c StGB: Sportwettbetrug

    § 265c StGB („Sport­wett­be­trug“) erfasst Kon­stel­la­tio­nen, in denen etwa Sport­ler oder Trai­ner für die Beein­flus­sung des Ver­laufs oder Ergeb­nis­ses eines Wett­be­werbs des orga­ni­sier­ten Sports einen Vor­teil fordern/ sich ver­spre­chen lassen/ anneh­men oder in denen Drit­te einen Vor­teil anbieten/versprechen/gewähren – jeweils mit Bezug dazu, dass dadurch ein rechts­wid­ri­ger Ver­mö­gens­vor­teil aus einer öffent­li­chen Sport­wet­te erlangt wer­den soll. Damit steht nicht irgend­ei­ne Unfair­ness im Fokus, son­dern eine wett­be­zo­ge­ne Mani­pu­la­ti­ons­kon­stel­la­ti­on mit Vorteilskomponente.

    § 265d StGB: Mani­pu­la­ti­on berufs­sport­li­cher Wettbewerbe

    Dane­ben gibt es § 265d StGB („Mani­pu­la­ti­on von berufs­sport­li­chen Wett­be­wer­ben“). Die­ser Tat­be­stand knüpft an Mani­pu­la­tio­nen im Berufs­sport an und ist nicht zwin­gend an eine kon­kre­te Sport­wet­te gekop­pelt, was ihn für bestimm­te Kon­stel­la­tio­nen jen­seits des Wett­markts rele­vant macht.

    Typi­sche Fall­kon­stel­la­tio­nen und Praxisrisiken

    Ermitt­lun­gen im Bereich Sport­wet­ten und Wett­ber­werbs­ma­ni­pu­la­ti­on stüt­zen sich in der Pra­xis oft auf digi­ta­le Spu­ren und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ver­läu­fe, Trans­ak­tio­nen, Kon­takt­auf­nah­men („Anspra­che“) und die Fra­ge, ob ein Vor­teil mit einer erwar­te­ten sport­li­chen Beein­flus­sung ver­knüpft war. Weil par­al­lel auch Ver­bands­ver­fah­ren und ver­eins­in­ter­ne Maß­nah­men mög­lich sind, ent­ste­hen häu­fig meh­re­re Kom­mu­ni­ka­ti­ons- und Ent­schei­dungs­strän­ge, die sau­ber koor­di­niert wer­den müssen.

    Ablauf: Was pas­siert typi­scher­wei­se, wenn ein Vor­wurf aufkommt?

    Je nach­dem, ob ein Straf­ver­fah­ren, ein Ver­bands­ver­fah­ren oder bei­des im Raum steht, unter­schei­den sich ers­te Schrit­te und Fris­ten.
    Typi­sche Start­punk­te sind:

    • Poli­zei­li­che Vor­la­dung / Anhö­rung oder Kon­takt­auf­nah­me der Staatsanwaltschaft.

    • Schrei­ben eines Verbandes/Disziplinarorgans (Ein­lei­tung Ergeb­nis­ma­nage­ment, Anhö­rung, Eröff­nung eines Ver­fah­rens, vor­läu­fi­ge Maßnahmen).

    • Ver­eins­in­ter­ne Maß­nah­men (z. B. Suspendierung/Trainingsausschluss), die oft fak­tisch sofort wir­ken, auch wenn sie recht­lich getrennt zu betrach­ten sind.

    Gera­de bei Par­al­lel­ver­fah­ren ist zen­tral, dass Ein­las­sun­gen im einen Ver­fah­ren Aus­wir­kun­gen im ande­ren haben kön­nen. Des­halb emp­fiehlt sich regel­mä­ßig eine früh­zei­ti­ge Struk­tu­rie­rung: Doku­men­te sichern, Fris­ten notie­ren, Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le ord­nen und ent­schei­den, wann und wie Stel­lung genom­men wird.

    Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zum Sportstrafrecht

    Sport­straf­recht bezeich­net straf­recht­li­che Vor­wür­fe mit Sport­be­zug (z. B. Doping, Kör­per­ver­let­zung, Wett­be­trug) und über­schnei­det sich häu­fig mit ver­bands­recht­li­chen Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren und Sportgerichtsbarkeit.

    Ja, je nach Sach­ver­halt kön­nen auch Ama­teur­sport­ler betrof­fen sein, etwa beim Umgang mit Doping­mit­teln oder bei tät­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen im Rah­men eines Spiels oder Turniers.

    Sport­ge­richts­bar­keit ist die Streit­ent­schei­dung inner­halb des Ver­ban­des gegen­über Mit­glie­dern nach Ver­bands­re­gel­wer­ken; ein Straf­ver­fah­ren wird dage­gen von staat­li­chen Ermitt­lungs­be­hör­den und Gerich­ten geführt.

    Die NADA betreibt vor einer Sank­ti­on ein Ergeb­nis­ma­nage­ment- und Dis­zi­pli­nar­ver­fah­ren; die Sank­ti­on hängt u. a. von Substanz/Methode, Umstän­den (Wie­der­ho­lungs­tat, Vor­satz oder Fahr­läs­sig­keit) und Nach­weis­bild ab.

    Bei beson­ders schwer­wie­gen­den Regel­ver­stö­ßen kann der Vor­wurf der Kör­per­ver­let­zung im Raum ste­hen; straf­recht­lich ist dann die Fra­ge der Risikoübernahme/Einwilligung und deren Gren­zen zu the­ma­ti­sie­ren, etwa bei grob regel­wid­ri­gem Verhalten.

    § 265c StGB betrifft wett­be­zo­ge­ne Mani­pu­la­tio­nen, bei denen u. a. Sportler/Trainer Vor­tei­le im Zusam­men­hang mit einer beab­sich­tig­ten Wett­be­werbs­be­ein­flus­sung fordern/annehmen (oder Drit­te anbieten/gewähren) und dadurch ein rechts­wid­ri­ger Ver­mö­gens­vor­teil aus öffent­li­chen Sport­wet­ten erlangt wer­den soll.

    § 265d StGB stellt die Mani­pu­la­ti­on berufs­sport­li­cher Wett­be­wer­be unter Stra­fe und ist nicht zwin­gend an eine Sport­wet­te gebunden.

    Bei Mani­pu­la­ti­ons- und Vor­teils­the­men wer­den digi­ta­le Kom­mu­ni­ka­ti­ons­spu­ren häu­fig als Beweis­mit­tel aus­ge­wer­tet, wes­halb die geord­ne­te Siche­rung und Bewer­tung rele­van­ter Daten früh eine Rol­le spielt.

    Der Straf­tat­be­stand des Betru­ges kann v.a. im Bereich des Pro­fi­sports rele­vant wer­den, ist aber stark vom Ein­zel­fall abhän­gig und kei­ne auto­ma­ti­sche Fol­ge eines Dopingverstoßes.

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