Gerin­ge Men­ge, gro­ße Wir­kung: Wann droht trotz klei­ner Men­ge eine Haftstrafe?

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Ein­lei­tung

Wer mit einer klei­nen Men­ge Betäu­bungs­mit­tel auf­ge­grif­fen wird, geht häu­fig davon aus, die Sache sei „nicht so schlimm”. Das ist ein gefähr­li­cher Irr­tum: Eine gerin­ge Men­ge führt nicht auto­ma­tisch zur Ein­stel­lung des Ermitt­lungs­ver­fah­rens und schützt nicht grund­sätz­lich vor einer Geld- oder Frei­heits­stra­fe. Ent­schei­dend sind immer die Umstän­de des Ein­zel­falls – Art der Sub­stanz, Vor­stra­fen, der kon­kre­te Tat­vor­wurf sowie mög­li­che Hin­wei­se auf Han­del oder Wei­ter­ga­be. Die­ser Bei­trag erklärt, wann bei einer klei­nen Men­ge Dro­gen den­noch straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen bis hin zu einer Frei­heits­stra­fe dro­hen können.

„Gerin­ge Men­ge” ist ein Rechts­be­griff – kei­ne Freigrenze

Das Betäu­bungs­mit­tel­recht kennt den Begriff der „gerin­gen Men­ge”, ver­bin­det damit aber kei­ne fes­te Gren­ze. Tat­säch­lich unter­schei­det die Pra­xis meh­re­re Men­gen­be­grif­fe: Im BtMG fin­den drei Men­gen­be­grif­fe Ver­wen­dung, nament­lich die gerin­ge Men­ge (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG) und die nicht gerin­ge Men­ge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Dazwi­schen liegt das wei­te Feld der nor­ma­len Men­ge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG gere­gelt ist. Wich­tig dabei: Gesetz­lich fest­ge­legt sind die­se Men­gen­be­grif­fe jedoch nicht. Der Gesetz­ge­ber hat es der Recht­spre­chung über­las­sen, die­se unbe­stimm­ten Rechts­be­grif­fe zu defi­nie­ren und abzugrenzen.

Für die meis­ten Betrof­fe­nen ist im All­tag aus­schließ­lich die „gerin­ge Men­ge” rele­vant – also der Bereich, in dem über­haupt erst über eine Ein­stel­lung des Ver­fah­rens nach­ge­dacht wird. Die davon zu unter­schei­den­de „nicht gerin­ge Men­ge” betrifft dem­ge­gen­über deut­lich grö­ße­re Men­gen und einen ganz ande­ren, erheb­lich schär­fe­ren Straf­rah­men; sie ist nicht Gegen­stand die­ses Beitrags.

Grund­tat­be­stand: Was ist strafbar?

Der uner­laub­te Umgang mit Betäu­bungs­mit­teln ist grund­sätz­lich straf­bar. Nach dem Gesetz wird bestraft, wer Betäu­bungs­mit­tel uner­laubt anbaut, her­stellt, mit ihnen Han­del treibt, sie, ohne Han­del zu trei­ben, ein­führt, aus­führt, ver­äu­ßert, abgibt, sonst in den Ver­kehr bringt, erwirbt oder sich in sons­ti­ger Wei­se ver­schafft. Auch der blo­ße Besitz ist eigen­stän­dig erfasst: Straf­bar macht sich, wer Betäu­bungs­mit­tel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schrift­li­chen Erlaub­nis für den Erwerb zu sein. Der gesetz­li­che Straf­rah­men reicht bis zu fünf Jah­ren Frei­heits­stra­fe oder Geld­stra­fe.

Für den Eigen­ver­brauch gerin­ger Men­gen gibt es zwei Kor­rek­tur­mög­lich­kei­ten: Bei Erwerb gerin­ger Men­gen zum Eigen­ver­brauch kann von Stra­fe abge­se­hen wer­den – sowohl durch die Staats­an­walt­schaft (§ 31a BtMG) als auch durch das Gericht (§ 29 Abs. 5 BtMG). Bei­de Vor­schrif­ten eröff­nen jedoch nur einen Ermes­sens­spiel­raum, kei­nen Anspruch auf Ein­stel­lung. Ob davon Gebrauch gemacht wird, hängt von der jewei­li­gen Staats­an­walt­schaft, dem Bun­des­land und den Umstän­den des Ein­zel­falls ab.

Wann wird aus einer klei­nen Men­ge den­noch ein erns­tes Problem?

Vor­stra­fen und Bewährung

Wer bereits ein­schlä­gig vor­be­straft ist oder unter lau­fen­der Bewäh­rung erneut wegen eines Betäu­bungs­mit­tel­de­likts auf­fällt, muss mit einer deut­lich stren­ge­ren Reak­ti­on rech­nen. Eine klei­ne Men­ge kann dann aus­rei­chen, um statt einer Ein­stel­lung eine Geld­stra­fe oder sogar eine Frei­heits­stra­fe aus­zu­lö­sen. Zusätz­lich kann eine neue Tat den Wider­ruf einer frü­her gewähr­ten Straf­aus­set­zung zur Bewäh­rung nach sich ziehen.

Ver­dacht auf Han­del­trei­ben trotz klei­ner Menge

Erheb­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen stets, wenn der Vor­wurf des Han­del­trei­bens im Raum steht – hier kommt es gera­de nicht auf eine bestimm­te Min­dest­men­ge an: Es reicht ein gele­gent­li­ches oder sogar ein­ma­li­ges Ver­kau­fen von Can­na­bis um den Tat­be­stand des Han­del­trei­bens zu erfül­len. Auch das unent­gelt­li­che Über­las­sen an Drit­te kann straf­bar sein. Hin­wei­se wie por­tio­nier­te Ver­pa­ckun­gen, Bar­geld, Chat­ver­läu­fe oder Waa­gen kön­nen aus Sicht der Ermitt­lungs­be­hör­den für einen Han­dels­ver­dacht spre­chen – unab­hän­gig davon, wie klein die tat­säch­lich sicher­ge­stell­te Men­ge war. Ob sol­che Indi­zi­en tat­säch­lich tra­gen, ist eine Fra­ge der kon­kre­ten Beweislage.

Wei­te­re Umstän­de als Fra­ge der Strafzumessung

Bei einer gerin­gen Men­ge lösen ein­zel­ne Begleit­um­stän­de – anders als bei einer nicht gerin­gen Men­ge – in aller Regel kei­ne eigen­stän­di­ge, gesetz­lich ver­typ­te Straf­rah­men­ver­schär­fung aus. Eine sol­che Ver­schär­fung sieht der Gesetz­ge­ber aus­drück­lich nur in bestimm­ten, eng gefass­ten Kon­stel­la­tio­nen vor: Für das Mit­füh­ren einer Waf­fe etwa gilt nach dem KCanG eine erhöh­te Min­dest­stra­fe nur für Fäl­le des Han­del­trei­bens, der Ein- und Aus­fuhr und des Sich-Ver­schaf­fens, wenn sich eine sol­che Tat auf eine nicht gerin­ge Men­ge bezieht. Bei einer gerin­gen Men­ge zum Eigen­ver­brauch greift die­se beson­de­re Qua­li­fi­ka­ti­on von vorn­her­ein nicht.

Das bedeu­tet jedoch nicht, dass sol­che Begleit­um­stän­de ohne Bedeu­tung blie­ben. Sie wir­ken sich viel­mehr im Rah­men der all­ge­mei­nen Straf­zu­mes­sung inner­halb des bereits eröff­ne­ten Straf­rah­mens aus – also bei der Fra­ge, wo inner­halb des gesetz­li­chen Rah­mens (Geld­stra­fe bis Frei­heits­stra­fe) die kon­kre­te Sank­ti­on ange­sie­delt wird, und ob eine Ein­stel­lung nach § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG über­haupt noch in Betracht kommt. Zu den hier­bei regel­mä­ßig berück­sich­tig­ten Umstän­den zäh­len etwa:

  • das Mit­füh­ren einer Waf­fe oder eines gefähr­li­chen Gegen­stands,
  • zusätz­li­che Tat­vor­wür­fe, etwa Ver­stö­ße gegen das Stra­ßen­ver­kehrs­recht oder Wider­stand gegen Voll­stre­ckungs­be­am­te,
  • der Tat­ort, etwa in der Nähe von Schu­len oder Ein­rich­tun­gen für Minderjährige,
  • das Aus­sa­ge­ver­hal­ten und die Koope­ra­ti­on im Verfahren.

Jeder die­ser Punk­te kann im Ein­zel­fall dazu füh­ren, dass die Staats­an­walt­schaft von einer Ein­stel­lung absieht oder das Gericht inner­halb des gesetz­li­chen Straf­rah­mens zu einer spür­ba­re­ren Sank­ti­on kommt. Eine auto­ma­ti­sche Anhe­bung in einen höhe­ren, eigen­stän­di­gen Straf­rah­men – wie sie das Gesetz für die nicht gerin­ge Men­ge vor­sieht – fin­det bei einer gerin­gen Men­ge dadurch aber gera­de nicht statt. Eine Aus­nah­me hier­zu bil­den stets Taten, bei denen Betäu­bungs­mit­tel an Min­der­jäh­ri­ge abge­ge­ben wer­den soll­ten oder bei denen Min­der­jäh­ri­gen zu Betäu­bungs­mit­tel­de­lik­ten ange­stif­tet wor­den sind. Auf­grund des inso­weit zu berück­sich­ti­gen­den Jugend­schut­zes hat der Gesetz­ge­ber für sol­che Taten auch dann einen erhöh­ten Straf­rah­men vor­ge­se­hen, wenn sich die Tat nur auf eine gerin­ge Men­ge bezieht.

Ob und wie stark sich ein ein­zel­ner Umstand auf ein Straf­ver­fah­ren aus­wirkt, lässt sich für jeden Ein­zel­fall nur indi­vi­du­ell beur­tei­len und soll­te stets durch einen Rechts­an­walt geprüft werden.

Son­der­fall Can­na­bis: Weni­ge Gramm über der Gren­ze – und schon strafbar

Seit dem 1. April 2024 rich­tet sich der Umgang mit Can­na­bis nicht mehr nach dem BtMG, son­dern nach dem eigen­stän­di­gen Kon­sum­can­na­bis­ge­setz (KCanG). Gera­de hier zeigt sich das Prin­zip „gerin­ge Men­ge, gro­ße Wir­kung” beson­ders deutlich.

Straf­frei ist der Besitz nur inner­halb enger Gren­zen: § 3 KCanG erlau­ben erwach­se­nen Per­so­nen den Besitz bzw. das Mit­füh­ren in der Öffent­lich­keit von bis zu 25 g getrock­ne­tem Can­na­bis zum Eigen­kon­sum bzw. an ihrem Wohn­sitz den Besitz von ins­ge­samt bis zu 50 g getrock­ne­tem Can­na­bis zum Eigen­kon­sum.

Wird die­se Gren­ze über­schrit­ten, ist man nicht mehr im straf­frei­en, son­dern im straf­ba­ren Bereich – und zwar bereits bei ver­gleichs­wei­se gerin­ger Über­schrei­tung: Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird bestraft, wer ent­ge­gen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mehr als 30 Gramm Can­na­bis, bei Blü­ten, blü­ten­na­hen Blät­tern oder sons­ti­gem Pflan­zen­ma­te­ri­al der Can­na­bis­pflan­ze bezo­gen auf das Gewicht nach dem Trock­nen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohn­sitz oder sein gewöhn­li­cher Auf­ent­halt ist, ins­ge­samt mehr als 60 Gramm Can­na­bis besitzt oder mehr als drei leben­de Can­na­bis­pflan­zen besitzt. Wer also bei­spiels­wei­se 65 statt erlaub­ter 50 Gramm zu Hau­se auf­be­wahrt, bewegt sich bereits im straf­ba­ren Bereich mit einem Straf­rah­men von bis zu drei Jah­ren Freiheitsstrafe.

Auch das KCanG kennt aller­dings eine Ein­stel­lungs­mög­lich­keit für Baga­tell­fäl­le: Die Staats­an­walt­schaft kann nach § 35a Abs. 1 KCanG von der Ver­fol­gung von Ver­ge­hen nach § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG abse­hen (bzw. das Gericht das Ver­fah­ren nach § 35a Abs. 2 KCanG ein­stel­len), wenn der Täter nur zum Eigen­ver­brauch Can­na­bis in gerin­ger Men­ge anbaut oder eine der wei­te­ren auf­ge­zähl­ten Tat­hand­lun­gen begeht. Auch hier gilt: Ermes­sens­ent­schei­dung, kein auto­ma­ti­scher Frei­brief.

Zur Abgren­zung: Liegt hin­ge­gen eine Straf­tat vor, die sich auf eine „nicht gerin­ge Men­ge” bezieht, führt dies zu einem deut­lich höhe­ren Straf­rah­men. Für Can­na­bis hat die Recht­spre­chung hier­für seit Lan­gem auf den Wirk­stoff­ge­halt abge­stellt: Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs ist die Gren­ze zwi­schen der gerin­gen und nicht gerin­gen Men­ge bei 500 Kon­sum­ein­hei­ten von 15mg THC = 7,5 g THC zu zie­hen. Wer also Can­na­bis besitzt, dass ins­ge­samt mehr als 7,5 g THC ent­hält, ist Besit­zer einer nicht gerin­gen Men­ge an Cannabis.

Ver­gleich­ba­re, aber jeweils eigen­stän­di­ge Grenz­wer­te hat die Recht­spre­chung auch für ande­re Betäu­bungs­mit­tel ent­wi­ckelt. Die Grenz­wer­te der nicht gerin­gen Men­ge, die u.a. für die Ein­stu­fung einer Straf­tat als Ver­bre­chen (min­des­tens ein Jahr Frei­heits­stra­fe) und damit für die Straf­an­dro­hung von maß­geb­li­cher Bedeu­tung sind, wur­den zwi­schen­zeit­lich für die meis­ten Betäu­bungs­mit­tel­ar­ten vom Bun­des­ge­richts­hof fest­ge­legt. Maß­geb­lich ist dabei stets die rei­ne Wirk­stoff­men­ge und nicht die Gewichts­men­ge des – in der Sze­ne han­dels­üb­li­chen, zumeist stark gestreck­ten – Betäu­bungs­mit­tel­ge­mi­sches. Die Wer­te unter­schei­den sich je nach Sub­stanz zum Teil erheb­lich – eine pau­scha­le Gewichts­an­ga­be ohne Bezug zur kon­kre­ten Sub­stanz und zum tat­säch­li­chen Wirk­stoff­ge­halt ist daher wenig aus­sa­ge­kräf­tig. Eine Über­sicht der wich­tigs­ten Grenz­wer­te fin­den Sie in der nach­fol­gen­den Tabelle.

Betäu­bungs­mit­tel Grenz­wert (Wirk­stoff­men­ge)
Can­na­bis­pro­duk­te 7,5 g Tetra­hy­dro­can­na­bi­nol (THC)*
Hero­in 1,5 g Heroin-Hydrochlorid
Koka­in / Kokainprodukte 5 g Kokain-Hydrochlorid
Amfe­t­amin 10 g Amfetamin-Base
Ecsta­sy (MDE/MDMA) 30 g der jewei­li­gen Base (ca. 35 g Hydrochlorid)
Metham­phet­amin 5 g Metamfetamin-Base
LSD 6 mg Lysergsäurediäthylamid

* Hin­weis: Der Grenz­wert gilt auch seit Inkraft­tre­ten des KCanG unver­än­dert fort (BGH, Urteil vom 23.04.2024 – 5 StR 153/24)

Muss ich bei einer poli­zei­li­chen Vor­la­dung aussagen?

Beschul­dig­te müs­sen einer poli­zei­li­chen Vor­la­dung grund­sätz­lich nicht fol­gen. In kei­nem Fall besteht eine Ver­pflich­tung sich zur Sache nicht äußern. Eine früh­zei­ti­ge Ein­las­sung ohne Kennt­nis der Ermitt­lungs­ak­te kann nach­tei­lig sein, denn erst die Akten­ein­sicht zeigt regel­mä­ßig, wel­che Bewei­se, Aus­sa­gen oder digi­ta­len Inhal­te den Ermitt­lungs­be­hör­den tat­säch­lich vor­lie­gen. Eine beson­ne­ne Ver­tei­di­gungs­stra­te­gie beginnt des­halb regel­mä­ßig mit der Prü­fung der Akten­la­ge und der Fra­ge, ob und in wel­chem Umfang eine Stel­lung­nah­me sinn­voll ist.

Betrof­fen von einem Ermitt­lungs­ver­fah­ren? So gehen Sie jetzt vor

Ein Ermitt­lungs­ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit Betäu­bungs­mit­teln kann Aus­wir­kun­gen auf Frei­heit, Beruf, Füh­rer­schein und per­sön­li­che Lebens­pla­nung haben – auch dann, wenn nur eine gerin­ge Men­ge sicher­ge­stellt wur­de. Denn auch im Fal­le einer nur gerin­gen Men­ge Betäu­bungs­mit­tel kön­nen Vor­wür­fe des Han­del­trei­bens oder der Abga­be an Min­der­jäh­ri­ge mit beson­ders schwe­ren Fol­gen einhergehen.

Gera­de weil bereits klei­ne Unter­schie­de im Sach­ver­halt – etwa die Fra­ge, ob eine Men­ge zum Eigen­ver­brauch oder zur Wei­ter­ga­be bestimmt war – über Ein­stel­lung, Geld­stra­fe oder Frei­heits­stra­fe ent­schei­den kön­nen, kommt es auf eine sorg­fäl­ti­ge und früh­zei­ti­ge recht­li­che Ein­ord­nung an. Wer also Betrof­fe­ner einer Haus­druch­su­chung ist, eine Vor­la­dung oder einen Straf­be­fehl erhal­ten hat, soll­te nicht ohne anwalt­li­che Bera­tung reagie­ren oder sich zur Sache äußern.

Als Straf­ver­tei­di­ger unter­stützt Sie Rechts­an­walt Kutz bei fol­gen­den Schritten:

  • Prü­fung der Ermitt­lungs­ak­te nach Akten­ein­sicht
  • Ein­schät­zung, ob eine Ein­stel­lung nach § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG rea­lis­tisch in Betracht kommt
  • Vor­be­rei­tung und Beglei­tung Ihrer Ein­las­sung gegen­über Poli­zei, Staats­an­walt­schaft oder Gericht
  • Ver­tre­tung im gesam­ten Ermitt­lungs- und Straf­ver­fah­ren, ein­schließ­lich mög­li­cher Neben­fol­gen wie Ein­zie­hung oder Aus­wir­kun­gen auf die Fahrerlaubnis

Neh­men Sie bei einem Vor­wurf im Zusam­men­hang mit Betäu­bungs­mit­teln früh­zei­tig Kon­takt auf und las­sen Ihren kon­kre­ten Fall prü­fen, damit die mög­li­chen nächs­ten Schrit­te bespro­chen wer­den können.

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Hin­weis: Die­ser Bei­trag bie­tet eine all­ge­mei­ne Infor­ma­ti­on zum Betäu­bungs­mit­tel­straf­recht und ersetzt kei­ne Rechts­be­ra­tung im Ein­zel­fall. Geset­zes­la­ge und Recht­spre­chung kön­nen sich ändern.

Häu­fi­ge Fra­gen (FAQ) zum Besitz gerin­ger Mengen

Nein. Eine Ein­stel­lung nach § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG ist mög­lich, aber nicht garan­tiert. Es han­delt sich um Ermessensvorschriften.

Ja. Eine Frei­heits­stra­fe ist recht­lich mög­lich, auch wenn sie bei einem erst­ma­li­gen Besitz zum Eigen­ver­brauch ohne Vor­stra­fen nicht zwin­gend nahe­liegt. Vor­stra­fen, Bewäh­rung oder ein Han­dels­ver­dacht kön­nen die Lage wesent­lich verschärfen.

Ja, grund­sätz­lich kann bereits eine gerin­ge, gele­gent­lich oder ein­ma­lig ver­kauf­te Men­ge den Tat­be­stand des Han­del­trei­bens erfül­len – unab­hän­gig vom Gesamtgewicht.

Erwach­se­ne dür­fen bis zu 25 Gramm in der Öffent­lich­keit und bis zu 50 Gramm am Wohn­sitz oder Ort des gewöhn­li­chen Auf­ent­hal­tes besit­zen. Bereits ab 30 bzw. 60 Gramm liegt eine Straf­tat mit einem Straf­rah­men von bis zu drei Jah­ren Frei­heits­stra­fe vor.

Nein. Auch eine unent­gelt­li­che Wei­ter­ga­be kann als Abga­be oder Über­las­sen straf­bar sein.

Bewah­ren Sie Ruhe, unter­schrei­ben Sie nichts und äußern Sie sich nicht zur Sache. Bestehen Sie auf Ihrem Recht, sofort einen Rechts­an­walt zu kon­tak­tie­ren, und las­sen Sie den Vor­wurf und die Ermitt­lungs­ak­te von die­sem recht­lich prüfen.

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