Straf­ver­tei­di­gung bei Untersuchungshaft

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Unter­su­chungs­haft – Zweck und recht­li­che Grundlagen

Unter­su­chungs­haft ist eine frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­nah­me zur Siche­rung des Straf­ver­fah­rens und kei­ne „Stra­fe vor­ab“. Sie darf nur durch rich­ter­li­chen Beschluss (Haft­be­fehl) hin ange­ord­net wer­den, wenn ein drin­gen­der Tat­ver­dacht besteht und ein im Gesetz vor­ge­se­he­ner Haft­grund vor­liegt (Flucht­ge­fahr, Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr oder – in den engen Gren­zen des § 112a StPO – Wiederholungsgefahr).

Zweck der Unter­su­chungs­haft ist, die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens zu sichern: Der Beschul­dig­te soll für Poli­zei, Staats­an­walt­schaft und Gericht erreich­bar blei­ben, kei­ne Beweis­mit­tel ver­nich­ten und kei­ne Zeu­gen beein­flus­sen kön­nen. Dane­ben kann in aus­drück­lich gere­gel­ten Aus­nah­me­fäl­len auch der Schutz der All­ge­mein­heit vor wei­te­ren erheb­li­chen Straf­ta­ten die Anord­nung von U‑Haft recht­fer­ti­gen, wenn wegen bestimm­ter Kata­log­ta­ten eine qua­li­fi­zier­te Wie­der­ho­lungs­ge­fahr besteht.

Die Anord­nung von Unter­su­chungs­haft unter­liegt dem Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­satz und einem beson­de­ren Beschleu­ni­gungs­ge­bot: Sie ist nur zuläs­sig, wenn der Zweck nicht durch mil­de­re Maß­nah­men (z.B. Mel­de­auf­la­gen, Kau­ti­on, Wohn­sitz­auf­la­ge, Abga­be von Rei­se­do­ku­men­ten, Kon­takt­ver­bo­te) erreicht wer­den kann und Dau­er und Inten­si­tät der Haft in einem ange­mes­se­nen Ver­hält­nis zur Schwe­re der Tat und zur zu erwar­ten­den Stra­fe ste­hen. Die in Unter­su­chungs­haft ver­brach­te Zeit wird bei einer spä­te­ren Frei­heits­stra­fe angerechnet.

Inhalts­ver­zeich­nis
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    Haft­be­fehl: Vor­aus­set­zun­gen und Haftgründe

    Unter­su­chungs­haft wird aus­schließ­lich durch einen Beschluss des zustän­di­gen Rich­ters ange­ord­net; zwin­gen­de mate­ri­el­le Vor­aus­set­zun­gen sind ein drin­gen­der Tat­ver­dacht hin­sicht­lich einer kon­kret bezeich­ne­ten Straf­tat, das Vor­lie­gen eines gesetz­li­chen Haft­grun­des sowie die Wah­rung des Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­grund­sat­zes. Drin­gen­der Tat­ver­dacht bedeu­tet, dass auf­grund der bis­he­ri­gen Ermitt­lungs­er­geb­nis­se eine hohe Wahr­schein­lich­keit dafür besteht, dass der Beschul­dig­te die im Haft­be­fehl nach Tat­zeit, Tat­ort, Tat­bild und Straf­norm genau zu bezeich­nen­de Tat began­gen hat.

    Ein Haft­grund liegt ins­be­son­de­re vor bei Flucht oder Flucht­ge­fahr, Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr oder – in den engen Gren­zen des § 112a StPO – Wie­der­ho­lungs­ge­fahr, also der Gefahr wei­te­rer gleich­ar­ti­ger erheb­li­cher Straf­ta­ten aus einem gesetz­lich defi­nier­ten Kata­log. Dane­ben kennt das Gesetz für bestimm­te Delik­te der Schwerst­kri­mi­na­li­tät einen Haft­grund der Tat­schwe­re (§ 112 Abs. 3 StPO), der es erlaubt, U‑Haft auch dann anzu­ord­nen, wenn kein Haft­grund nach § 112 Abs. 2 vor­liegt, wobei gleich­wohl eine stren­ge Ver­hält­nis­mä­ßig­keits­prü­fung erfor­der­lich bleibt. In allen Fäl­len müs­sen die Haft­grün­de auf „bestimm­ten Tat­sa­chen“ beru­hen; blo­ße Ver­mu­tun­gen rei­chen nicht aus, viel­mehr sind ins­be­son­de­re bei Flucht­ge­fahr Fak­to­ren wie Straf­er­war­tung, sozia­le Bin­dun­gen, Wohn­sitz, beruf­li­che Situa­ti­on und Aus­lands­be­zü­ge kon­kret zu würdigen.

    For­mell muss der Haft­be­fehl die Per­son des Beschul­dig­ten, die Tat mit Zeit und Ort ihrer Bege­hung, die gesetz­li­chen Merk­ma­le der Straf­tat und die anzu­wen­den­den Straf­vor­schrif­ten sowie den jewei­li­gen Haft­grund und die die­sen tra­gen­den Tat­sa­chen ent­hal­ten. Ändern sich Tat­ver­dacht oder Haft­grund – etwa durch neue Beweis­ergeb­nis­se, Weg­fall von Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr oder sta­bi­le Lebens­ver­hält­nis­se, die Flucht­ge­fahr ent­kräf­ten – ist der Haft­be­fehl auf­zu­he­ben, abzu­än­dern oder sein Voll­zug gegen Auf­la­gen außer Voll­zug zu set­zen; ein rein „vor­sorg­li­cher“ Fort­be­stand der U‑Haft ist unzulässig.

    Ablauf, Dau­er, Haft­prü­fung und Haftbeschwerde

    Nach der Fest­nah­me darf eine Per­son nur sehr kurz ohne rich­ter­li­che Ent­schei­dung fest­ge­hal­ten wer­den; sie muss spä­tes­tens am Tag nach der Ergrei­fung einem Haft­rich­ter vor­ge­führt wer­den, der über Erlass, Außer­voll­zug­set­zung oder Ableh­nung eines Haft­be­fehls ent­schei­det. Wird der Haft­be­fehl erlas­sen, wird der Beschul­dig­te in die Unter­su­chungs­haft­an­stalt ein­ge­lie­fert; von die­sem Zeit­punkt an müs­sen Staats­an­walt­schaft und Gericht das Ver­fah­ren mit beson­de­rer Beschleu­ni­gung betrei­ben, weil jede wei­te­re Haft­dau­er nur gerecht­fer­tigt ist, solan­ge drin­gen­der Tat­ver­dacht und Haft­grund fort­be­stehen und kei­ne mil­de­ren Mit­tel aus­rei­chen. Ent­fal­len Tat­ver­dacht oder Haft­grund – etwa durch neue ent­las­ten­de Beweis­ergeb­nis­se –, ist der Voll­zug der Unter­su­chungs­haft unver­züg­lich zu been­den oder der Haft­be­fehl zumin­dest gegen Auf­la­gen außer Voll­zug zu setzen.

    Die Dau­er der Unter­su­chungs­haft ist gesetz­lich begrenzt: Grund­sätz­lich darf der Voll­zug wegen der­sel­ben Tat über sechs Mona­te hin­aus nur auf­recht­erhal­ten wer­den, wenn beson­de­re Grün­de – etwa außer­ge­wöhn­li­che Schwie­rig­keit oder beson­de­rer Umfang der Ermitt­lun­gen oder ein ande­rer wich­ti­ger Grund – ein Urteil noch nicht zuge­las­sen haben und die Fort­dau­er der Haft recht­fer­ti­gen. In die­sen Fäl­len ent­schei­det das Ober­lan­des­ge­richt über die Haft­fort­dau­er; je län­ger die U‑Haft andau­ert, des­to stren­ger sind die Anfor­de­run­gen an die Begrün­dung und an die Ver­fah­rens­för­de­rung. Ist die Unter­su­chungs­haft allein auf den Haft­grund der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr gestützt, sieht das Gesetz zudem eine beson­de­re Höchst­dau­er von in der Regel zwölf Mona­ten vor, unab­hän­gig vom Umfang der Ermitt­lun­gen; danach darf U‑Haft nur in eng umgrenz­ten Aus­nah­me­fäl­len wei­ter voll­streckt wer­den. In jedem Fall wird die in Unter­su­chungs­haft ver­brach­te Zeit bei einer spä­ter ver­häng­ten Frei­heits­stra­fe grund­sätz­lich angerechnet.

    Gegen die Anord­nung und Fort­dau­er der Unter­su­chungs­haft ste­hen zwei zen­tra­le Rechts­be­hel­fe zur Verfügung:

    • Haft­prü­fung (§ 117 ff. StPO): Das zustän­di­ge Gericht prüft auf Antrag oder von Amts wegen, ob die Vor­aus­set­zun­gen für die U‑Haft wei­ter vor­lie­gen oder eine Haft­ver­scho­nung gegen Auf­la­gen mög­lich ist.

    • Haft­be­schwer­de (§ 304 StPO): Die Ent­schei­dung über den Haft­be­fehl kann vom nächst­hö­he­ren Gericht über­prüft wer­den; die Beschwer­de kann auch gegen ableh­nen­de Haft­prü­fungs­ent­schei­dun­gen gerich­tet wer­den und zwingt das Beschwer­de­ge­richt zur eigen­stän­di­gen Kon­trol­le von Tat­ver­dacht, Haft­grund, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit und Beschleunigungsgebot.

    Bei­de Rechts­mit­tel kön­nen im Ver­lauf der U‑Haft mehr­fach und in abge­stimm­ter Stra­te­gie ein­ge­setzt wer­den, um auf ver­än­der­te Beweis­la­ge, ver­fah­rens­be­ding­te Ver­zö­ge­run­gen oder ver­bes­ser­te per­sön­li­che Ver­hält­nis­se (z.B. gesi­cher­ter Wohn­sitz, Arbeits­stel­le, The­ra­pie) zu reagieren.

    Lebens­be­din­gun­gen und Rech­te in der Untersuchungshaft

    Unter­su­chungs­ge­fan­ge­ne gel­ten als unschul­dig, unter­lie­gen aber häu­fig einem restrik­ti­ve­ren Voll­zugs­re­gime als Straf­ge­fan­ge­ne, ins­be­son­de­re bei Kon­tak­ten nach außen. Besu­che wer­den oft geneh­mi­gungs­pflich­tig gemacht, kön­nen zeit­lich beschränkt und über­wacht wer­den; Tele­fo­na­te und Post dür­fen – mit Aus­nah­me des Ver­tei­di­ger­ver­kehrs – kon­trol­liert, in Ein­zel­fäl­len auch beschränkt wer­den, um Ver­dun­ke­lungs­ri­si­ken zu minimieren.

    Typi­sche Merk­ma­le des U‑Haft‑Vollzugs sind:

    • Tren­nung von Straf­ge­fan­ge­nen, häu­fig Einzelunterbringung;

    • ein­ge­schränk­te, teils frei­wil­li­ge Arbeits­tä­tig­keit und begrenz­te Freizeit‑ und Therapieangebote;

    • regel­mä­ßi­ge Kon­trol­len von Haft­räu­men und Gegen­stän­den zur Siche­rung gegen ver­bo­te­ne Gegenstände.

    Gleich­zei­tig bestehen Rech­te auf Ver­tei­di­ger­kon­takt (ohne inhalt­li­che Über­wa­chung), medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung, Min­dest­stan­dards bei Unter­brin­gung und Zugang zu Infor­ma­tio­nen über das Ver­fah­ren; ange­sichts der psy­chi­schen Belas­tung durch Unge­wiss­heit und sozia­le Iso­la­ti­on kommt einer ver­läss­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­on mit dem Ver­tei­di­ger beson­de­re Bedeu­tung zu.

    Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie in Haftsachen

    Ver­tei­di­gung in Haft­sa­chen zielt immer auf zwei Zie­le: mög­lichst schnel­le Ent­las­sung aus der Unter­su­chungs­haft und zugleich eine stra­te­gisch sinn­vol­le Wei­chen­stel­lung für das wei­te­re Straf­ver­fah­ren. Ein erfah­re­ner Straf­ver­tei­di­ger prüft des­halb von Beginn an, ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des Haft­be­fehls (drin­gen­der Tat­ver­dacht, Haft­grund, Ver­hält­nis­mä­ßig­keit) tat­säch­lich erfüllt sind und ob mil­de­re Mit­tel – etwa Mel­de­auf­la­gen, Kau­ti­on oder Wohn­sitz­auf­la­ge – den Zweck der U‑Haft eben­so sicher errei­chen können.

    Klas­si­sche ers­te Schrit­te sind die Akten­ein­sicht, eine nüch­ter­ne Ana­ly­se von Beweis­la­ge und Straf­er­war­tung sowie die Ent­wick­lung eines Gegen­kon­zepts zur Annah­me von Flucht‑, Verdunkelungs‑ oder Wie­der­ho­lungs­ge­fahr. Dazu gehö­ren etwa der Nach­weis eines fes­ten Wohn­sit­zes, sta­bi­ler fami­liä­rer Bin­dun­gen, eines Arbeits‑ oder Aus­bil­dungs­plat­zes, bereits ver­nom­me­ner Zeu­gen oder gesi­cher­ter Beweis­mit­tel sowie – bei Wie­der­ho­lungs­ge­fahr – kon­kre­te Schrit­te zur Risi­ko­mi­ni­mie­rung (z.B. The­ra­pie, Distan­zie­rung von bestimm­ten Milieus).

    Zen­tral ist die geziel­te Nut­zung der Rechts­mit­tel gegen die Unter­su­chungs­haft: Ob zunächst eine Haft­prü­fung (mit per­sön­li­cher Anhö­rung vor Gericht) oder unmit­tel­bar eine Haft­be­schwer­de zum über­ge­ord­ne­ten Gericht sinn­vol­ler ist, hängt vom Ein­zel­fall und von der zu erwar­ten­den Hal­tung des Haft­rich­ters ab. Häu­fig wer­den bei­de Instru­men­te kom­bi­niert ein­ge­setzt, um zunächst im Haft­prü­fungs­ter­min Ent­las­sung oder Haft­ver­scho­nung zu errei­chen und bei Miss­erfolg durch die Beschwer­de eine unab­hän­gi­ge Kon­trol­le des Haft­be­fehls durch das Beschwer­de­ge­richt zu erzwingen.

    Dane­ben gehört zur Ver­tei­di­gung in U‑Haft auch die Durch­set­zung des Beschleu­ni­gungs­ge­bots: Kommt das Ver­fah­ren trotz Inhaf­tie­rung prak­tisch nicht vor­an, drängt der Ver­tei­di­ger auf zeit­na­he Beweis­erhe­bun­gen, Gut­ach­ten und die Anbe­raumung eines Haupt­ver­hand­lungs­ter­mins, um eine unver­hält­nis­mä­ßig lan­ge Haft­dau­er zu ver­hin­dern. Schließ­lich spielt die Beglei­tung des Man­dan­ten im Voll­zug eine Rol­le: Vor­be­rei­tung auf rich­ter­li­che Anhö­run­gen, Abstim­mung des Aus­sa­ge­ver­hal­tens (Schwei­gen vs. Ein­las­sung), Koor­di­na­ti­on mit Ange­hö­ri­gen und Auf­bau eines trag­fä­hi­gen Ent­las­sungs­kon­zepts erhö­hen die Chan­cen auf Haft­ver­scho­nung oder spä­te­re Haft­ent­las­sung erheblich.

    Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zur Untersuchungshaft

    U‑Haft kommt typi­scher­wei­se bei mitt­le­ren und schwe­ren Delik­ten in Betracht, wenn neben drin­gen­dem Tat­ver­dacht kon­kre­te Haft­grün­de (vor allem Flucht- oder Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr) bestehen und kei­ne mil­de­ren Maß­nah­men aus­rei­chen; bei rei­nen Baga­tell­de­lik­ten ohne Haft­grund ist U‑Haft unzulässig.

    Unter­su­chungs­haft darf grund­sätz­lich sechs Mona­te nicht über­schrei­ten; eine län­ge­re Dau­er ist nur bei beson­ders gela­ger­ten Fäl­len und unter Kon­trol­le des Ober­lan­des­ge­richts zuläs­sig, das die Fort­dau­er aus­drück­lich begrün­den muss. Im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung wird die gesam­te in Unter­su­chungs­haft ver­brach­te Zeit auf die ver­häng­te Frei­heits­stra­fe angerechnet.

    Ja, der Haft­be­fehl kann nach § 116 StPO unter Auf­la­gen außer Voll­zug gesetzt wer­den, etwa gegen Sicher­heits­leis­tung (Kau­ti­on), Mel­de­auf­la­gen, Wohn­sitz­bin­dung, Rei­se­be­schrän­kun­gen oder Kon­takt­ver­bo­te; ob das Gericht dies akzep­tiert, hängt davon ab, ob dadurch der Haft­zweck zuver­läs­sig erreicht wird.

    Beschul­dig­te soll­ten im Fal­le einer Fest­nah­me von ihrem umfas­sen­den Schwei­ge­recht Gebrauch machen, kei­ne Ein­las­sun­gen ohne Ver­tei­di­ger abge­ben und so schnell wie mög­lich einen Straf­ver­tei­di­ger kon­tak­tie­ren; Ange­hö­ri­ge kön­nen dabei hel­fen, den Kon­takt her­zu­stel­len und Infor­ma­tio­nen zu Wohn­sitz, Fami­lie, Arbeits­stel­le und Gesund­heits­la­ge bereitzustellen.

    Mit Fort­schrei­ten des Ver­fah­rens und Erhe­bung der Bewei­se müs­sen Haft­grün­de immer wie­der neu über­prüft wer­den; wenn etwa Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr nach abge­schlos­se­ner Beweis­auf­nah­me ent­fällt oder sich die Straf­er­war­tung redu­ziert, kann dies zur Auf­he­bung oder Außer­voll­zug­set­zung des Haft­be­fehls füh­ren. Hier setzt die Ver­tei­di­gung mit wie­der­hol­ten Haftprüfungs‑ oder Haft­be­schwer­de­an­trä­gen an, um die Haft­dau­er zu begrenzen.

    Gegen die U‑Haft ste­hen zwei zen­tra­le Rechts­be­hel­fe zur Ver­fü­gung: Zum einen kann jeder­zeit eine Haft­prü­fung bean­tragt wer­den, bei der das zustän­di­ge Gericht in einem münd­li­chen Ter­min prüft, ob der Haft­be­fehl auf­zu­he­ben, sein Voll­zug aus­zu­set­zen (Haft­ver­scho­nung mit Auf­la­gen) oder unver­än­dert auf­recht­zu­er­hal­ten ist. Zum ande­ren kann Haft­be­schwer­de ein­ge­legt wer­den; dabei über­prüft ein höhe­res Gericht im schrift­li­chen Ver­fah­ren, ob die gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen der Unter­su­chungs­haft wei­ter­hin vor­lie­gen und ob der Haft­be­fehl recht­mä­ßig ist. Wird die Haft­be­schwer­de zurück­ge­wie­sen, kommt noch die wei­te­re Beschwer­de sowie – bei Grund­rechts­ver­let­zun­gen – eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de in Betracht, die jeweils sorg­fäl­tig vor­be­rei­tet und begrün­det wer­den sollten.

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