Ver­kehrs­straf­recht

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Ver­kehrs­straf­recht – Ein­ord­nung und typi­sche Delikte

Ver­kehrs­straf­recht greift immer dann, wenn ein Ver­hal­ten im Stra­ßen­ver­kehr einen Straf­tat­be­stand erfüllt, etwa fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung nach einem Unfall, uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort, Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis, Trun­ken­heit im Ver­kehr oder Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung. Anders als bei Ord­nungs­wid­rig­kei­ten (z.B. ein­fa­che Geschwin­dig­keits­über­schrei­tung) dro­hen hier regel­mä­ßig Ein­tra­gun­gen im Fahr­eig­nungs­re­gis­ter, Fahr­ver­bo­te oder die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis sowie Ein­tra­gun­gen im Füh­rungs­zeug­nis. Neben dem Straf­ver­fah­ren selbst ste­hen häu­fig auch ver­si­che­rungs­recht­li­che und zivil­recht­li­che Fra­gen (Scha­dens­er­satz, Regress­for­de­run­gen) im Raum.

Zu den häu­figs­ten ver­kehrs­straf­recht­li­chen Vor­wür­fen gehö­ren:

  • Trun­ken­heit im Ver­kehr (Alko­hol oder Dro­gen am Steuer)

  • Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs (z.B. gro­be Geschwin­dig­keits­ver­stö­ße mit Gefährdung)

  • Uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort (Unfall­flucht)

  • Fah­ren ohne Fahrerlaubnis

  • Fahr­läs­si­ge Kör­per­ver­let­zung oder fahr­läs­si­ge Tötung infol­ge eines Verkehrsunfalls

Inhalts­ver­zeich­nis
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    Ablauf des Ver­fah­rens im Verkehrsstrafrecht

    Ein Ver­kehrs­straf­ver­fah­ren beginnt meist mit einer poli­zei­li­chen Kon­trol­le, einem Unfall oder der Mit­tei­lung eines Zeu­gen. Die Poli­zei nimmt den Sach­ver­halt auf, sichert Spu­ren (z.B. Unfall­skiz­zen, Fotos, Brems­we­ge), führt Atem‑ oder Blut­al­ko­hol­tests durch oder ord­net bei Ver­dacht auf Dro­gen­kon­sum eine Blut­ent­nah­me an. Die­se Ergeb­nis­se flie­ßen in den Ermitt­lungs­be­richt an die Staats­an­walt­schaft ein, die über die wei­te­re Ver­fah­rens­wei­se entscheidet.

    Im Ermitt­lungs­ver­fah­ren wer­den Zeu­gen ver­nom­men, Gut­ach­ten (z.B. unfall­ana­ly­ti­sche oder medi­zi­ni­sche Gut­ach­ten) ein­ge­holt und ggf. Video‑ und Mess­da­ten aus­ge­wer­tet. Am Ende steht die Ent­schei­dung, ob das Ver­fah­ren ein­ge­stellt, ein Straf­be­fehl bean­tragt oder Ankla­ge erho­ben wird. Kommt es zur Haupt­ver­hand­lung, prüft das Gericht, ob der Straf­tat­be­stand erfüllt ist, ob der Beschul­dig­te schuld­haft gehan­delt hat und wie das Ver­hal­ten im Hin­blick auf Stra­fe und fahr­erlaub­nis­recht­li­che Maß­nah­men zu bewer­ten ist.

    Füh­rer­schein, Fahr­ver­bot und Ent­zie­hung der Fahrerlaubnis

    Ver­kehrs­straf­ver­fah­ren haben oft unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die Fahr­erlaub­nis. Neben Geld‑ oder Frei­heits­stra­fen kann das Gericht Fahr­ver­bo­te von bis zu drei Mona­ten ver­hän­gen oder die Fahr­erlaub­nis ent­zie­hen. Wird die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen, wird eine Sperr­frist fest­ge­setzt, inner­halb derer kei­ne neue Erlaub­nis erteilt wer­den darf; in schwe­re­ren oder wie­der­hol­ten Fäl­len kann zusätz­lich eine medizinisch‑psychologische Unter­su­chung (MPU) ange­ord­net werden.

    Beson­ders rele­vant sind Kon­stel­la­tio­nen wie:

    • Hohe Blut­al­ko­hol­wer­te oder ein­schlä­gi­ge Wiederholungsfahrten.

    • Unfäl­le mit Verletzten.

    • Fah­ren trotz bestehen­dem Fahr­ver­bot oder nach Ent­zie­hung der Fahrerlaubnis.

    In vie­len Beru­fen ist der Füh­rer­schein Vor­aus­set­zung für die Aus­übung der Tätig­keit; ent­spre­chend groß ist der Druck, fahr­erlaub­nis­recht­li­che Fol­gen so weit wie mög­lich zu begrenzen.

    Rech­te von Beschul­dig­ten im Verkehrsstrafrecht

    Beschul­dig­te haben auch im Ver­kehrs­straf­recht das Recht zu schwei­gen und müs­sen – abge­se­hen von den Per­so­na­li­en – kei­ne Anga­ben zur Sache machen. Spon­ta­ne Erklä­run­gen direkt an der Unfall­stel­le oder im Rah­men einer Kon­trol­le („ich habe nur kurz aufs Han­dy geschaut“, „ich hat­te nur zwei Bier“) kön­nen spä­ter als belas­ten­de Ein­las­sung gewer­tet wer­den und sind nur schwer zu korrigieren.

    Wich­tig ist zudem, zwi­schen Mit­wir­kungs­pflich­ten (z.B. Anga­be der Per­so­na­li­en, Dul­dung bestimm­ter Maß­nah­men wie einer ange­ord­ne­ten Blut­ent­nah­me) und Aus­sa­gen zum Tat­ge­sche­hen zu unter­schei­den. Ob und in wel­chem Umfang eine Ein­las­sung sinn­voll ist, soll­te regel­mä­ßig erst nach Sich­tung der Akten und anwalt­li­cher Bera­tung ent­schie­den wer­den. Über die Ver­tei­di­gung kann Ein­sicht in Mess­pro­to­kol­le, Gut­ach­ten und Zeu­gen­aus­sa­gen genom­men wer­den, um Ansatz­punk­te für Feh­ler, Wider­sprü­che oder mil­dern­de Umstän­de zu finden.

    Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zum Verkehrsstrafrecht

    Nach einer Alko­hol­fahrt prüft die Staats­an­walt­schaft auf Grund­la­ge der Blut­wer­te, ob eine Straf­tat vor­liegt; je nach Pro­mil­le­wert, Fahr­wei­se und Vor­ge­schich­te dro­hen Geld‑ oder Frei­heits­stra­fe, Punk­te, Fahr­ver­bot oder Ent­zie­hung der Fahrerlaubnis.

    Bei einer Ver­kehrs­kon­trol­le müs­sen Per­so­na­li­en, Füh­rer­schein und Fahr­zeug­pa­pie­re vor­ge­zeigt und grund­le­gen­de Anwei­sun­gen der Poli­zei (Anhal­ten, Aus­stei­gen, Fahr­zeug­pa­pie­re, Verbandskasten/Warndreieck zei­gen) befolgt wer­den. Dar­über hin­aus besteht jedoch kei­ne Pflicht, sich zum Fahr­ver­hal­ten, zu Alkohol‑/Drogenkonsum oder zum Ablauf eines Unfalls zu äußern; inso­weit gilt das Recht zu schwei­gen, und es ist oft sinn­voll, zunächst kei­ne Anga­ben zur Sache zu machen.

    Bei Unfall­flucht hängt die Stra­fe von der Scha­dens­hö­he und den Umstän­den ab und reicht von Geld­stra­fe bis zu Frei­heits­stra­fe; zusätz­lich dro­hen Punk­te, Fahr­ver­bot oder Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis und Pro­ble­me mit der Kaskoversicherung.

    Fah­ren ohne Fahr­erlaub­nis ist eine Straf­tat, die regel­mä­ßig mit Geld‑ oder Frei­heits­stra­fe geahn­det wird; außer­dem kann es län­ger dau­ern, bis eine neue Fahr­erlaub­nis erteilt wird, oder es wer­den zusätz­li­che Sperr­fris­ten verhängt.

    Ob ein Fahr­ver­bot ver­mie­den oder in eine höhe­re Geld­stra­fe „ver­la­gert“ wer­den kann, hängt von Tat, Vor­be­las­tun­gen und beruf­li­cher Situa­ti­on ab; in Ein­zel­fäl­len kön­nen Här­te­grün­de oder for­ma­le Feh­ler im Ver­fah­ren dazu bei­tra­gen, fahr­erlaub­nis­recht­li­che Fol­gen zu begrenzen.

    Je frü­her anwalt­li­che Unter­stüt­zung hin­zu­kommt, des­to bes­ser kön­nen Aus­sa­ge­ver­hal­ten, Umgang mit Behör­den, die Siche­rung ent­las­ten­der Bewei­se und mög­li­che Stra­te­gien zur Ver­mei­dung eines Fahr­ver­bots oder der Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis gestal­tet werden.

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