Geringe Menge, große Wirkung: Wann droht trotz kleiner Menge eine Haftstrafe?
Inhaltsverzeichnis
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Einleitung
Wer mit einer kleinen Menge Betäubungsmittel aufgegriffen wird, geht häufig davon aus, die Sache sei „nicht so schlimm”. Das ist ein gefährlicher Irrtum: Eine geringe Menge führt nicht automatisch zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens und schützt nicht grundsätzlich vor einer Geld- oder Freiheitsstrafe. Entscheidend sind immer die Umstände des Einzelfalls – Art der Substanz, Vorstrafen, der konkrete Tatvorwurf sowie mögliche Hinweise auf Handel oder Weitergabe. Dieser Beitrag erklärt, wann bei einer kleinen Menge Drogen dennoch strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Freiheitsstrafe drohen können.
„Geringe Menge” ist ein Rechtsbegriff – keine Freigrenze
Das Betäubungsmittelrecht kennt den Begriff der „geringen Menge”, verbindet damit aber keine feste Grenze. Tatsächlich unterscheidet die Praxis mehrere Mengenbegriffe: Im BtMG finden drei Mengenbegriffe Verwendung, namentlich die geringe Menge (§§ 29 Abs. 5, 31a BtMG) und die nicht geringe Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG). Dazwischen liegt das weite Feld der normalen Menge die in § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geregelt ist. Wichtig dabei: Gesetzlich festgelegt sind diese Mengenbegriffe jedoch nicht. Der Gesetzgeber hat es der Rechtsprechung überlassen, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu definieren und abzugrenzen.
Für die meisten Betroffenen ist im Alltag ausschließlich die „geringe Menge” relevant – also der Bereich, in dem überhaupt erst über eine Einstellung des Verfahrens nachgedacht wird. Die davon zu unterscheidende „nicht geringe Menge” betrifft demgegenüber deutlich größere Mengen und einen ganz anderen, erheblich schärferen Strafrahmen; sie ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Grundtatbestand: Was ist strafbar?
Der unerlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar. Nach dem Gesetz wird bestraft, wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft. Auch der bloße Besitz ist eigenständig erfasst: Strafbar macht sich, wer Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Der gesetzliche Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
Für den Eigenverbrauch geringer Mengen gibt es zwei Korrekturmöglichkeiten: Bei Erwerb geringer Mengen zum Eigenverbrauch kann von Strafe abgesehen werden – sowohl durch die Staatsanwaltschaft (§ 31a BtMG) als auch durch das Gericht (§ 29 Abs. 5 BtMG). Beide Vorschriften eröffnen jedoch nur einen Ermessensspielraum, keinen Anspruch auf Einstellung. Ob davon Gebrauch gemacht wird, hängt von der jeweiligen Staatsanwaltschaft, dem Bundesland und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wann wird aus einer kleinen Menge dennoch ein ernstes Problem?
Vorstrafen und Bewährung
Wer bereits einschlägig vorbestraft ist oder unter laufender Bewährung erneut wegen eines Betäubungsmitteldelikts auffällt, muss mit einer deutlich strengeren Reaktion rechnen. Eine kleine Menge kann dann ausreichen, um statt einer Einstellung eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe auszulösen. Zusätzlich kann eine neue Tat den Widerruf einer früher gewährten Strafaussetzung zur Bewährung nach sich ziehen.
Verdacht auf Handeltreiben trotz kleiner Menge
Erhebliche Konsequenzen drohen stets, wenn der Vorwurf des Handeltreibens im Raum steht – hier kommt es gerade nicht auf eine bestimmte Mindestmenge an: Es reicht ein gelegentliches oder sogar einmaliges Verkaufen von Cannabis um den Tatbestand des Handeltreibens zu erfüllen. Auch das unentgeltliche Überlassen an Dritte kann strafbar sein. Hinweise wie portionierte Verpackungen, Bargeld, Chatverläufe oder Waagen können aus Sicht der Ermittlungsbehörden für einen Handelsverdacht sprechen – unabhängig davon, wie klein die tatsächlich sichergestellte Menge war. Ob solche Indizien tatsächlich tragen, ist eine Frage der konkreten Beweislage.
Weitere Umstände als Frage der Strafzumessung
Bei einer geringen Menge lösen einzelne Begleitumstände – anders als bei einer nicht geringen Menge – in aller Regel keine eigenständige, gesetzlich vertypte Strafrahmenverschärfung aus. Eine solche Verschärfung sieht der Gesetzgeber ausdrücklich nur in bestimmten, eng gefassten Konstellationen vor: Für das Mitführen einer Waffe etwa gilt nach dem KCanG eine erhöhte Mindeststrafe nur für Fälle des Handeltreibens, der Ein- und Ausfuhr und des Sich-Verschaffens, wenn sich eine solche Tat auf eine nicht geringe Menge bezieht. Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch greift diese besondere Qualifikation von vornherein nicht.
Das bedeutet jedoch nicht, dass solche Begleitumstände ohne Bedeutung blieben. Sie wirken sich vielmehr im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung innerhalb des bereits eröffneten Strafrahmens aus – also bei der Frage, wo innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Geldstrafe bis Freiheitsstrafe) die konkrete Sanktion angesiedelt wird, und ob eine Einstellung nach § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG überhaupt noch in Betracht kommt. Zu den hierbei regelmäßig berücksichtigten Umständen zählen etwa:
- das Mitführen einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstands,
- zusätzliche Tatvorwürfe, etwa Verstöße gegen das Straßenverkehrsrecht oder Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte,
- der Tatort, etwa in der Nähe von Schulen oder Einrichtungen für Minderjährige,
- das Aussageverhalten und die Kooperation im Verfahren.
Jeder dieser Punkte kann im Einzelfall dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft von einer Einstellung absieht oder das Gericht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu einer spürbareren Sanktion kommt. Eine automatische Anhebung in einen höheren, eigenständigen Strafrahmen – wie sie das Gesetz für die nicht geringe Menge vorsieht – findet bei einer geringen Menge dadurch aber gerade nicht statt. Eine Ausnahme hierzu bilden stets Taten, bei denen Betäubungsmittel an Minderjährige abgegeben werden sollten oder bei denen Minderjährigen zu Betäubungsmitteldelikten angestiftet worden sind. Aufgrund des insoweit zu berücksichtigenden Jugendschutzes hat der Gesetzgeber für solche Taten auch dann einen erhöhten Strafrahmen vorgesehen, wenn sich die Tat nur auf eine geringe Menge bezieht.
Ob und wie stark sich ein einzelner Umstand auf ein Strafverfahren auswirkt, lässt sich für jeden Einzelfall nur individuell beurteilen und sollte stets durch einen Rechtsanwalt geprüft werden.
Sonderfall Cannabis: Wenige Gramm über der Grenze – und schon strafbar
Seit dem 1. April 2024 richtet sich der Umgang mit Cannabis nicht mehr nach dem BtMG, sondern nach dem eigenständigen Konsumcannabisgesetz (KCanG). Gerade hier zeigt sich das Prinzip „geringe Menge, große Wirkung” besonders deutlich.
Straffrei ist der Besitz nur innerhalb enger Grenzen: § 3 KCanG erlauben erwachsenen Personen den Besitz bzw. das Mitführen in der Öffentlichkeit von bis zu 25 g getrocknetem Cannabis zum Eigenkonsum bzw. an ihrem Wohnsitz den Besitz von insgesamt bis zu 50 g getrocknetem Cannabis zum Eigenkonsum.
Wird diese Grenze überschritten, ist man nicht mehr im straffreien, sondern im strafbaren Bereich – und zwar bereits bei vergleichsweise geringer Überschreitung: Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 KCanG mehr als 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, insgesamt mehr als 60 Gramm Cannabis besitzt oder mehr als drei lebende Cannabispflanzen besitzt. Wer also beispielsweise 65 statt erlaubter 50 Gramm zu Hause aufbewahrt, bewegt sich bereits im strafbaren Bereich mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Auch das KCanG kennt allerdings eine Einstellungsmöglichkeit für Bagatellfälle: Die Staatsanwaltschaft kann nach § 35a Abs. 1 KCanG von der Verfolgung von Vergehen nach § 34 Abs. 1, 2 oder 5 KCanG absehen (bzw. das Gericht das Verfahren nach § 35a Abs. 2 KCanG einstellen), wenn der Täter nur zum Eigenverbrauch Cannabis in geringer Menge anbaut oder eine der weiteren aufgezählten Tathandlungen begeht. Auch hier gilt: Ermessensentscheidung, kein automatischer Freibrief.
Zur Abgrenzung: Liegt hingegen eine Straftat vor, die sich auf eine „nicht geringe Menge” bezieht, führt dies zu einem deutlich höheren Strafrahmen. Für Cannabis hat die Rechtsprechung hierfür seit Langem auf den Wirkstoffgehalt abgestellt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Grenze zwischen der geringen und nicht geringen Menge bei 500 Konsumeinheiten von 15mg THC = 7,5 g THC zu ziehen. Wer also Cannabis besitzt, dass insgesamt mehr als 7,5 g THC enthält, ist Besitzer einer nicht geringen Menge an Cannabis.
Vergleichbare, aber jeweils eigenständige Grenzwerte hat die Rechtsprechung auch für andere Betäubungsmittel entwickelt. Die Grenzwerte der nicht geringen Menge, die u.a. für die Einstufung einer Straftat als Verbrechen (mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe) und damit für die Strafandrohung von maßgeblicher Bedeutung sind, wurden zwischenzeitlich für die meisten Betäubungsmittelarten vom Bundesgerichtshof festgelegt. Maßgeblich ist dabei stets die reine Wirkstoffmenge und nicht die Gewichtsmenge des – in der Szene handelsüblichen, zumeist stark gestreckten – Betäubungsmittelgemisches. Die Werte unterscheiden sich je nach Substanz zum Teil erheblich – eine pauschale Gewichtsangabe ohne Bezug zur konkreten Substanz und zum tatsächlichen Wirkstoffgehalt ist daher wenig aussagekräftig. Eine Übersicht der wichtigsten Grenzwerte finden Sie in der nachfolgenden Tabelle.
| Betäubungsmittel | Grenzwert (Wirkstoffmenge) |
|---|---|
| Cannabisprodukte | 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)* |
| Heroin | 1,5 g Heroin-Hydrochlorid |
| Kokain / Kokainprodukte | 5 g Kokain-Hydrochlorid |
| Amfetamin | 10 g Amfetamin-Base |
| Ecstasy (MDE/MDMA) | 30 g der jeweiligen Base (ca. 35 g Hydrochlorid) |
| Methamphetamin | 5 g Metamfetamin-Base |
| LSD | 6 mg Lysergsäurediäthylamid |
* Hinweis: Der Grenzwert gilt auch seit Inkrafttreten des KCanG unverändert fort (BGH, Urteil vom 23.04.2024 – 5 StR 153/24)
Muss ich bei einer polizeilichen Vorladung aussagen?
Beschuldigte müssen einer polizeilichen Vorladung grundsätzlich nicht folgen. In keinem Fall besteht eine Verpflichtung sich zur Sache nicht äußern. Eine frühzeitige Einlassung ohne Kenntnis der Ermittlungsakte kann nachteilig sein, denn erst die Akteneinsicht zeigt regelmäßig, welche Beweise, Aussagen oder digitalen Inhalte den Ermittlungsbehörden tatsächlich vorliegen. Eine besonnene Verteidigungsstrategie beginnt deshalb regelmäßig mit der Prüfung der Aktenlage und der Frage, ob und in welchem Umfang eine Stellungnahme sinnvoll ist.
Betroffen von einem Ermittlungsverfahren? So gehen Sie jetzt vor
Ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln kann Auswirkungen auf Freiheit, Beruf, Führerschein und persönliche Lebensplanung haben – auch dann, wenn nur eine geringe Menge sichergestellt wurde. Denn auch im Falle einer nur geringen Menge Betäubungsmittel können Vorwürfe des Handeltreibens oder der Abgabe an Minderjährige mit besonders schweren Folgen einhergehen.
Gerade weil bereits kleine Unterschiede im Sachverhalt – etwa die Frage, ob eine Menge zum Eigenverbrauch oder zur Weitergabe bestimmt war – über Einstellung, Geldstrafe oder Freiheitsstrafe entscheiden können, kommt es auf eine sorgfältige und frühzeitige rechtliche Einordnung an. Wer also Betroffener einer Hausdruchsuchung ist, eine Vorladung oder einen Strafbefehl erhalten hat, sollte nicht ohne anwaltliche Beratung reagieren oder sich zur Sache äußern.
Als Strafverteidiger unterstützt Sie Rechtsanwalt Kutz bei folgenden Schritten:
- Prüfung der Ermittlungsakte nach Akteneinsicht
- Einschätzung, ob eine Einstellung nach § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG realistisch in Betracht kommt
- Vorbereitung und Begleitung Ihrer Einlassung gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht
- Vertretung im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren, einschließlich möglicher Nebenfolgen wie Einziehung oder Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis
Nehmen Sie bei einem Vorwurf im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln frühzeitig Kontakt auf und lassen Ihren konkreten Fall prüfen, damit die möglichen nächsten Schritte besprochen werden können.
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Hinweis: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Information zum Betäubungsmittelstrafrecht und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Gesetzeslage und Rechtsprechung können sich ändern.
Häufige Fragen (FAQ) zum Besitz geringer Mengen
Nein. Eine Einstellung nach § 31a BtMG bzw. § 35a KCanG ist möglich, aber nicht garantiert. Es handelt sich um Ermessensvorschriften.
Ja. Eine Freiheitsstrafe ist rechtlich möglich, auch wenn sie bei einem erstmaligen Besitz zum Eigenverbrauch ohne Vorstrafen nicht zwingend naheliegt. Vorstrafen, Bewährung oder ein Handelsverdacht können die Lage wesentlich verschärfen.
Ja, grundsätzlich kann bereits eine geringe, gelegentlich oder einmalig verkaufte Menge den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen – unabhängig vom Gesamtgewicht.
Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm am Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes besitzen. Bereits ab 30 bzw. 60 Gramm liegt eine Straftat mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor.
Nein. Auch eine unentgeltliche Weitergabe kann als Abgabe oder Überlassen strafbar sein.
Bewahren Sie Ruhe, unterschreiben Sie nichts und äußern Sie sich nicht zur Sache. Bestehen Sie auf Ihrem Recht, sofort einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, und lassen Sie den Vorwurf und die Ermittlungsakte von diesem rechtlich prüfen.
