Die Ver­tei­di­gung bei Unter­su­chungs­haft im Strafverfahren

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TAURUS.legal

I. Ein­lei­tung

Die Unter­su­chungs­haft ist der schwers­te straf­pro­zes­sua­le Ein­griff in die Frei­heit eines Men­schen, der noch nicht rechts­kräf­tig ver­ur­teilt ist. Sie steht in einem grund­le­gen­den Span­nungs­ver­hält­nis zur Unschulds­ver­mu­tung (Art. 6 Abs. 2 EMRK) und zum Grund­recht auf per­sön­li­che Frei­heit (Art. 2 Abs. 2 S. 2, Art. 104 GG). Die Unter­su­chungs­haft ist kein vor­weg­ge­nom­me­ner Straf­voll­zug, son­dern ein Siche­rungs­in­stru­ment zur Gewähr­leis­tung eines ord­nungs­ge­mä­ßen Straf­ver­fah­rens. Die­ser Grund­satz durch­zieht das gesam­te Haft­recht und begrenzt zugleich die Zuläs­sig­keit der Haftanordnung.

Die Unter­su­chungs­haft hat dabei nicht nur unmit­tel­ba­re Aus­wir­kun­gen auf die Frei­heit des Beschul­dig­ten, son­dern ent­fal­tet als „Frei­heits­be­rau­bung gegen­über einem Unschul­di­gen” eine weit­rei­chen­de prä­ju­di­zie­ren­de Wir­kung auf das gesam­te Straf­ver­fah­ren. Erreicht die Ver­tei­di­gung eine Haft­ver­scho­nung, beru­higt sich in der über­wie­gen­den Zahl der Fäl­le die Sache; bei nega­ti­ven Haft­ent­schei­dun­gen wird hin­ge­gen die ver­büß­te Unter­su­chungs­haft nicht sel­ten zum Maß­stab ergeb­nis­ori­en­tier­ter Ver­fah­rens­ab­schlüs­se. Die Haft­fra­ge ist daher stets auch eine Wei­chen­stel­lung für die gesam­te Ver­tei­di­gung.

Die­ser Bei­trag gibt einen Über­blick über die Vor­aus­set­zun­gen der Unter­su­chungs­haft, die Rechts­be­hel­fe des Beschul­dig­ten und die wesent­li­chen Aspek­te einer effek­ti­ven Haft­ver­tei­di­gung – im Ermitt­lungs­ver­fah­ren eben­so wie in der Hauptverhandlung.

II. Vor­aus­set­zun­gen der Unter­su­chungs­haft (§§ 112, 112a StPO)

Die Anord­nung der Unter­su­chungs­haft setzt kumu­la­tiv das Vor­lie­gen eines drin­gen­den Tat­ver­dachts, eines Haft­grun­des sowie die Ver­hält­nis­mä­ßig­keit der Maß­nah­me vor­aus. Die­se drei Vor­aus­set­zun­gen müs­sen wäh­rend der gesam­ten Dau­er der Unter­su­chungs­haft fort­be­stehen; ent­fällt auch nur eine von ihnen, ist der Haft­be­fehl auf­zu­he­ben (§ 120 Abs. 1 StPO).

1. Drin­gen­der Tat­ver­dacht (§ 112 Abs. 1 S. 1 StPO)

Drin­gen­der Tat­ver­dacht besteht, wenn nach dem gegen­wär­ti­gen Stand der Ermitt­lun­gen eine hohe Wahr­schein­lich­keit dafür spricht, dass der Beschul­dig­te als Täter oder Teil­neh­mer eine Straf­tat began­gen hat. Die Prü­fung erfor­dert eine eigen­stän­di­ge rich­ter­li­che Wür­di­gung der Beweis­la­ge; der Haft­rich­ter darf sich nicht dar­auf beschrän­ken, die Ein­schät­zung der Ermitt­lungs­be­hör­den zu über­neh­men. Zum Gegen­stand der Über­prü­fung ist der gesam­te Inhalt der Ermitt­lungs­ak­te zu machen; das Gericht hat stets eine neue, selb­stän­di­ge Prü­fung vor­zu­neh­men (OLG Jena, Beschl. v. 4.9.2006 – 1 Ws 304/06).

2. Haft­grün­de (§ 112 Abs. 2, Abs. 3, § 112a StPO)

Neben dem drin­gen­den Tat­ver­dacht muss min­des­tens ein gesetz­lich nor­mier­ter Haft­grund vor­lie­gen. Das Gesetz sieht fünf Haft­grün­de vor: Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1), Flucht­ge­fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2), Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3), Tat­schwe­re (§ 112 Abs. 3) und Wie­der­ho­lungs­ge­fahr (§ 112a).

a) Flucht­ge­fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO)

Flucht­ge­fahr ist der in der Pra­xis mit Abstand häu­figs­te – und zugleich der am häu­figs­ten miss­bräuch­lich her­an­ge­zo­ge­ne – Haft­grund. Sie liegt vor, wenn bei Wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls eine höhe­re Wahr­schein­lich­keit dafür spricht, dass sich der Beschul­dig­te dem Straf­ver­fah­ren ent­zie­hen wird, als dafür, dass er sich ihm stel­len wird. Zu berück­sich­ti­gen sind ins­be­son­de­re die Straf­er­war­tung, fami­liä­re Bin­dun­gen, fes­ter Wohn­sitz, Arbeits­ver­hält­nis, Staats­an­ge­hö­rig­keit und Ver­bin­dun­gen ins Aus­land. Die blo­ße Höhe der Straf­er­war­tung genügt für die Annah­me von Flucht­ge­fahr nicht; stets ist eine Gesamt­wür­di­gung aller flucht­re­le­van­ten Umstän­de vorzunehmen.

Gleich­wohl zeigt ein Blick in die Pra­xis, dass sich bei Gericht die rechts­frem­de Unart eta­bliert hat, eben die­ses Kri­te­ri­um undif­fe­ren­ziert und unter Außer­acht­las­sung wesent­li­cher Begleit­um­stän­de zur Begrün­dung einer Flucht­ge­fahr her­an­zu­zie­hen. Bemer­kens­wert ist in die­sem Zusam­men­hang eine Aus­wer­tung der Ent­schei­dungs­pra­xis des 4. Straf­se­nats des Kam­mer­ge­richts im Zeit­raum von 2009–2016, die ergab, dass sich die Pro­gno­se, der Beschul­dig­te wer­de sich dem Ver­fah­ren ent­zie­hen, in nur 1,54 % der Fäl­le als zutref­fend erwie­sen hat (vgl. Lind, StV 2019, 118 ff.).

Beson­der­hei­ten bei EU-Ausländern

In der Pra­xis wird Flucht­ge­fahr bei EU-Aus­län­dern häu­fig maß­geb­lich mit der aus­län­di­schen Staats­an­ge­hö­rig­keit begrün­det. Dies ist in die­ser Pau­scha­li­tät recht­lich nicht trag­fä­hig. Die aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit darf nicht als allei­ni­ger oder tra­gen­der Umstand her­an­ge­zo­gen wer­den. Dies gilt in beson­de­rem Maße für Uni­ons­bür­ger, die sich auf die Frei­zü­gig­keit nach Art. 21 AEUV beru­fen kön­nen; eine Gleich­set­zung von „aus­län­disch” mit „flucht­ge­fähr­det” ver­bie­tet sich vor dem Hin­ter­grund des uni­ons­recht­li­chen Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bots (Art. 18 AEUV).

Bei der Beur­tei­lung ist fer­ner zu berück­sich­ti­gen, dass EU-Aus­län­der über den Euro­päi­schen Haft­be­fehl grund­sätz­lich an den ver­fol­gen­den Mit­glied­staat über­stellt wer­den kön­nen. Die Flucht in einen ande­ren EU-Mit­glied­staat bie­tet dem Beschul­dig­ten daher regel­mä­ßig kei­nen dau­er­haf­ten Schutz vor Straf­ver­fol­gung, was als flucht­min­dern­der Fak­tor zu berück­sich­ti­gen sein kann. Ent­schei­dend bleibt stets, ob der Beschul­dig­te über hin­rei­chen­de sozia­le Bin­dun­gen im Inland ver­fügt, die der Flucht­ge­fahr ent­ge­gen­wir­ken. Für die Ver­tei­di­gung ergibt sich dar­aus die Not­wen­dig­keit, die­se Bin­dun­gen beson­ders sorg­fäl­tig her­aus­zu­ar­bei­ten und kon­kre­te Vor­schlä­ge für Haftal­ter­na­ti­ven nach § 116 Abs. 1 StPO zu unterbreiten.

b) Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO)

Ver­dun­ke­lungs­ge­fahr setzt vor­aus, dass auf­grund bestimm­ter Tat­sa­chen der drin­gen­de Ver­dacht begrün­det ist, dass der Beschul­dig­te Beweis­mit­tel ver­nich­ten oder auf Zeu­gen in unlau­te­rer Wei­se ein­wir­ken wird. Blo­ße Ver­mu­tun­gen genü­gen nicht. Der Haft­grund ver­liert regel­mä­ßig mit fort­schrei­ten­dem Ermitt­lungs­stand an Bedeutung.

c) Schwer­kri­mi­na­li­tät (§ 112 Abs. 3 StPO) und Wie­der­ho­lungs­ge­fahr (§ 112a StPO)

Bei bestimm­ten schwe­ren Straf­ta­ten kann ein Haft­be­fehl auch ohne Vor­lie­gen eines Haft­grun­des nach § 112 Abs. 2 StPO erlas­sen wer­den, wobei § 112 Abs. 3 StPO ver­fas­sungs­kon­form dahin­ge­hend aus­zu­le­gen ist, dass zumin­dest Umstän­de vor­lie­gen müs­sen, die die Gefahr begrün­den, dass ohne Inhaf­tie­rung die Durch­füh­rung des Ver­fah­rens gefähr­det wäre.

Der sub­si­diä­re Haft­grund der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr (§ 112a StPO) dient, anders als die übri­gen Haft­grün­de, nicht der Ver­fah­rens­si­che­rung, son­dern der Gefah­ren­ab­wehr.

d) Apo­kry­phe Haftgründe

Neben den gesetz­lich gere­gel­ten Haft­grün­den exis­tie­ren in der Pra­xis sog. „apo­kry­phe Haft­grün­de” – also gesetz­lich nicht vor­ge­se­he­ne, aber tat­säch­lich aus­schlag­ge­ben­de Grün­de für die Anord­nung und den Fort­be­stand der Unter­su­chungs­haft. Dazu zäh­len ins­be­son­de­re der Druck der öffent­li­chen Mei­nung, die Erleich­te­rung der Ermitt­lun­gen, die För­de­rung der Geständ­nis­be­reit­schaft, die Erleich­te­rung aus­län­der­recht­li­cher Maß­nah­men und die Vor­weg­nah­me der zu erwar­ten­den Straf­haft. Unter­su­chungs­haft auf die­ser Grund­la­ge ist rechts­wid­rig. Die Ver­tei­di­gung gegen apo­kry­phe Haft­grün­de ist in der Pra­xis aller­dings schwie­rig, da sie natur­ge­mäß nicht offen­ge­legt wer­den, son­dern die Haft­an­ord­nung viel­mehr unter dem Deck­man­tel eines gesetz­li­chen Haft­grun­des begrün­det wird.

3. Ver­hält­nis­mä­ßig­keit (§ 112 Abs. 1 S. 2 StPO)

Die Unter­su­chungs­haft darf nicht außer Ver­hält­nis zur Bedeu­tung der Sache und der zu erwar­ten­den Stra­fe ste­hen. Je län­ger die Unter­su­chungs­haft andau­ert, des­to stren­ge­re Anfor­de­run­gen sind an die Recht­fer­ti­gung ihrer Fort­dau­er zu stel­len. Bei einer zu erwar­ten­den Bewäh­rungs­stra­fe ist die Anord­nung von Unter­su­chungs­haft nur in Aus­nah­me­fäl­len gerechtfertigt.

III. Haftal­ter­na­ti­ven und Außer­voll­zug­set­zung (§ 116 StPO)

Die Unter­su­chungs­haft ist stets ulti­ma ratio. § 116 StPO sieht die Mög­lich­keit vor, den Voll­zug des Haft­be­fehls aus­zu­set­zen, wenn weni­ger ein­grei­fen­de Maß­nah­men den Zweck der Unter­su­chungs­haft errei­chen kön­nen. Als Auf­la­gen kom­men ins­be­son­de­re Mel­de­auf­la­gen, Auf­ent­halts­auf­la­gen, die Abga­be des Rei­se­pas­ses oder die Hin­ter­le­gung einer Sicher­heits­leis­tung (Kau­ti­on) in Betracht. Die Fra­ge der Außer­voll­zug­set­zung ist häu­fig der zen­tra­le Gegen­stand der Haft­ver­tei­di­gung; die Ver­tei­di­gung soll­te früh­zei­tig kon­kre­te und trag­fä­hi­ge Vor­schlä­ge unter­brei­ten.

IV. Rechts­be­hel­fe gegen die Untersuchungshaft

1. Haft­prü­fung (§ 117 StPO)

Der Beschul­dig­te kann jeder­zeit die gericht­li­che Prü­fung der Haft­ent­schei­dung bean­tra­gen (§ 117 Abs. 1 StPO). Der Antrag ist an kei­ne Frist gebun­den und kann wie­der­holt gestellt wer­den. Bei der Ent­schei­dung über den Haft­prü­fungs­an­trag steht dem Gericht eine umfas­sen­de Ent­schei­dungs­kom­pe­tenz zu: Es kann den Haft­be­fehl auf­recht­erhal­ten, gemäß § 120 StPO auf­he­ben oder ent­spre­chend § 116 StPO außer Voll­zug set­zen. Es kann ihn auch inhalt­lich ändern oder anpas­sen. Dar­über hin­aus besteht auch die Mög­lich­keit, die Durch­füh­rung wei­te­rer Ermitt­lun­gen anzu­ord­nen (§ 117 Abs. 3 StPO).

a) Münd­li­che Haft­prü­fung (§§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 1 StPO)

Auf Antrag des Beschul­dig­ten oder nach Ermes­sen des Gerichts wird bei der Haft­prü­fung nach münd­li­cher Ver­hand­lung ent­schie­den (§ 118 Abs. 1 StPO). Der Beschul­dig­te hat damit grund­sätz­lich einen Anspruch auf münd­li­che Ver­hand­lung im Rah­men der Haft­prü­fung. Die münd­li­che Haft­prü­fung bie­tet der Ver­tei­di­gung die Mög­lich­keit, dem Gericht einen per­sön­li­chen Ein­druck des Beschul­dig­ten zu ver­mit­teln und die Haft­fra­ge umfas­send münd­lich zu erör­tern. Ist die Unter­su­chungs­haft aller­dings bereits nach münd­li­cher Ver­hand­lung auf­recht­erhal­ten wor­den, besteht ein Anspruch auf eine wei­te­re münd­li­che Ver­hand­lung nur, wenn die Unter­su­chungs­haft min­des­tens drei Mona­te und seit der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung min­des­tens zwei Mona­te gedau­ert hat (§ 118 Abs. 3 StPO).

Kein Anspruch auf münd­li­che Ver­hand­lung besteht, solan­ge die Haupt­ver­hand­lung andau­ert oder wenn ein Urteil ergan­gen ist, das auf eine Frei­heits­stra­fe oder eine frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­re­gel der Bes­se­rung und Siche­rung erkennt (§ 118 Abs. 4 StPO).

b) Schrift­li­che Haft­prü­fung (§ 117 Abs. 1 StPO)

Alter­na­tiv zur münd­li­chen Ver­hand­lung kann die Haft­prü­fung auch im schrift­li­chen Ver­fah­ren durch­ge­führt wer­den. Die schrift­li­che Haft­prü­fung bie­tet sich ins­be­son­de­re dann an, wenn es vor­ran­gig um die Erör­te­rung von Rechts­fra­gen geht, die sich schrift­lich bes­ser aus­for­mu­lie­ren und fun­diert bele­gen lassen.

2. Haft­be­schwer­de (§ 304 StPO)

Gegen den Haft­be­fehl ist die Beschwer­de statt­haft (§ 304 Abs. 1 StPO). Neben einem anhän­gi­gen Haft­prü­fungs­an­trag ist die Beschwer­de hin­ge­gen unzu­läs­sig; das Recht der Beschwer­de gegen die Ent­schei­dung, die auf den Haft­prü­fungs­an­trag ergeht, wird dadurch nicht berührt (§ 117 Abs. 2 StPO). Die Beschwer­de ist nicht frist­ge­bun­den und kann jeder­zeit ein­ge­legt wer­den. Über die Beschwer­de ent­schei­det das nächst­hö­he­re Gericht.

Die Wahl des Rechts­be­helfs hängt von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Stich­punkt­ar­tig gilt: Ein per­sön­li­cher Ein­druck kann nur im Rah­men einer münd­li­chen Ver­hand­lung ent­ste­hen; Rechts­fra­gen las­sen sich regel­mä­ßig schrift­lich bes­ser aus­for­mu­lie­ren und fun­diert belegen.

Son­der­fall Haft­be­schwer­de wäh­rend der Hauptverhandlung

Wird die Haft­be­schwer­de wäh­rend lau­fen­der Haupt­ver­hand­lung damit begrün­det, dass nach der bis­he­ri­gen Beweis­auf­nah­me der drin­gen­de Tat­ver­dacht ent­fal­len sei, kann die Haft­ent­schei­dung vom Beschwer­de­ge­richt nur ein­ge­schränkt über­prüft wer­den, weil die­sem die vol­le Kennt­nis vom Ergeb­nis der bis­he­ri­gen Beweis­auf­nah­me fehlt. Die Prü­fung beschränkt sich dar­auf, ob die Ent­schei­dung auf die in der Haupt­ver­hand­lung gewon­ne­nen Tat­sa­chen gestützt ist und auf einer ver­tret­ba­ren Bewer­tung der Beweis­ergeb­nis­se beruht. Mit einer sol­chen Beschwer­de ist aller­dings Vor­sicht gebo­ten. Ihr wohnt eine beson­ders hohe Gefahr inne, ein vor­läu­fi­ges Ergeb­nis der Beweis­auf­nah­me zu zemen­tie­ren und den wei­te­ren Ver­lauf der Haupt­ver­hand­lung so zu Unguns­ten des Ange­klag­ten zu beeinflussen.

3. Wei­te­re Beschwer­de (§ 310 StPO)

Gegen die Beschwer­de­ent­schei­dung ist die wei­te­re Beschwer­de gemäß § 310 Abs. 1 StPO statt­haft. Die wei­te­re Beschwer­de führt die Sache zum Ober­lan­des­ge­richt. Gera­de bei der wei­te­ren Beschwer­de muss die Ver­tei­di­gung aller­dings die mög­li­cher­wei­se prä­ju­di­zie­ren­de Wir­kung einer aus­führ­li­chen Begrün­dung des Ober­lan­des­ge­richts bedenken.

4. Sechs-Monats-Prü­fung durch das Ober­lan­des­ge­richt (§§ 121, 122 StPO)

Beson­de­re Bedeu­tung kommt der Haft­prü­fung durch das Ober­lan­des­ge­richt nach § 122 StPO zu. Hier­bei han­delt es sich zwar nicht um einen Rechts­be­helf des Beschul­dig­ten, son­dern um eine von Amts wegen durch­zu­füh­ren­de Prü­fung. Gleich­wohl kann in die­sem Zusam­men­hang durch Ein­ga­ben der Ver­tei­di­gung Ein­fluss auf Haft­fra­gen genom­men werden.

Solan­ge kein Urteil ergan­gen ist, das auf Frei­heits­stra­fe oder eine frei­heits­ent­zie­hen­de Maß­re­gel der Bes­se­rung und Siche­rung erkennt, darf der Voll­zug der Unter­su­chungs­haft wegen der­sel­ben Tat über sechs Mona­te hin­aus nur auf­recht­erhal­ten wer­den, wenn die beson­de­re Schwie­rig­keit oder der beson­de­re Umfang der Ermitt­lun­gen oder ein ande­rer wich­ti­ger Grund das Urteil noch nicht zuge­las­sen haben und die Fort­dau­er der Haft recht­fer­ti­gen (§ 121 Abs. 1 S. 1 StPO). Ver­meid­ba­re Ver­fah­rens­ver­zö­ge­run­gen kön­nen zur Auf­he­bung des Haft­be­fehls füh­ren, selbst wenn die mate­ri­el­len Haft­vor­aus­set­zun­gen wei­ter­hin vorliegen.

Je län­ger der Beschul­dig­te bereits in Unter­su­chungs­haft sitzt, des­to stär­ker wird sein Frei­heits­an­spruch und des­to gewich­ti­ger müs­sen die „wich­ti­gen Grün­de” wer­den, die die Fort­dau­er der Unter­su­chungs­haft recht­fer­ti­gen sol­len. Bei einer wei­te­ren beson­de­ren Haft­prü­fung kann aus For­mu­lie­run­gen wie „als­bald” oder „noch aus­rei­chend geför­dert” in einem frü­he­ren Haft­fort­dau­er­be­schluss ent­nom­men wer­den, dass das Ober­lan­des­ge­richt schon bei der frü­he­ren Haft­prü­fung Beden­ken hatte.

5. Infor­mel­le Gesprä­che mit Staats­an­walt­schaft und Gericht

In der Pra­xis blei­ben gera­de der ers­te Antrag auf Haft­prü­fung und auch Haft­be­schwer­den in vie­len Fäl­len ohne Erfolg. Es kann daher aus Sicht der Ver­tei­di­gung auch sinn­voll sein, zunächst „infor­mel­le Gesprä­che” mit den Ermitt­lungs­be­hör­den, der Staats­an­walt­schaft und dem Gericht zu füh­ren, ins­be­son­de­re um sich zunächst in der Sache und zum Stand der Ermitt­lun­gen zu ori­en­tie­ren und auf eine Haft­ver­scho­nung unter Auf­la­gen oder auch die Auf­he­bung des Haft­be­fehls hinzuwirken.

6. Außer­or­dent­li­che Rechtsbehelfe

Neben den ordent­li­chen Rechts­be­hel­fen ste­hen dem Beschul­dig­ten auch außer­or­dent­li­che Rechts­be­hel­fe zur Ver­fü­gung. Hier­zu zäh­len ins­be­son­de­re die Ver­fas­sungs­be­schwer­de zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG) und die Indi­vi­du­al­rechts­be­schwer­de zum Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (Art. 34 EMRK). Bei­de Ver­fah­ren haben in der Pra­xis aber nur gerin­ge Rele­vanz und wer­den des­halb nur der Voll­stän­dig­keit hal­ber erwähnt.

Neben der Anord­nung und Auf­recht­erhal­tung der Unter­su­chungs­haft bie­ten die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung der Haft­be­din­gun­gen und ins­be­son­de­re die ver­fas­sungs­recht­lich gebo­te­ne Begrün­dungs­tie­fe bei Haft­fort­dau­er­ent­schei­dun­gen Ansatz­punk­te für eine ver­fas­sungs­ge­richt­li­che Beanstandung.

V. Die prä­ju­di­zie­ren­de Wir­kung der Unter­su­chungs­haft und die Gefahr der Vorverurteilung

Die Bedeu­tung der Haft­fra­ge geht weit über die unmit­tel­ba­re Frei­heits­ent­zie­hung hin­aus. Eine Haft­ent­schei­dung hat – gleich­gül­tig ob sie posi­tiv oder nega­tiv aus­fällt – regel­mä­ßig prä­ju­di­zie­ren­de Wir­kung auf das gesam­te Strafverfahren.

1. Unter­su­chungs­haft als Wei­chen­stel­lung für das gesam­te Verfahren

Ein aus der Unter­su­chungs­haft vor­ge­führ­ter Ange­klag­ter steht in der Haupt­ver­hand­lung unter erschwer­ten Bedin­gun­gen. Die blo­ße Tat­sa­che der Inhaf­tie­rung kann – bewusst oder unbe­wusst – die Wahr­neh­mung des Ange­klag­ten durch das Gericht beein­flus­sen. Dies gilt in beson­de­rem Maße für Schöf­fen, die als ehren­amt­li­che Rich­ter nicht über die juris­ti­sche Aus­bil­dung und Erfah­rung ver­fü­gen, die erfor­der­lich wäre, um die Unschulds­ver­mu­tung kon­se­quent von der Haft­fra­ge zu tren­nen. Die Vor­füh­rung eines Ange­klag­ten aus der Haft in Beglei­tung von Jus­tiz­wacht­meis­tern kann bei Lai­en­rich­tern den Ein­druck ver­stär­ken, es han­de­le sich bereits um einen „Über­führ­ten” – ein Ein­druck, der mit der Unschulds­ver­mu­tung unver­ein­bar ist, in der Pra­xis aber kaum voll­stän­dig aus­ge­räumt wer­den kann.

Auch bei Berufs­rich­tern ist die Gefahr einer – zumin­dest unbe­wuss­ten – Vor­ver­ur­tei­lung nicht von der Hand zu wei­sen. Der Umstand, dass ein Haft­rich­ter oder ein Beschwer­de­ge­richt den drin­gen­den Tat­ver­dacht bejaht hat, kann die inne­re Über­zeu­gungs­bil­dung des erken­nen­den Gerichts beein­flus­sen. Dar­über hin­aus besteht die Gefahr, dass im Ver­lauf des Ver­fah­rens die ver­büß­te Unter­su­chungs­haft zum Maß­stab ergeb­nis­ori­en­tier­ter Ver­fah­rens­ab­schlüs­se wird. Ins­be­son­de­re die Dau­er der Inhaf­tie­rung kann hier­bei ihren Nie­der­schlag im Urteil fin­den, wo die Haft­zeit so weit wie mög­lich gerecht­fer­tigt wer­den soll.

2. Das Dilem­ma der Haft­be­schwer­de: Prä­ju­di­zie­rung durch die Begrün­dung des Beschwerdegerichts

Ein beson­de­res stra­te­gi­sches Dilem­ma ergibt sich bei der Fra­ge, ob gegen eine Haft­fort­dau­er­ent­schei­dung Beschwer­de ein­ge­legt wer­den soll. Denn die Begrün­dung des Beschwer­de­ge­richts – ins­be­son­de­re des Ober­lan­des­ge­richts – ent­hält regel­mä­ßig eine aus­führ­li­che Dar­stel­lung und Bewer­tung der Beweis­la­ge, in der dem Beschul­dig­ten bei ungüns­ti­gem Aus­gang des Beschwer­de­ver­fah­rens ein hohes Maß an Ver­ur­tei­lungs­wahr­schein­lich­keit attes­tiert wird. In die­sem Fall ist nicht von der Hand zu wei­sen, dass das Gericht im Rah­men der Haupt­ver­hand­lung eige­ne, wei­ter­ge­hen­de oder nach­fol­gen­de Erkennt­nis­se zuguns­ten des Ange­klag­ten nicht mehr unvor­ein­ge­nom­men und in glei­chem Maße berück­sich­tigt, wie es tat­säch­lich gebo­ten wäre.

Die Ver­tei­di­gung darf aber kei­nes­falls vor lau­ter Sor­ge um eine prä­ju­di­zi­ell wir­ken­de Ent­schei­dung des Ober­ge­richts jeg­li­chen Ver­such eines Vor­ge­hens gegen die Inhaf­tie­rung unter­las­sen. Viel­mehr muss mit Augen­maß abge­wo­gen wer­den, ob der kon­kre­te Ein­zel­fall eine sinn­vol­le Argu­men­ta­ti­on zulässt, oder ob die Unter­su­chungs­haft auf­grund der bekann­ten Vor­ga­ben nicht mög­li­cher­wei­se doch gerecht­fer­tigt erscheint.

3. Kon­se­quen­zen für die Verteidigungsstrategie

Aus dem Risi­ko der prä­ju­di­zie­ren­den Wir­kung der Unter­su­chungs­haft und der Gefahr der Vor­ver­ur­tei­lung erge­ben sich für die Ver­tei­di­gung meh­re­re Konsequenzen:

  • Früh­zei­ti­ge Haft­ver­scho­nung als obers­tes Ziel
  • Sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung vor Ein­le­gung von Rechtsmitteln
  • Nut­zung der Haft­dau­er als Ver­tei­di­gungs­ar­gu­ment im Rah­men der Strafzumessung
  • Sen­si­bi­li­sie­rung des Gerichts für die Unschuldsvermutung

VI. Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie in Haft­sa­chen – vom Ermitt­lungs­ver­fah­ren bis zur Hauptverhandlung

1. Sofor­ti­ges Han­deln nach der Verhaftung

Die Ver­tei­di­gung in Haft­sa­chen erfor­dert schnel­les und ent­schlos­se­nes Han­deln. Bereits unmit­tel­bar nach der Ver­haf­tung soll­te der Ver­tei­di­ger den Beschul­dig­ten auf­su­chen, Akten­ein­sicht bean­tra­gen und die Haft­vor­aus­set­zun­gen kri­tisch prü­fen.

2. Ver­tei­di­gung im Ermittlungsverfahren

Im Ermitt­lungs­ver­fah­ren liegt der Schwer­punkt der Haft­ver­tei­di­gung auf der Über­prü­fung und Anfech­tung der Haft­vor­aus­set­zun­gen sowie auf der Erar­bei­tung kon­kre­ter Haftal­ter­na­ti­ven, um dem Betrof­fe­nen für die Dau­er des wei­te­ren Ver­fah­rens die beson­de­ren Belas­tun­gen der Unter­su­chungs­haft zu erspa­ren und den Gefah­ren einer Vor­ver­ur­tei­lung entgegenzuwirken.

3. Ver­tei­di­gung in der Hauptverhandlung

Für den inhaf­tier­ten Ange­klag­ten stellt die Haupt­ver­hand­lung eine beson­de­re Her­aus­for­de­rung dar. Die Ver­tei­di­gung muss hier nicht nur die Schuld- und Straf­fra­ge im Blick haben, son­dern auch die fort­lau­fen­de Über­prü­fung der Haft­fra­ge betreiben.

In Haft­sa­chen gilt zudem das Gebot der Beschleu­ni­gung. Die Ver­tei­di­gung soll­te daher auf eine zügi­ge Ter­mi­nie­rung hin­wir­ken. Bereits eine schnel­le Ankla­ge­er­he­bung kann einen Erfolg bedeu­ten, wenn der Man­dant dadurch frü­her aus der Unter­su­chungs­haft in Straf­haft kommt und dort die Basis für Ver­güns­ti­gun­gen und die vor­zei­ti­ge Haft­ent­las­sung geschaf­fen wird.

Erscheint eine Haft­ver­scho­nung von vorn­her­ein nicht erreich­bar, soll­te die Ver­tei­di­gung ihre Stra­te­gie mög­li­cher­wei­se eher auf die Straf­zu­mes­sung aus­rich­ten. In geeig­ne­ten Fäl­len besteht die Mög­lich­keit, dass das Gericht im Rah­men der Straf­zu­mes­sung die Ein­wir­kung der bis­he­ri­gen Unter­su­chungs­haft als so gra­vie­rend bewer­tet, dass eine posi­ti­ve Pro­gno­se im Sin­ne des § 56 StGB begrün­det und die ver­häng­te Frei­heits­stra­fe zur Bewäh­rung aus­ge­setzt wer­den kann. Vor die­sem Hin­ter­grund ste­hen die Chan­cen für einen akzep­ta­blen Ver­fah­rens­ab­schluss gele­gent­lich bes­ser als nach einem Zwi­schen­er­folg in Haft­sa­chen mit zunächst Haft­ver­scho­nung und sodann nach­fol­gen­der Strafhaft.

4. Vor­aus­schau­en­de Verteidigung

Die effek­ti­ve Haft­ver­tei­di­gung beginnt nicht in jedem Fall erst mit der Inhaf­tie­rung. Bereits im Ermitt­lungs­ver­fah­ren besteht für den Ver­tei­di­ger ggf. die Mög­lich­keit, dar­auf hin­zu­wir­ken, dass eine Inhaf­tie­rung ver­mie­den wird – etwa durch früh­zei­ti­ge Kon­takt­auf­nah­me mit der Staats­an­walt­schaft, durch Vor­la­ge von Unter­la­gen zu den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen des Beschul­dig­ten oder durch das Ange­bot frei­wil­li­ger Mel­de­auf­la­gen. Ist die Inhaf­tie­rung bereits erfolgt, muss es als urei­gens­te Auf­ga­be des Ver­tei­di­gers ange­se­hen wer­den, die Haft­ent­wick­lung im Blick zu behal­ten und sich immer wie­der um aktu­el­le Akten­kennt­nis zu bemühen.

Die in die­sem Bei­trag ent­hal­te­nen Aus­füh­run­gen die­nen der all­ge­mei­nen Infor­ma­ti­on und erset­zen kei­ne Bera­tung im Einzelfall.

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