Die Verteidigung bei Untersuchungshaft im Strafverfahren
Inhaltsverzeichnis
TAURUS.legal
I. Einleitung
Die Untersuchungshaft ist der schwerste strafprozessuale Eingriff in die Freiheit eines Menschen, der noch nicht rechtskräftig verurteilt ist. Sie steht in einem grundlegenden Spannungsverhältnis zur Unschuldsvermutung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und zum Grundrecht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG). Die Untersuchungshaft ist kein vorweggenommener Strafvollzug, sondern ein Sicherungsinstrument zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Strafverfahrens. Dieser Grundsatz durchzieht das gesamte Haftrecht und begrenzt zugleich die Zulässigkeit der Haftanordnung.
Die Untersuchungshaft hat dabei nicht nur unmittelbare Auswirkungen auf die Freiheit des Beschuldigten, sondern entfaltet als „Freiheitsberaubung gegenüber einem Unschuldigen” eine weitreichende präjudizierende Wirkung auf das gesamte Strafverfahren. Erreicht die Verteidigung eine Haftverschonung, beruhigt sich in der überwiegenden Zahl der Fälle die Sache; bei negativen Haftentscheidungen wird hingegen die verbüßte Untersuchungshaft nicht selten zum Maßstab ergebnisorientierter Verfahrensabschlüsse. Die Haftfrage ist daher stets auch eine Weichenstellung für die gesamte Verteidigung.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Voraussetzungen der Untersuchungshaft, die Rechtsbehelfe des Beschuldigten und die wesentlichen Aspekte einer effektiven Haftverteidigung – im Ermittlungsverfahren ebenso wie in der Hauptverhandlung.
II. Voraussetzungen der Untersuchungshaft (§§ 112, 112a StPO)
Die Anordnung der Untersuchungshaft setzt kumulativ das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts, eines Haftgrundes sowie die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme voraus. Diese drei Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Untersuchungshaft fortbestehen; entfällt auch nur eine von ihnen, ist der Haftbefehl aufzuheben (§ 120 Abs. 1 StPO).
1. Dringender Tatverdacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO)
Dringender Tatverdacht besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat. Die Prüfung erfordert eine eigenständige richterliche Würdigung der Beweislage; der Haftrichter darf sich nicht darauf beschränken, die Einschätzung der Ermittlungsbehörden zu übernehmen. Zum Gegenstand der Überprüfung ist der gesamte Inhalt der Ermittlungsakte zu machen; das Gericht hat stets eine neue, selbständige Prüfung vorzunehmen (OLG Jena, Beschl. v. 4.9.2006 – 1 Ws 304/06).
2. Haftgründe (§ 112 Abs. 2, Abs. 3, § 112a StPO)
Neben dem dringenden Tatverdacht muss mindestens ein gesetzlich normierter Haftgrund vorliegen. Das Gesetz sieht fünf Haftgründe vor: Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1), Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2), Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3), Tatschwere (§ 112 Abs. 3) und Wiederholungsgefahr (§ 112a).
a) Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)
Fluchtgefahr ist der in der Praxis mit Abstand häufigste – und zugleich der am häufigsten missbräuchlich herangezogene – Haftgrund. Sie liegt vor, wenn bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als dafür, dass er sich ihm stellen wird. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Straferwartung, familiäre Bindungen, fester Wohnsitz, Arbeitsverhältnis, Staatsangehörigkeit und Verbindungen ins Ausland. Die bloße Höhe der Straferwartung genügt für die Annahme von Fluchtgefahr nicht; stets ist eine Gesamtwürdigung aller fluchtrelevanten Umstände vorzunehmen.
Gleichwohl zeigt ein Blick in die Praxis, dass sich bei Gericht die rechtsfremde Unart etabliert hat, eben dieses Kriterium undifferenziert und unter Außerachtlassung wesentlicher Begleitumstände zur Begründung einer Fluchtgefahr heranzuziehen. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang eine Auswertung der Entscheidungspraxis des 4. Strafsenats des Kammergerichts im Zeitraum von 2009–2016, die ergab, dass sich die Prognose, der Beschuldigte werde sich dem Verfahren entziehen, in nur 1,54 % der Fälle als zutreffend erwiesen hat (vgl. Lind, StV 2019, 118 ff.).
Besonderheiten bei EU-Ausländern
In der Praxis wird Fluchtgefahr bei EU-Ausländern häufig maßgeblich mit der ausländischen Staatsangehörigkeit begründet. Dies ist in dieser Pauschalität rechtlich nicht tragfähig. Die ausländische Staatsangehörigkeit darf nicht als alleiniger oder tragender Umstand herangezogen werden. Dies gilt in besonderem Maße für Unionsbürger, die sich auf die Freizügigkeit nach Art. 21 AEUV berufen können; eine Gleichsetzung von „ausländisch” mit „fluchtgefährdet” verbietet sich vor dem Hintergrund des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art. 18 AEUV).
Bei der Beurteilung ist ferner zu berücksichtigen, dass EU-Ausländer über den Europäischen Haftbefehl grundsätzlich an den verfolgenden Mitgliedstaat überstellt werden können. Die Flucht in einen anderen EU-Mitgliedstaat bietet dem Beschuldigten daher regelmäßig keinen dauerhaften Schutz vor Strafverfolgung, was als fluchtmindernder Faktor zu berücksichtigen sein kann. Entscheidend bleibt stets, ob der Beschuldigte über hinreichende soziale Bindungen im Inland verfügt, die der Fluchtgefahr entgegenwirken. Für die Verteidigung ergibt sich daraus die Notwendigkeit, diese Bindungen besonders sorgfältig herauszuarbeiten und konkrete Vorschläge für Haftalternativen nach § 116 Abs. 1 StPO zu unterbreiten.
b) Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)
Verdunkelungsgefahr setzt voraus, dass aufgrund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Beschuldigte Beweismittel vernichten oder auf Zeugen in unlauterer Weise einwirken wird. Bloße Vermutungen genügen nicht. Der Haftgrund verliert regelmäßig mit fortschreitendem Ermittlungsstand an Bedeutung.
c) Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) und Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO)
Bei bestimmten schweren Straftaten kann ein Haftbefehl auch ohne Vorliegen eines Haftgrundes nach § 112 Abs. 2 StPO erlassen werden, wobei § 112 Abs. 3 StPO verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass zumindest Umstände vorliegen müssen, die die Gefahr begründen, dass ohne Inhaftierung die Durchführung des Verfahrens gefährdet wäre.
Der subsidiäre Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112a StPO) dient, anders als die übrigen Haftgründe, nicht der Verfahrenssicherung, sondern der Gefahrenabwehr.
d) Apokryphe Haftgründe
Neben den gesetzlich geregelten Haftgründen existieren in der Praxis sog. „apokryphe Haftgründe” – also gesetzlich nicht vorgesehene, aber tatsächlich ausschlaggebende Gründe für die Anordnung und den Fortbestand der Untersuchungshaft. Dazu zählen insbesondere der Druck der öffentlichen Meinung, die Erleichterung der Ermittlungen, die Förderung der Geständnisbereitschaft, die Erleichterung ausländerrechtlicher Maßnahmen und die Vorwegnahme der zu erwartenden Strafhaft. Untersuchungshaft auf dieser Grundlage ist rechtswidrig. Die Verteidigung gegen apokryphe Haftgründe ist in der Praxis allerdings schwierig, da sie naturgemäß nicht offengelegt werden, sondern die Haftanordnung vielmehr unter dem Deckmantel eines gesetzlichen Haftgrundes begründet wird.
3. Verhältnismäßigkeit (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO)
Die Untersuchungshaft darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe stehen. Je länger die Untersuchungshaft andauert, desto strengere Anforderungen sind an die Rechtfertigung ihrer Fortdauer zu stellen. Bei einer zu erwartenden Bewährungsstrafe ist die Anordnung von Untersuchungshaft nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt.
III. Haftalternativen und Außervollzugsetzung (§ 116 StPO)
Die Untersuchungshaft ist stets ultima ratio. § 116 StPO sieht die Möglichkeit vor, den Vollzug des Haftbefehls auszusetzen, wenn weniger eingreifende Maßnahmen den Zweck der Untersuchungshaft erreichen können. Als Auflagen kommen insbesondere Meldeauflagen, Aufenthaltsauflagen, die Abgabe des Reisepasses oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Kaution) in Betracht. Die Frage der Außervollzugsetzung ist häufig der zentrale Gegenstand der Haftverteidigung; die Verteidigung sollte frühzeitig konkrete und tragfähige Vorschläge unterbreiten.
IV. Rechtsbehelfe gegen die Untersuchungshaft
1. Haftprüfung (§ 117 StPO)
Der Beschuldigte kann jederzeit die gerichtliche Prüfung der Haftentscheidung beantragen (§ 117 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist an keine Frist gebunden und kann wiederholt gestellt werden. Bei der Entscheidung über den Haftprüfungsantrag steht dem Gericht eine umfassende Entscheidungskompetenz zu: Es kann den Haftbefehl aufrechterhalten, gemäß § 120 StPO aufheben oder entsprechend § 116 StPO außer Vollzug setzen. Es kann ihn auch inhaltlich ändern oder anpassen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, die Durchführung weiterer Ermittlungen anzuordnen (§ 117 Abs. 3 StPO).
a) Mündliche Haftprüfung (§§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO)
Auf Antrag des Beschuldigten oder nach Ermessen des Gerichts wird bei der Haftprüfung nach mündlicher Verhandlung entschieden (§ 118 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat damit grundsätzlich einen Anspruch auf mündliche Verhandlung im Rahmen der Haftprüfung. Die mündliche Haftprüfung bietet der Verteidigung die Möglichkeit, dem Gericht einen persönlichen Eindruck des Beschuldigten zu vermitteln und die Haftfrage umfassend mündlich zu erörtern. Ist die Untersuchungshaft allerdings bereits nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, besteht ein Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat (§ 118 Abs. 3 StPO).
Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt (§ 118 Abs. 4 StPO).
b) Schriftliche Haftprüfung (§ 117 Abs. 1 StPO)
Alternativ zur mündlichen Verhandlung kann die Haftprüfung auch im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Die schriftliche Haftprüfung bietet sich insbesondere dann an, wenn es vorrangig um die Erörterung von Rechtsfragen geht, die sich schriftlich besser ausformulieren und fundiert belegen lassen.
2. Haftbeschwerde (§ 304 StPO)
Gegen den Haftbefehl ist die Beschwerde statthaft (§ 304 Abs. 1 StPO). Neben einem anhängigen Haftprüfungsantrag ist die Beschwerde hingegen unzulässig; das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Haftprüfungsantrag ergeht, wird dadurch nicht berührt (§ 117 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist nicht fristgebunden und kann jederzeit eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das nächsthöhere Gericht.
Die Wahl des Rechtsbehelfs hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Stichpunktartig gilt: Ein persönlicher Eindruck kann nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung entstehen; Rechtsfragen lassen sich regelmäßig schriftlich besser ausformulieren und fundiert belegen.
Sonderfall Haftbeschwerde während der Hauptverhandlung
Wird die Haftbeschwerde während laufender Hauptverhandlung damit begründet, dass nach der bisherigen Beweisaufnahme der dringende Tatverdacht entfallen sei, kann die Haftentscheidung vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden, weil diesem die volle Kenntnis vom Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme fehlt. Die Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Entscheidung auf die in der Hauptverhandlung gewonnenen Tatsachen gestützt ist und auf einer vertretbaren Bewertung der Beweisergebnisse beruht. Mit einer solchen Beschwerde ist allerdings Vorsicht geboten. Ihr wohnt eine besonders hohe Gefahr inne, ein vorläufiges Ergebnis der Beweisaufnahme zu zementieren und den weiteren Verlauf der Hauptverhandlung so zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen.
3. Weitere Beschwerde (§ 310 StPO)
Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die weitere Beschwerde gemäß § 310 Abs. 1 StPO statthaft. Die weitere Beschwerde führt die Sache zum Oberlandesgericht. Gerade bei der weiteren Beschwerde muss die Verteidigung allerdings die möglicherweise präjudizierende Wirkung einer ausführlichen Begründung des Oberlandesgerichts bedenken.
4. Sechs-Monats-Prüfung durch das Oberlandesgericht (§§ 121, 122 StPO)
Besondere Bedeutung kommt der Haftprüfung durch das Oberlandesgericht nach § 122 StPO zu. Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen Rechtsbehelf des Beschuldigten, sondern um eine von Amts wegen durchzuführende Prüfung. Gleichwohl kann in diesem Zusammenhang durch Eingaben der Verteidigung Einfluss auf Haftfragen genommen werden.
Solange kein Urteil ergangen ist, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt, darf der Vollzug der Untersuchungshaft wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen (§ 121 Abs. 1 S. 1 StPO). Vermeidbare Verfahrensverzögerungen können zur Aufhebung des Haftbefehls führen, selbst wenn die materiellen Haftvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
Je länger der Beschuldigte bereits in Untersuchungshaft sitzt, desto stärker wird sein Freiheitsanspruch und desto gewichtiger müssen die „wichtigen Gründe” werden, die die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen sollen. Bei einer weiteren besonderen Haftprüfung kann aus Formulierungen wie „alsbald” oder „noch ausreichend gefördert” in einem früheren Haftfortdauerbeschluss entnommen werden, dass das Oberlandesgericht schon bei der früheren Haftprüfung Bedenken hatte.
5. Informelle Gespräche mit Staatsanwaltschaft und Gericht
In der Praxis bleiben gerade der erste Antrag auf Haftprüfung und auch Haftbeschwerden in vielen Fällen ohne Erfolg. Es kann daher aus Sicht der Verteidigung auch sinnvoll sein, zunächst „informelle Gespräche” mit den Ermittlungsbehörden, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu führen, insbesondere um sich zunächst in der Sache und zum Stand der Ermittlungen zu orientieren und auf eine Haftverschonung unter Auflagen oder auch die Aufhebung des Haftbefehls hinzuwirken.
6. Außerordentliche Rechtsbehelfe
Neben den ordentlichen Rechtsbehelfen stehen dem Beschuldigten auch außerordentliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) und die Individualrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (Art. 34 EMRK). Beide Verfahren haben in der Praxis aber nur geringe Relevanz und werden deshalb nur der Vollständigkeit halber erwähnt.
Neben der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bieten die konkrete Ausgestaltung der Haftbedingungen und insbesondere die verfassungsrechtlich gebotene Begründungstiefe bei Haftfortdauerentscheidungen Ansatzpunkte für eine verfassungsgerichtliche Beanstandung.
V. Die präjudizierende Wirkung der Untersuchungshaft und die Gefahr der Vorverurteilung
Die Bedeutung der Haftfrage geht weit über die unmittelbare Freiheitsentziehung hinaus. Eine Haftentscheidung hat – gleichgültig ob sie positiv oder negativ ausfällt – regelmäßig präjudizierende Wirkung auf das gesamte Strafverfahren.
1. Untersuchungshaft als Weichenstellung für das gesamte Verfahren
Ein aus der Untersuchungshaft vorgeführter Angeklagter steht in der Hauptverhandlung unter erschwerten Bedingungen. Die bloße Tatsache der Inhaftierung kann – bewusst oder unbewusst – die Wahrnehmung des Angeklagten durch das Gericht beeinflussen. Dies gilt in besonderem Maße für Schöffen, die als ehrenamtliche Richter nicht über die juristische Ausbildung und Erfahrung verfügen, die erforderlich wäre, um die Unschuldsvermutung konsequent von der Haftfrage zu trennen. Die Vorführung eines Angeklagten aus der Haft in Begleitung von Justizwachtmeistern kann bei Laienrichtern den Eindruck verstärken, es handele sich bereits um einen „Überführten” – ein Eindruck, der mit der Unschuldsvermutung unvereinbar ist, in der Praxis aber kaum vollständig ausgeräumt werden kann.
Auch bei Berufsrichtern ist die Gefahr einer – zumindest unbewussten – Vorverurteilung nicht von der Hand zu weisen. Der Umstand, dass ein Haftrichter oder ein Beschwerdegericht den dringenden Tatverdacht bejaht hat, kann die innere Überzeugungsbildung des erkennenden Gerichts beeinflussen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass im Verlauf des Verfahrens die verbüßte Untersuchungshaft zum Maßstab ergebnisorientierter Verfahrensabschlüsse wird. Insbesondere die Dauer der Inhaftierung kann hierbei ihren Niederschlag im Urteil finden, wo die Haftzeit so weit wie möglich gerechtfertigt werden soll.
2. Das Dilemma der Haftbeschwerde: Präjudizierung durch die Begründung des Beschwerdegerichts
Ein besonderes strategisches Dilemma ergibt sich bei der Frage, ob gegen eine Haftfortdauerentscheidung Beschwerde eingelegt werden soll. Denn die Begründung des Beschwerdegerichts – insbesondere des Oberlandesgerichts – enthält regelmäßig eine ausführliche Darstellung und Bewertung der Beweislage, in der dem Beschuldigten bei ungünstigem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ein hohes Maß an Verurteilungswahrscheinlichkeit attestiert wird. In diesem Fall ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung eigene, weitergehende oder nachfolgende Erkenntnisse zugunsten des Angeklagten nicht mehr unvoreingenommen und in gleichem Maße berücksichtigt, wie es tatsächlich geboten wäre.
Die Verteidigung darf aber keinesfalls vor lauter Sorge um eine präjudiziell wirkende Entscheidung des Obergerichts jeglichen Versuch eines Vorgehens gegen die Inhaftierung unterlassen. Vielmehr muss mit Augenmaß abgewogen werden, ob der konkrete Einzelfall eine sinnvolle Argumentation zulässt, oder ob die Untersuchungshaft aufgrund der bekannten Vorgaben nicht möglicherweise doch gerechtfertigt erscheint.
3. Konsequenzen für die Verteidigungsstrategie
Aus dem Risiko der präjudizierenden Wirkung der Untersuchungshaft und der Gefahr der Vorverurteilung ergeben sich für die Verteidigung mehrere Konsequenzen:
- Frühzeitige Haftverschonung als oberstes Ziel
- Sorgfältige Abwägung vor Einlegung von Rechtsmitteln
- Nutzung der Haftdauer als Verteidigungsargument im Rahmen der Strafzumessung
- Sensibilisierung des Gerichts für die Unschuldsvermutung
VI. Verteidigungsstrategie in Haftsachen – vom Ermittlungsverfahren bis zur Hauptverhandlung
1. Sofortiges Handeln nach der Verhaftung
Die Verteidigung in Haftsachen erfordert schnelles und entschlossenes Handeln. Bereits unmittelbar nach der Verhaftung sollte der Verteidiger den Beschuldigten aufsuchen, Akteneinsicht beantragen und die Haftvoraussetzungen kritisch prüfen.
2. Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Im Ermittlungsverfahren liegt der Schwerpunkt der Haftverteidigung auf der Überprüfung und Anfechtung der Haftvoraussetzungen sowie auf der Erarbeitung konkreter Haftalternativen, um dem Betroffenen für die Dauer des weiteren Verfahrens die besonderen Belastungen der Untersuchungshaft zu ersparen und den Gefahren einer Vorverurteilung entgegenzuwirken.
3. Verteidigung in der Hauptverhandlung
Für den inhaftierten Angeklagten stellt die Hauptverhandlung eine besondere Herausforderung dar. Die Verteidigung muss hier nicht nur die Schuld- und Straffrage im Blick haben, sondern auch die fortlaufende Überprüfung der Haftfrage betreiben.
In Haftsachen gilt zudem das Gebot der Beschleunigung. Die Verteidigung sollte daher auf eine zügige Terminierung hinwirken. Bereits eine schnelle Anklageerhebung kann einen Erfolg bedeuten, wenn der Mandant dadurch früher aus der Untersuchungshaft in Strafhaft kommt und dort die Basis für Vergünstigungen und die vorzeitige Haftentlassung geschaffen wird.
Erscheint eine Haftverschonung von vornherein nicht erreichbar, sollte die Verteidigung ihre Strategie möglicherweise eher auf die Strafzumessung ausrichten. In geeigneten Fällen besteht die Möglichkeit, dass das Gericht im Rahmen der Strafzumessung die Einwirkung der bisherigen Untersuchungshaft als so gravierend bewertet, dass eine positive Prognose im Sinne des § 56 StGB begründet und die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Vor diesem Hintergrund stehen die Chancen für einen akzeptablen Verfahrensabschluss gelegentlich besser als nach einem Zwischenerfolg in Haftsachen mit zunächst Haftverschonung und sodann nachfolgender Strafhaft.
4. Vorausschauende Verteidigung
Die effektive Haftverteidigung beginnt nicht in jedem Fall erst mit der Inhaftierung. Bereits im Ermittlungsverfahren besteht für den Verteidiger ggf. die Möglichkeit, darauf hinzuwirken, dass eine Inhaftierung vermieden wird – etwa durch frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft, durch Vorlage von Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten oder durch das Angebot freiwilliger Meldeauflagen. Ist die Inhaftierung bereits erfolgt, muss es als ureigenste Aufgabe des Verteidigers angesehen werden, die Haftentwicklung im Blick zu behalten und sich immer wieder um aktuelle Aktenkenntnis zu bemühen.
Die in diesem Beitrag enthaltenen Ausführungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
